BlackSun1 am 26.10.2009 um 9:10 Uhr
Guten Morgen.Kurzform : Ich habe am 11.10. ein Handy verkauft.Habe bis Heute kein Geld dafür erhalten.Wollte am Freitag über Ebay die Transaktion abrechen,Käufer lehnt ab mit einer frechen Begründung das er auf Kaufabwicklung besteht und bald überweist.Nun kann ich über Ebay scheinbar nicht mehr tun? Oder ? Ich will nach den THeater auch nicht mehr an ihn versenden.Was kann ich tun?Leider hat man dort als Verkäufer kleinerlei REchte mehr,nicht mal mit der Bewertung,da könnte er mir noch Rot geben,muß ich auch das dann hinnehmen? DANKE für jede Antwort
Ich würde dem Käufer mitteilen, dass er, da er es bisher nicht für nötig befunden hat das Geld auch jetzt nicht mehr zu überweisen braucht. Ansonsten mit Zinsen. Wenn so nichts zu machen ist, genau so viel Zeit lassen mit dem Versand, wie er sich mit dem Bezahlen gelassen hat. Du kannst das Ganze doch sowieso beenden, wenn er 10 Tage nach Verkauf kein Geld geschickt hat. Auch wenn er nicht bereit ist vom Kauf zurück zu treten, denke ich. Und natürlich den Käufer nicht positiv bewerten. Und wenn er eine schlechte Rachebewertung abgibt, bie Ebay melden.

Du kannst den Käufer über eBay verwarnen lassen weil er noch nicht bezahlt hat, das wäre dein nächster Schritt. Sollte der Käufer doch noch bezahlen und dir später trotzdem eine negative Bewertung geben kann du an Hand der Verwarnung diese negative Bewertung löschen lassen.
Du kannst bei ebay nach 4 tagen einen nicht bezahlten artikel melden !Dann hat der Käufer 4 Tage Zeit den artikel zu bezahlen.Tut der das Nicht kannst du den Fall schliessen und die Verkaufsprovision von ebay wiederbekommen !Danach kannst du deinen Artikel neu einstellen oder an unterlegenden Bieter verkaufen ! Muste leider feststellen das das mit den Spassbietern immer schlimmer wird !
Ich kann nur davon abraten, so vorzugehen. Der Kaufvertrag hätte danach jedenfalls weiterhin Bestand, der Verkäufer hätte dann zwei Verträge an der Backe.
Unfug! Ganz klar, wenn Vorkasse vereinbart war und kein Geld kommt, 2 Tage Nachfrist setzen über das eBaysystem und gerne auch direkt. Danach ihm mitteilen, daß Rücktritt vom Vertrag wegen "Nichterfüllung" und neu Einstellen.
Wieso Unfug? Wir haben beide Recht.
Wie lange soll der Verkäufer den bei Spassbietern auf sein Geld warten Vieleicht bis zum nimmermannstag ?

Du kannst die Transaktion abbrechen, Begründung Artikel kaputt. oder du öffnest einen Fall, wegen eines nicht bezahlten Artikel.Ababbrechen erscheint mir sinnvoller, da du ja eine Zahlung seinerseits gar nicht mehr möchtest.
ich finds nicht gut dass man als verkäufer fast keine rechte mehr hat und ich würds auch nicht mehr verschicken dass ist doch nur ein hinhalten weil der/die kein geld hat
Ich würde dem Käufer eine Frist geben, zu der das Geld überwiesen sein muss. Danach würde ich mich an ebay wenden, um den Fall klären zu lassen.
Brich doch den Vorgang ab mit der Begründung, daß das Teil kaputt ist... Ist zwar auch nicht ganz ehrlich - aber der Käufer scheint ja auch nicht ganz "echt" zu sein...
Außerdem hast Du allerdings als Verkäufer einen Vertrag mit dem Käufer und kannst ihn privatrechtlich zwingen zu zahlen.
BlackSun1 am 26. Oktober 2009 09:15 Hallo,das hab ich schon,der Vertkäufer hat abgelehnt und den Fall geschlossen..
Vergiss bitte eBay. Ihr habt einen wirksamen Vertrag geschlossen, daran ändert sich auch nichts wenn du ein paar Knöpfe bei eBay drückst. Du solltest dem Käufer NACHWEISBAR, also am besten per Übergabeeinschreiben, eine nach konkretem Datum bestimmte Frist zur Zahlung des Artikels setzten. Lässt er diese ungenutzt, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und auch Schadensersatz verlangen.
das kann er aber auch nur machen wenn er ein zahlungsziel angegeben hat. wenn nicht kommt der käufer erst nach 30 tage in verzug und dann kann er eine frist setzen.aber mit den knöpfe drücken ist schon gut. viele ebayer meinen das ebay das gesetz ist und haben von allen keine ahnung.
Auch hier nochmal: Nein, ein Käufer bei eBay kommt in aller Regel nicht automatisch nach 30 Tagen in Zahlungsverzug. Begründung siehe oben.
Bitte hier keinen Unfug verbreiten - selbstverständlich geht es nach eBay und nicht nach BGB!
Aber SELBSTVERSTÄNDLICH stehen Verträge, die in Deutschland zwischen Deutschen geschlossen werden unter den gesetzlichen Regelungen des BGB. Zwar können diese Verträge unter Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen gestaltet werden. Dafür gibt es aber fest Regeln. In diesem Fall kommt hinzu, dass in den AGB weder eine Regelung zum Verzugseintritt enthalten ist, die Vertragspartner untereinander aber insbesondere nicht Verwender der AGB sind. Die AGB von eBay regeln das Vertragsverhältnis zwischen Mitglied und eBay, NICHT zwischen den Mitgliedern.
ich nehme an das du in deiner auktion kein zahlungsziel angegeben hast. dadurch hat der käufer lt. dem BGB 30 tage zeit mit der zahlung und kann auch von dir verlangen den vertrag zu erfüllen und zu liefern. die richtlinien von ebay haben darauf keinen einfluss. massgeblich ist das was der gesetzgeber vorschreibt.
Zeige mir bitte die Stelle im BGB, wonach der Käufer blos 30 Tage Zeit hat?
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
beachte den § 286!!! das gesetz besteht schon seit über 50 jahre und sollte eigentlich jedem kaufmann geläufig sein.
Entschuldige bitte, aber du hast nun wirklich überhaupt keine Ahnung. Zum einen wurde das Schuldrecht in der jetzigen Form 2001 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts grundlegend erneuert. Zum anderen gilt die 30-Tage Frist nach § 286 Abs. 3 gegenüber einem Verbraucher (was hier wohl der Fall sein wird) nur dann, wenn er in der Rechnung auf diese Frist hingewiesen wurde. Auch das ist offensichtlich nicht der Fall, denn sonst hätte der Fragesteller seine Frage erst garnicht gestellt.
nach dem neuen Gesetz zum zahlungsverzug kommt der schuldner grundsätzlich 30 Tage nach fälligkeit und zugang einer rechnung oder einer gleichwertigen zahlungsaufforderung in verzug sofern vom gläubiger keine kürzere frist gesetzt wurde. demnach hast du recht das der käufer in diesem fall wenn er keine zahlungsaufforderung erhalten hat erst die 30 tage frist anfängt zu laufen sobald er den käufer nachweislich auffordert zu bezahlen.
Nein. Auch nicht richtig. Die bloße Zahlungsaufforderung an sich reicht gegenüber dem Verbraucher nicht aus um den Verzug zu begründen. In der Zahlungsaufforderung muss explizit auf die 30-Tage-Regel hingewiesen werden, was sich von dem Fall des § 286 Abs. 2 Punkt 1 dahingehend unterscheidet, dass in einem Fall eine Lauffrist, im anderen Fall ein konkreter Zeitpunkt das Zahlungsziel vereinbart. Einfache Faustregel: Bei Unsicherheit grundsätzlich einmal per Einschreiben zur Leistung zum xx.xx.xxxx (konkretes Datum) auffordern. Verstreicht diese Frist, ist der Schuldner automatisch in Verzug.
Eine Zahlung ist immer mit Bewirkung der Leistung fällig, wenn nichts anderes Vereinbart wurde. Nicht vermischen mit Verzug!! Der Tritt grundsätzlich nach 30 Tagen ein. Da aber bei eBay Vorkasse gilt, gibt es ja keine Leistung. Also kann es sich nur nach AGB-eBay und eben nicht BGB richten. Immer erst denken und dann Schreiben! Gesetze zitieren hat nichts mit Rechtswissenschaft zu tun! Till
Wenn man Sätze wie "Immer erst denken und dann Schreiben!" ablässt sollte man sich seiner Position schon sehr sicher sein. Nein - auch du liegst voll daneben.