Ist es erlaubt Eierwerfer an Halloween festzuhalten?

14 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Entgegen anderer Auffassungen halte ich die Festnahme nach § 127 StPO für unzulässig. Die Voraussetzung für die Festnahme ist zwingend eine Straftat, die ich aber hier nicht sehe. Es ist im besten Fall Verschmutzung von fremdem Eigentum - und das ist halt keine Straftat.

In solchen Fällen zieht das BGB und zwar der § 229 BGB, die Selbsthilfe. Danach kann man jemanden festhalten und auch dessen Ausweis zur Identitätsfeststellung abverlangen. Wenn dann die Maßnahmen ihren Zweck erfüllt haben, bräuchte noch nicht einmal die Polizei gerufen werden.

Ganz so einfach ist es aber nun doch nicht, denn es kommt darauf an, ob die Eier die Hauswand beschädigt haben oder nicht.

Denn liegt eine Substanzschädigung vor, dann handelt es sich um Sachbeschädigung. Da dies aber nicht sofort festgestellt werden kann und man ja der Täter habhaft werden muss und auch darf, bewegt sich m. E. die Anwendung von § 127 StPO Absatz 1 durchaus im rechtlichen Rahmen.

http://www.frag-einen-anwalt.de/eierwurf-an-hauswand-__f104837.html

@Eichbaum1963

Sorry, aber wie willst du mit Eiern eine Steinwand in der Substanz verletzen? Dann wäre jedes Kind, das einen Fußball gegen eine Hauswand tritt, Sachbeschädiger (die übrigens nur als Vorsatztat eine Straftat ist und es ist - denke ich - ausgeschlossen, dass jemand Eier gegen eine Steinwand schmeisst um diese zu beschädigen).

Wie der Fragesteller selbst schreibt, werden nur Flecken verursacht. Eine Sachbeschädigung ist das nicht. Selbst das erhebliche und dauerhafte Ändern des Erscheinungsbildes ist nicht erkennbar.

Da dies aber nicht sofort festgestellt werden kann und man ja der Täter habhaft werden muss ...

Festnahme nach § 127 StPO aus präventiven Gründen? Materiell-rechtlich sieht das die StPO aber ganz anders; im 127 steht ganz klar: "... auf frischer Tat betroffen oder verfolgt...". und nicht "...frischer Tat verdächtigt...".

Die Vorbedingung ist also eine tatsächliche Tat und nicht ein Verdacht.

Warum will man denn der Täter in dem geschilderten Fall habhaft werden? Nicht um sie der Justiz zuzuführen, sondern um einen Verantwortlichen für den Schaden - also der Schadenersatzforderung zu haben. Und dazu reicht der § 229 BGB bei weitem aus, er liefert das Werkzeug, um alles für eine Schadenersatzforderung erforderliche festzustellen. Und das alles ohne Polizei.

Nicht jedes störende oder schädigende Verhalten ist immer eine Straftat.

@Irubis

auf frischer Tat betroffen oder verfolgt...". und nicht "...frischer Tat verdächtigt...".

Von nur "verdächtig" war bei mir ja auch nie die Rede! ;) Das dass nur für auf frischer Tat ertappte gilt, ist eindeutig.

Und das absichtliche Werfen von Eiern auf eine Hauswand IST ja wohl logischerweise eine vorsätzliche Handlung. Oder sind denen die Eier versehentlich mit voller Wucht aus der Hand gefallen - und das auch noch Richtung Hauswand? :P

Auch wenn von den Tätern eine Sachbeschädigung gar nicht beabsichtigt war - so nahmen sie diese doch unbewusst in Kauf - und bekanntlicher Weise schützt Unwissenheit nicht unbedingt vor Strafe. ;)

Du kannst übrigens gern mal versuchen, Eier von einer verputzen und gestrichenen Hauswand zu entfernen - besonders wenn die angetrocknet sind, bekommste die nicht mehr spurlos ab (den Link in meinem obigen Kommentar haste aber mal gelesen oder?^^)

Fazit: ich sage ja nur, dass also durchaus eine Sachbeschädigung vorliegen kann, du aber bist absolut der Meinung, dass es niemals eine Sachbeschädigung wäre - und das ist nun mal nicht korrekt. ;)

Auch das Beschmutzen einer Sache kann eine Sachbeschädigung im juristischen Sinn darstellen. Dies liegt z. B. dann vor, wenn jemand verbotenerweise Plakate anbringt oder eine Hauswand mit Graffiti "verziert".

http://www.rechtslexikon.net/d/sachbeschaedigung/sachbeschaedigung.htm

@Eichbaum1963

Fazit: ich sage ja nur, dass also durchaus eine Sachbeschädigung vorliegen kann, du aber bist absolut der Meinung, dass es niemals eine Sachbeschädigung wäre - und das ist nun mal nicht korrekt

ich sage nicht, dass es niemals eine Sachbeschädigung wäre. Meine Antwort auf die Ursprungsfrage war,

"Die Voraussetzung für die Festnahme ist zwingend eine Straftat, die ich aber hier nicht sehe."

und das dürfte wohl eindeutig sein. Es ging hier nicht um eine rechtliche Grundsatzdiskussion, sondern um den geschilderten Einzelfall. Von anderen Postern wurde aber - wohl mehr aus dem Gefühl heraus - die Sachbeschädigung bejaht (offensichtlich in Unkenntnis dessen, was der TB der Sachbeschädigung überhaupt erfordert) sowei die Festnahme gutgeheißen. Und das ist die richtige Würdigung einer Rechtsfrage?

Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz: §127 StPO

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Du darfst also:

  • jemanden festhalten
  • den Ausweis verlangen
  • und durchaus auch ein Foto zur späteren Identifizierung anfertigen.

ABER: Du darfst nicht:

  • unverhältnismäßige Gewalt anwenden (Gewaltanwendung ist ein SEHR schmaler Grat!)
  • jemanden längerfristig festhalten oder gar einsperren (also SOFORT die Polizei rufen!)
  • das Foto im Internet hochladen (also z.B. keine Webseite "Wer kennt diesen Eierwerfer?")

welche Straftat siehst du, die eine Festnahme nach § 127 StPO berechtigt?

@Irubis

Als juristischer Laie tippe ich mal auf §303 (2) StGB: Sachbeschädigung.

Zumal der Fragende ja an Hand der letztjährigen Flecken belegen kann, daß sein Haus "nicht nur vorübergehend verändert" wird.

Sollte der Richter hier anderer Meinung sein, liegt mMn ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der eine schuldhafte Handlung ausschließt.

@clemensw

Der 303 Abs. 2 verlangt eine Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache, die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist. Eine erhebliche und nicht vorübergehende Veränderung kann durch das Eierwerfen kaum zustande kommen. Gerade die mir bekannten Graffiti-Fälle zeigen, wie hoch die Richter die Hürde zur Sachbeschädigung hängen, bei einem "Dummejungenstreich" würde die Sachbeschädigung niemals gesehen. Aber selbst wenn der TB der SB erfüllt würde, so würde es immer noch am Vorsatz hapern, denn kaum jemand schmeisst Eier in der Absicht, Schäden zu verursachen. Allenfalls käme ein Dolus eventualis in Frage.

Der Erlaubnistatbestandsirrtum wäre sicher eine Möglichkeit, rechtswidriges Handeln zu entschuldigen. Aber dabei sollte man beachten, dass der Eingriff zwat entschuldigt, aber dennoch rechtswidrig wäre. Dagegen wäre dann die Notwehr zulässig. Würde einer der jungen Werfer sich aktiv gegen die Festnahme wehren und den Festnehmenden seinerseits angreifen, würde er rechtmäßig handeln.

In welcher Gegend wohnst Du denn ??? Hier ist sowas nicht üblich

Komm mal nach Berlin....

@HeikeausBerlin

warum sollte ich, wenn da zu Halloween Eierschmeißer rumgeistern :-D Bei uns geht das alles ganz zivilisiert ab mit Parties usw aber ohne Randale

@HeikeausBerlin

ich wohne auch in berlin und wurde noch nie mit eiern beworfen. allerdings liebe ich an halloween kleine verkleidete kinder und stell schon bevor jmd klingelt eine schüssel voller süssigkeiten vor die tür falls keiner da ist um auf zumachen.

du bist nicht die polizei ... darfst niemanden festenhalten und auch nicht den ausweis an dich nehmen solltest du ihn doch an dich nehmen haben diese die möglichkeit dich anzuzeigen ... fotos darfst du nur machen wenn du die bilder nicht weiter verbreitest ... kannst ja sagen die menschen sind beiwerk.du kannst die personen nach ihren ausweis fragen und zeigen lassen nur müssen sie ihn dir nicht zeigen . ich würde eine anzeige gegen unbekannt machen oder wenn ich weis wer die polizei rufen ...

Wenn du jemanden auf frischer Tat ertappst, darfst du ihn festhalten....

@HeikeausBerlin

du bist nicht die polizei ... darfst niemanden festenhalten

Falsch, s. § 127 StPO

@imager761

Falsch, s. § 127 StPO

Falsch: Es liegt keine Straftat vor, deshalb auch keine Festnahme nach § 127 StPO.

@Irubis

danke ....

@VivaLamango, da irrst du dich aber gewaltig!^^

Es gibt in der Tat die "Jedermann-Festnahme" bei Straftaten:

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html

Ob in vorliegendem Fall eine Straftat vorliegt, hängt auch davon ab, ob sich die Eier rückstandslos entfernen lassen oder nicht.

@Eichbaum1963

eier lassen sich entfernen. aber ist gut ich sehe es ein... jedoch würde jmd mein kind an halloween festhalten würde ich da gegen vorgehen. meine kinder würde aber auch hoffentlich nicht i-welche leute belaestigen

@VivaLaMango

Jein, Eier lassen sich nicht immer spurlos von Wänden entfernen - was auch ich schon mehrfach bei anderen miterlebt habe - ein hässliche Fleck blieb. Und dann gilt es ggf. als Sachbeschädigung.

Es muss zwar nicht unbedingt eine rechtliche Strafe erfolgen - aber für den neuen Anstrich müssen die Täter dann schon aufkommen. ;)

jedoch würde jmd mein kind an halloween festhalten würde ich da gegen vorgehen.

Kannst du machen, aber wenn sie wirklich eine Straftat begangen haben und dabei auf frischer Tat ertappt wurden, wird es für dich nicht von Erfolg gekrönt sein. ;)

festhalten bis die polizei kommt, darfst du, aber ihren ausweis darfst du nciht verlangen und auch keine bilde rmachen.

ausser du dokumentierst die tat