Eigentümerbeschluss Haushaltsnahe Dienstleistungen

4 Antworten

Die WEG darf das beschließen (§ 25 WEG)

Ebenso wie sie sonstige Regelungen der Verwalterleistung (z. B. im Rahmen des Verwaltervertrages) beschließen kann, die über die gesetzlich geschuldete Leistung (hier insbesondere §§ 27, 28 WEG) hinausgehen.

Es gibt leider nur zwei Urteile bezüglich der Haushaltsnahen Dienstleistungen, nämlich vom Landgericht Bremen (vom 19.05.2008 - 4T 438/07 - WuM 2008, 425) und vom Kammergericht Berlin (siehe @Jevgraf). Beide Gerichte sind zwar der Meinung das die Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen den Verwalter auf Ausstellung dieses Ausweises haben.

Allerdings kann man bei diesen beiden Urteilen nicht von herrschender Rechtssprechung, geschweige denn von einer Mehrheitsmeinung sprechen. Mich selbst, sowie auch einige andere Kommentatoren des Wohnungseigentumsgesetzes, überzeugen die beiden Urteile jedenfalls nicht. Denn der vom Bundesfinanzministerium erlassene diesbezügliche Runderlaß bindet die Finanzbehörden, nicht jedoch den Verwalter. Insofern hat letzterer keine gesetzlich verankerte Verpflichtung hierzu. Ich jedenfalls würde so einen Prozess gerne bis zum BGH führen, wenn ich Gelegenheit dazu bekäme.

Da du ja Einsichtsrecht in die Unterlagen der WEG genießt, kannst du dir ja Kopien der Rechnungsbelege anfertigen und diese dann mit der Begründung beim Finanzamt einreichen, dass dein Verwalter diesen Ausweis aufgrund eines Beschlusses der WEG nicht erstellt.

Meines Wissens braucht kein Wohnungseigentümer eine solche Bescheinigung - er hat ja die Jahresabrechnung vom Verwalter bekommen und kann somit alle nicht umlagefähigen Kosten ( nicht nur den Lohnanteil ) entsprechend steuerlich geltend machen. Für Verwalter ist das natürlich möglich die Aufstellung zu fertigen aber das können die Eigentümer nicht einfach so beschließen - das bedarf einer Änderung des Verwaltervertrages und der ist nun mal zweiseitig ! Ich glaube auch nicht, dass man einen Beschluß über den Kopf des Verwalters fassen kann und damit durchkommt. Und wenn die Eigentümer wie in deinem Fall mehrheitlich der Meinung sind, dass sie die Aufstellung nicht brauchen, brauchen Sie auch nicht mit der HV darüber verhandeln, den Vertrag zu ändern. Dazu müsste dann nämlich ein Beschluss gefasst werden und der HV wird eine Zusatzarbeit nicht ohne zusätzliches Honorar leisten. Dieses müssten dann aber die Eigentümer zahlen. Da kannst du als Mieter höchstens auf die HV zugehen und nachfragen, ob Sie dir die Unterlagen zur Verfügung stellen - verpflichtet sind sie dazu aber auch nur, wenn sie die SEV übernommen haben.

> entsprechend steuerlich geltend machen

nur wenn er vermietet, nicht wenn er selbst drin wohnt. Und wenn er vermietet, brauchen seine Mieter die Aufschlüsselung.

Hallo DanielMA, üblicherweise wid dieses ohne Aufforderung mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung verschickt. Es ist die Pflicht einer jeden ordentlichen Hausverwaltung eine Bescheinigung gemäß § 35a EStGauszuweisen! Lies mal den Text!

Verwalter muss Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen

Ob ein Hausverwalter einen Nachweis über haushaltsnahe Leistungen ausstellen muss, beschäftigte das Kammergericht in Berlin. Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnungseigentumsanlage beschloss im Mai 2007, dass der Verwalter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ausstellen sollte. Die Bescheinigung wurde für die Einkommenssteuererklärung benötigt. Der Verwalter lehnte dies ab und reichte gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein.

Ohne Erfolg! Der Verwalter muss die jährliche Hausgeldabrechnung so erstellen, dass die Wohnungseigentümer damit ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Diese Kosten können nämlich unter Umständen als Werbungskosten abgesetzt oder als Steuerermäßigung entsprechend § 35a EStG geltend gemacht werden. Insofern konnten die Wohnungseigentümer den Verwalter per Beschluss dazu verpflichten, eine Bescheinigung gemäß § 35a EStG auszustellen. Der Beschluss entsprach außerdem ordnungsgemäßer Verwaltung. Da der Verwalter über alle erforderlichen Unterlagen verfügt, war es sachgerecht, ihn mit der Ausstellung der Bescheinigung zu beauftragen. Er hat jedoch Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für seinen erhöhten Arbeitsaufwand (KG, Beschluss v. 16.04.2009, Az. 24 W 93/08).

Also alles klar? Schönen Tag und liebe Grüße ;-)

das bedeutet aber nicht das der Beschluss nichtig ist.

Hierzu gibt es ja besonders in Berlin viele unterschiedliche Auffassungen wie die jährliche Abrechnung auszusehen hat - aber davon, dass die HNDI zu dieser gehören, habe ich echt noch nichts gehört. Wer weiß wie die Abrechnung des Verwalters aussah ? Wenn da nur ein Formfehler drin war, kann die Anfechtung des Verwalters schon deshalb gescheitert sein. Klar machen das gute Hausverwaltungen automatisch mit - sind ja Dienstleister und möchten Ihre Kunden nicht verlieren. Und wenn der Verwalter dem Eigentümer gegenüber abrechnet ergibt sich daraus immer noch nicht die Pflicht, das dem Mieter gegenüber auch zu leisten - oder gibt es dazu auch schon Gerichtsurteile ? Es ist ein weites Feld über die Aufgaben eines Hausverwalters zu befinden und es wäre interessant, wenn die mal irgendwo gebündelt definiert würden - da ist das WEG-Gesetz schon ziemlich deutlich aber die allgemeine Hausverwaltung ist davon noch weit entfernt - hier kann jeder machen wie er denkt und leider machen das viele. Entscheidend ist doch, was im Mietvertrag steht - und wenn der Vermieter sich darin nicht dazu verpflichtet hat hat der Mieter keine echte Chance.

@Mihalev

Oh, das hat mit dem Mietvertrag rein gar nichts zu tun. Ein ordentlicher Verwalter muss auch dem Mieter die HNDI ausweisen auch hierzu gibt es schon reichlich Urteile! Wir geben jedem Eigentümer und selbstverständlich auch den Mietern die HNDI- Abrechnung. So kann jeder es auch beim Finanzamt absetzen! Schönen Abend und beste Grüße ;-)

Die Beschlusskompetenz ist vorhanden. Diese HNDl fallen nicht unter die ordnungsgemäße Verwaltung und es wird - ich kenne es nicht anders - ein Sonderhonorar für den Ausweis gezahlt.