BELLA64 am 02.03.2009 um 12:30 Uhr
Meine große Tocher rief mich gerade aufgelöst an und sagte, das sie ihre Wohnung, in der sie seit 5 Jahren wohnen , im Internet gefunden hat und diese zum Verkauf angeboten wird. Was kann und sollte sie jetzt tun?
Danke für hilfreiche Tipps und Antworten

Mit dem Vermieter sprechen, vielleicht kann sie die Wohnung ja auch selbst kaufen, anstatt Miete zu zahlen, zahlt sie dann ihr Eigentum ab.
BELLA64 am 2. März 2009 12:35 Für diese Wohnung steht ein Kaufpreis von 47000,00 Euro da. Die Lage und die Wohnung sind noch nicht mal ein Drittel wert.
jemando am 2. März 2009 12:37 echt?? 47000 ist nicht gerade viel für eine Eigentumswohnung.
PatrickSaar am 2. März 2009 12:42 Ach so, nur die einzelne (Eigentums-)Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wird verkauft?
BELLA64 am 2. März 2009 12:42 Aber leider ist die Wohnung und das ganze Haus nicht in einem "tollen" Zustand und dieser Preis viel zu hoch.
jemando am 2. März 2009 12:49 dann sei doch froh, wird keiner kaufen ;) Ich würde erst mal abwarten. Der Vermieter wird merken, dass es zu dem Preis keine Interessenten gibt. Vielleicht ist das dann die Chance für dich, zuzuschlagen :)
Novitaurus am 2. März 2009 13:26 Woher hast Du die Wertigkeit? Wenn Du meinst, das sei überteuert, brauchst Du Dir dann auch keine Sorgen machen, denn dann wird die ETW nicht zu verkaufen sein, - oder doch?!
Novitaurus am 2. März 2009 13:29 "nicht mal ein Drittel wert" - das wären gut aufgerundet nicht mal 20.000,- €uro für eine ETW? So viel kostet 'ne Garage.
gibtg es ein gutachten?

Kauf bricht nicht Miete; der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein; natürlich könnte es sein, dass er Eigenbedarf geltend macht; aber von Grundsatz her kann nichts passieren;
Nicht in Panik geraten.
Würde sie die Wohnung kaufen wollen? Dann soll sie sich an den Vermieter wenden.
Ansonsten genießt sie auch nach Verkauf der Wohnung einen gewissen Kündigungsschutz. Der alte Mietvertrag besteht mit dem neuen Eigentümer fort.

im Grunde kann sie nichts machen. Es ist vom Vermieter aber unfair, sie darüber nicht zu informieren.

so schlimm muss das gar nicht sein, in der Anzeige sollte nur stehen, dass die Wohnung zurzeit vermietet ist.

Erstemal Ruhe beahren. Durch den Verkauf der Wohnung ändert sich nichts am bestehenden Mietvertrag.
Aber wenn sie dort bleiben will, sollte sie direkt mit dem Vermieter reden, wenn sie die Wohnung kaufen will.
Bei den derzeitigen Zinsen ist ein Kredit eventuell sogar bolliger als die Miete.


Sie sollte den Vermieter anrufen. Sie hat Vorkaufsrecht!
Guppy194 am 2. März 2009 12:34 Vorkaufsrecht nur dann wenn Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll, aber nicht wenn es sich bereits um eine bestehende Eigentumswohnung handelt.
JoScho am 2. März 2009 12:40 Irrtum ein Vorkaufsrecht muß im Grundbuch eingetragen sein, das ist aber kein Nutzungsrecht - das hat der augenblickliche Mieter.
Nellina am 2. März 2009 12:54 genau, so ist es JoScho. DH
firstguardian am 3. März 2009 10:32 Guppy194 vertritt die korrekte Auffassung! Es gibt Rechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind. Dazu gehört u.a. der Anspruch eines Mieters auf das Vorkaufsrecht der von ihm gemieteten und genutzten Wohnung, wenn diese im Zuge einer Aufteilung in Wohnungseigentum umgewandelt werden soll.

Ist das ihre Eigentumswohnung oder wohnt sie dort in Miete? Wenn Eigentum, dann an die Internetseite wenden und Löschung beantragen. Wenn Mietwohnung, dann den Vermieter darauf ansprechen - er hätte ja was sagen können.
jemando am 2. März 2009 12:35 lol? wie könnte jemand anders ihre eigentumswohnung anbieten??
wiesudennblues am 2. März 2009 12:37 Schwarze Schafe gibts überall :-) und dumm genug könnten die schwarzen Schafe auch sein...

Komischer Zufall, dass sie das mitkriegt... Mehrfamilienhaus? Im Prinzip kann sie nix machen, wenn sie Mieterin ist. Ein neuer Besitzer würde die Mietverträge sicherlich 1zu1 übernehmen.
Guppy194 am 2. März 2009 12:35 nicht nur "würde", sondern "muß"
ein neuer Eigentümer muß die Mietverträge so übernehmen
PatrickSaar am 2. März 2009 12:40 Natürlich muss er sie übernehmen, kann aber problemlos wegen Eigenbedarf fristgerecht kündigen, Umbaumaßnahmen durchführen und sonstige Späße...
JoScho am 2. März 2009 12:42 richtig, kann aber nach bestimmten Renovierungen die Miete erhöhen
das ding zum angemessenen preis selber kaufen. in den vergangen 5 jahren hätte sie bestimmt schon ein drittel davon finanziert
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Wohnung eine Eigentumswohnung ist. Wenn ja, wovon ich ausgehe, dann fragt sich, ob diese Wohnung bereits eine Eigentumswohnung war, als sie von der Tochter bezogen wurde. Ist das nicht so gewesen, also erst Wohnungseigentum begründet worden, nachdem der Mietvertrag geschlossen wurde, hat der Mieter m.W. ein gesetzliches Vorkaufsrecht ! Um die Wohnung verkaufen zu können, muß der Vermieter vom Mieter eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (was für ein Wort) einholen. Bei Verkauf von vermieteten Eigentumswohnungen gilt so viel ich weiß noch immer eine Kündigungssperrfrist, die früher (heute vielleicht auch noch) 10 Jahre betrug. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer dann mit der gesetzlichen Künmdigungsfrist von 3 Monaten z.B. wegen Eigenbedarfs kündigen. Ich empfehle den Anwalt oder (weil billiger) den Mieterverein nach den Fristen zu befragen.
Hoffe ich konnte helfen.
BELLA64 am 2. März 2009 12:45 Keine Eigentumswohnungen, sondern "normale" Mietwohnung. Trotzdem danke für die Antwort.
firstguardian am 3. März 2009 10:35 Eine Mietwohnung kann man nicht verkaufen, da dies als solche nicht in einem Grundbuch vermerkt ist. Es könnte allenfalls das gesamte Haus verkauft werden, wenn keine Teilungserklärung vorliegt bzw. keine Wohnungsgrundbücher gebildet wurden. Vielleicht ist hier etwas in der Mache! Der Eigentümer testet vermutlich die Verkäuflichkeit und wird bei entsprechender Nachfrage die weiteren kostenträchtigen Schritte in die Wege leiten.

Ihre Wohnung? Also hat sie diese Wohnung gekauft und ist Eigentümerin oder wohnt sie dort nur zur Miete? Wenn zur Miete, kommt darauf an ob sich das jemand als Geldanlage kaufen möchte und sie weiter vermietet - oder aber nach dem Kauf Eigenbedarf anmeldet und deine Tochter nach einer im Mietvertrag stehenden Frist ausziehen muss. Ich würde mit dem jetzigen Mieter die Situation in einer freundlichen Art und Weise besprechen, die Vorschläge mit dem Mietkauf sind auch nicht schlecht - und dann langsam aber sicher sofern sich keine andere Lösung finden lässt sich nach einer anderen Wohnung umsehen. Mietwohnungen haben Vor- aber auch Nachteile. Wenn deine Tochter Eigentümerin ist, ist es unter Umständen ein Beispielfoto oder ein Schreibfehler - auch hier machen Menschen fehler.
BELLA64 am 2. März 2009 12:48 Ihre Wohnung, in der sie zur Miete wohnt. Man kann an den Vermieter auch nur eine Mail schicken und nicht telefonisch nachfragen, weil nicht erreichbar, Leider!
aber pronto!
Der Vermieter oder Eigentümer selber bietet die Wohnung an.
Aber er muß doch zumindest seinen Mieter vorher darüber informieren! Ich fände das nur fair.
spätestens wenn die ersten Interessenten antanzen lol
der vermieter/eigenthümer kann seine whg nach lust und laune verkaufen. allerdings bricht das nicht den mietvertrag (bgb) nur der eigenthümer wechselt. mfg-
nein muss er nicht.