ebay Text für Privatverkäufer - keine Garantie, Rückgaberecht u.s.w. ?
hallo, wenn ich in ebay als privatverkäufer was verkaufe, was wäre dann der beste text, dass ich keine Garantie, kein Rückgaberecht, keine Gewährleistung, etc. gebe.
p.s. ich habe nicht vor defekte ware zu verkaufen.
schönen abend
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Folgende Formulierung reicht VOLLKOMMEN:
"Verkauf von privat, daher unter Ausschluss jeder Gewährleistung".
Wichtig ist aber, dass man die Ware beschreibt, ohne zu schwindeln. Insbesondere darf man einen Mangel nicht arglistig verschweigen. Wenn beim Handy das Display drei große Kratzer aufweist, muss man das auch erwähnen.
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Antwort von TheLees 14.03.20096 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
(Diese Frage ist schon älter jedoch kommen sicher viele bei dieser Seite an.)
NEIN! ALLES FALSCH! BITTE LIEBER LESER NICHT DARAUF HÖREN!
Jede "richtigstellende" Antwort hier tritt in das nächste Loch.
Also:
Bloß nicht von Privatverkäufern abschreiben! In Deutschland gilt deutsches Recht. Kein EU-Recht. Soetwas wie EU-Recht gibt es zwar in einer gewissen Form, jedoch nicht hier, nicht so...
Garantie muss man nicht ausschließen, da Garantie immer ein freiwilliger Zusatz des Verkäufers ist.
Wovon hier alle Reden ist die Gewährleistung, genauer Sachmängelhaftung (bzw. in gegebenem Fall Rechtsmängelhaftung) Und auch diese Begrifflichkeit ist nicht mehr wirklich aktuell wenn ich die Rechtslage richtig interpretiere.
Wenn man Privatverkäufer ist, kann man diese "Gewährleistung" bei Gebrauchtwaren von 2 Jahren bis auf 0 reduzieren. ACHTUNG !!! Das bedeutet allerdings nicht, dass man einen Artikel als "gestern ging er noch" beschreiben kann und wenn er dann beim Käufer nicht läuft ist man fein raus.
Der Käufer kauft den Artikel wie beschrieben. Wenn man sagt er ging noch, dann muss er auch beim Käufer noch gehen. Wenn nicht bringt alle Ausschließerei mal gar nichts.
Wenn Sie schreiben, vielleicht geht es noch, ich weiß aber nicht ob das Teil noch geht. Ich biete den Artikel hier ausdrücklich als defekt an. Nun dann kann der Käufer auch nicht auf Gewährleistung pochen.
- Wenn Sie einen dieser blödsinnigen Sätze wie "Nach neuem EU-Recht bin ich verpflichtet als Privatverkäufer keine Gewährleistungsgarantie zu geben. (aua aua aua)", also wenn sie so etwas schreiben dann ist die ganze Regelung von Ihnen fehlerhaft und es gilt automatisch die gesetzliche Höchstregelung. Also 2 Jahre Gewährleistung.
Übrigens erhöht sich die Gewährleistungsdauer bei arglistiger Verschleierung von Mängeln bis auf 10 Jahre.
In vielen Fällen ist es sowieso blödsinnig die Gewährleistung auszuschließen. Da es so viele tun kann es nur ein Vorteil sein wenn Sie beispielsweise bei einem Buch eine genaue Beschreibung angeben (Wo sind die Eselsohren, wo vielleicht ein Wasserfleck), sich damit der Käufer auf den Artikel in beschriebenem Zustand einlässt und sie ihm damit auch eine Gewährleistung anbieten können, die er, warum denn auch, zu 99% nicht nutzen wird. Und das bedeutet für Sie als Privatverkäufer oftmals mehr Erlös ;)
Ich bin KEIN RECHTSANWALT ODER JURIST. Auch alles was ich hier schrob mag fehlerhaft sein. Für einen sinnvollen Ausschluss am Besten Gesetze lesen und verstehen oder einen Anwalt konsultieren. Im Internet gibt es viele brauchbare Muster von Profis. Aber sein Sie bitte allgemein vorsichtig mit Formulierungen im Internet. Sie werden gerne mal von diesen rückradlosen Abmahnkanzelein zur Kasse gebeten wenn Sie einen kleinen Fehler machen.
so far.
Kommentar von bertakbertak 25.05.2011KORREKT!
Kommentar von Mr0Bass 14.05.2013ich würd dir gern noch 15 Daumen geben damit sie Antwort ganz oben steht!
Aber eine ineteressante Frage wäre welches Recht wann gilt, sprich:
Käufer in Österreich Verkäufer in Deutschland aber EBay Österreich benutzt?
Ich weiß nur bei gewerblichen Verträgen gilt das Recht nach dem Wohnsitz des Käufers. Aus dem Grund bin ich schon durch ein zwei Knebelverträge rausgekommen da man bei uns in Östrreich das Wiederrufsrecht nicht ausschließen darf. Tut man es wir der Vertrag unwirksam. Das wäre auch beim Ausschluss der Gewährleistung der Fall??
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6 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Die ist ein privater Gelegenheitsverkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
Meine Aussage ist aber auch von privat und ohne jede Gewährleistung....
Kommentar von TheLees 14.03.2009Damit könnte man vorm Richter schon eher Durchkommen. Kurz und verständlich.
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Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen sämtliche Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung.
Kommentar von TheLees 14.03.2009Garantie ist ein freiwilliger Zusatz. Wieso ausschließen wenn er gar nicht eingeräumt wird.
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Widerruf:
"Rechtlicher Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine private Auktion. Die Sachmängelfreiheit des Artikels wird bestätigt, zum Zeitpunkt der Absendung war der Artikel so wie in der Artikelbeschreibung aufgeführt. Darüber hinaus gilt: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf einen Artikel ohne Garantie und weitergehende Gewährleistung zu bieten (es sei denn es wird in der Artikelbeschreibung eine Garantie vom Verkäufer gegeben). Da es sich um ein Einzelstück handelt, werden der Gewährleistungsfall, Nachbesserung, Minderung sowie Reparatur oder Umtausch einvernehmlich ausgeschlossen. Mit Ablauf der Auktionsfrist kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein wirksamer Kaufvertrag zustande."
und / oder so was:
AGB´s:
"Ich versende nach Zahlungseingang an die bei Ebay angegebene Adresse. Die Versandgebühren stehen in jeder Auktion mit dabei. Bei mehreren Artikeln wird zum kostengünstigsten Versand zusammengefasst. Die Zahlung sollte innerhalb von 7 Tagen erfolgen nach Auktionsende. Ich gebe immer eine Bewertung ab und bitte auch für mich zu Bewerten. Versand ins Ausland ist auf Anfrage möglich, bitte in diesem Fall vor Gebot anfragen. Diese Kosten werden individuell entsprechend der Versandart berechnet."
^Sind meine, darf sich hier jeder kopieren und umbauen.
Kommentar von bertakbertak 25.05.2011Vorsicht mit solchen Tipps! Wer AGBs hat, gilt rechtlich als gewerblicher Verkäufer!
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Antwort von sharkbruzzler 17.05.20131 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Ja, es geht in erster Linie darum Gewährleistungsrechte auszuschließen
Da muss man echt aufpassen. Am besten kopierst Du Dir diese Formulierungen eines Anwalts:
http://schlaues-sparen.de/ebay-text-fur-privatverkaufer/
Dann bist Du auf der sicheren Seite. LG
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Antwort von scHniefcHen 28.05.20081 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
LOL Das ist zu einfach. Geh bei anderen Privat-Verkäufern auf die Angebote und suche Dir den besten Text raus. Hab ich so gemacht. Einfach ein wenig bei EBay stöbern gehen.
Kommentar von TheLees 14.03.2009NEIN! Tu das bloß nicht. Ein vollkommen unbrauchbarer Tip von einem GesetzLemming.
Kommentar von SefrinsWPSefrinsWP 08.03.2010Bist Du durch??? Das ist diebstahl!!!
Kommentar von butschi77butschi77 08.10.2012Wer einem anderen eine fremde beweglich Sache in der Absicht, sich diese rechtswirdrig zuzueignen, wird .... bestraft.
´Definition bewegliche Sache: Etwas festes, flüssiges oder gasförmiges, was ohne größeres Aufwand bewegt werden kann, oder beweglich gemacht werden kann.´
Jetzt sag mir mal, wo es sich bei einem Gewährleistungsausschluss um eine bewegliche Sache handelt...
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1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
genau das, was du schreibst. Als Privatverkäufer musst du keine Regeln einhalten, also schreibe einfach, dass du als Privatverkäufer keine Garantie, Rücknahme und Gewährleistung anbietest.
BTW: Warum eigentlich keine Rücknahme? Hast du doch was zu verbergen?
Kommentar von scHniefcHen 28.05.2008Wahrscheinlich nicht, aber wenn das Gesetz es so einrichtet, warum dann nicht darauf verweisen? Es gibt eben Pflichten und RECHTE.
Kommentar von TheLees 14.03.2009Vollkommen falsch. Selbstverständlich muss man sich auch als Privatverkäufer an die Regeln halten. In diesem Falle die Regeln von eBay und dem deutschen Gesetzgeber. Aua aua...
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Antwort von Phunx 17.10.2012
Man ist nur dann auf der sicheren Seite, wenn man die Mängel einer Sache genaustens dokumentiert und dem Käufer mitteilt. Wenn man die Sache als "defekt" angibt, dann gibt es auch keinen Umtausch oder Geld zurück!
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht angegeben hat, so haftet er bei "Gebrauchtware" für mindestens 1. Jahr nach Verkauf, egal was für eine "geschickte" Formulierung er gewählt hat. (10. Jahre, wenn er gewusst hat, dass er Schrott verkauft)
Wenn man z.B. eine Waschmaschine mit defekten Leitungen verkauft und der Kaüfer einen lebensgefährlichen Stromschlag abbekommt, nach dem er das Ding angeschlossen hat, dann ist der Verkäufer, neben einer Zivilklage aus oben beschriebener Rechtslage, noch zusätzlich "strafrechtlich" am "Popo"!
P.s.: man kann nur die "Garantie" ausschließen, die eine FREIWILLIGE Angabe ist.
Gesetzliche Haftung bleibt!!!
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Schauen Sie in den AGB nach, al privater erkäufer immer im Text schreiben: Dieses ist ein privater Verkauf, keine Rücknahme,kein Widerspruchsrecht, Bilder sind Bestandteil der Beschreibung.
Dann kann fast nichts passieren. Es gibt nur viele Spassbieter bei Ebay, die nichts haben wollen und auch nicht bezahlen. Dann unternimmt Ebay nichts. Es gibt bei Ebay keinen Kundendienst, die raten nur gehen Sie zur Polizei. Auch sind viele Betrüger bei Ebay drin, die verkaufen und kassieren das Geld und löschen dann Ihre
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Antwort von Markus0105432 11.03.2011
Meine Güte, hier sind wirklich unendlich viele Fehler in den "hilfreichen Tipps" vorhanden.
So wie es TheLees geschrieben hat, ist es richtig. Verkäufer ob Privat oder nicht, spielt überhaupt gar keine Rolle. Warum sollte dann überhaupt noch jemand etwas gewerblich verkaufen, wenn er als Privatmann absolute Narrenfreiheit genießt und der Laie' dann dazu vermutlich nicht einmal eine Steuer bezahlen muss.
"Recht" ist so einfach, man darf das Hirn nur nicht einfach permanent auf Standby halten.
Generell gilt: Die Artikelbeschreibung muss korrekt sein. Alle Behauptungen müssen stimmen und es darf kein Mangel verschwiegen werden. Sofern man dagegen verstösst, hat der Käufer selbstverständlich das Recht auf den Umtausch. Das Internet-Verkaufrecht ist im übrigen noch strenger als normales Handelsrecht, auch wenn oft das Gegenteil behauptet wird.
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Ein paar Regeln muss man einhalten.
Man muss nur die Gewährleistung ausschließen. (Garantien, Umtausch- oder Rückgaberecht gibt es für sich genommen nicht unter Privatleuten.)
Niemals die selbe Formulierung wählen. Andernfalls handelt es sich um eine AGB, die nach § 309 Nr. 5 BGB nichtig wäre. Also versuchen, immer eine andere Formulierung zu wählen.
Bzgl. Punkt Nr. 2: Der ADAC musste mal seine Formular-Kaufverträge für Kfz-Verkäufe ändern, weil der BGH entschieden hat, dass der darin vorformulierte Gewährleistungsausschluss nicht gilt. In solchen Fällen liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor. Das gilt auch für Kaufverträge, die bei eBay geschlossen werden.
Kommentar von RroollffRroollff 17.01.2012...ich würde mal sagen, wenn ein Privatverkäufer reinschreibt: "Privatverkauf ohne Gewährleistung".....
....dann kann er das zehntausend Mal verwenden, ohne dass das AGB werden. Welches Gericht hat so geurteilt? Link?
...und wenn, ist es wahrscheinlich ein einsames Landgericht / Amtsgericht, dem kein anderer Richter folgen wird. Das wäre mal wieder eine typisch deutsche Überübertreibung.
Der* Gewerbliche muss* den genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung verwenden und der Private soll jedesmal zum Dichter mutieren??....irgendwann ist dann auch gut....
Kommentar von butschi77butschi77 08.10.2012Hmmm. Aaalso:
Hier der Link zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh...
Leider kein Amts- oder Landgericht, sondern ein Höchstrichterliches Urteil. Wer keine Lust hat, findet hier eine gute Zusammenfassung:
wewewe - internetrecht-rostock.de/gewaehrleistungsausschluss.htm (dieser Link funktioniert nur durch kopieren, da GF nur einen Link erlaubt.)
Alles klar?
Kommentar von Mr0Bass 14.05.2013man kann kene gewährleistung ausschließen! jeder der was verkauft MUSS Gewährleistungen bieten. Ganz einfach ausgedrückt: Man muss jeden Mängel angeben. entdeckt der Käufer bei Erhalt der Ware einen Mängel, so muss der Verkäufer die Ware zumindest zurücknehmen wenn er keinen Ersatz bieten kann/will.
En Transportschaden ist dann wieder was anderes.
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Antwort von SabrinaL1983 29.12.2008
Wer ist denn hier der jenige, der keine Ahnung hat, aber falsche Tipps gibt? Garantie kann nur ausgeschlossen werden, wenn man defekt verkauft? Seit wann das? Das Gesetz gilt ausschließlich für Gewerbe und nicht für Privat. Anscheinend haben Sie die Gesetze nicht richtig gelesen oder verstanden.
http://de.wikipedia.org/wiki/EBay#Rechtliches
^^ Da steht alles wichtige drin.
Kommentar von TheLees 14.03.2009Auch dieser User liegt falsch. Wieder hat er das Wort Garantie nicht bedacht.
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Mehr falsche Tipps auf einem Haufen habe ich noch nicht gesehen. Die Garantie für Privatverkäufe kann nur ausgeschlossen werden, wenn man es als Defekt verkauft. Ansonsten gilt das GESETZ für JEDEN. Auch wenn es die meisten anders schreiben so ist es dennoch falsch. Das schöne an dieser Falschen Beschreibung ist, dass dadurch das Umtauschrecht nahezu ins unendliche Erweitert wird. Erst Gesetze lesen, dann verstehen und dann danach handeln. Nur weil Millionen von Fliegen Schei... essen, machen wir es doch trotzdem nicht, oder?
Kommentar von TheLees 14.03.2009Fast richtig bis auf das kleine aber feine Detail, dass es KEINE GARANTIEPFLICHT GIBT!
Kommentar von ViadrusViadrus 03.08.2009"Fast richtig" ist auch falsch. Und hier ist es sogar grundlegend falsch. Um eine Garantie geht es nicht, sondern um die Gewährleistung. Und die kann ein Privatmensch immer ausschließen, ohne dass das Gerät gleich "defekt" sein muss.
Kommentar von SefrinsWPSefrinsWP 08.03.2010Gut gebrüllt ;o)
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Schau einfach bei einem anderen Privatverkäufer nach. Kopier dir den Text und verändere die Satzreihenfolge.
Kommentar von TheLees 14.03.2009Nein. Zu 99% fängst du dir eine fehlerhafte und damit nichtige Formulierung ein. ES GIBT KEIN EU-RECHT, DASS PRIVATVERKÄUFERN IN DEUTSCHLAND IRGEND EINEN AUSSCHLUSS VORSCHREIBT!
Kommentar von SefrinsWPSefrinsWP 08.03.2010Kopiern und auf Abmahnung warten, super Idee... ...niklaus, wie naiv bist Du denn???
Kommentar von NiklausNiklaus 10.03.2010Wegen diesem Text eine Abmahnung, das ist lachhaft. Wo lebst du denn. Das ist doch kein geschützter Text.
Die Formulierung muss variieren, da sonst eine AGB vorläge, die null und nichtig ist.
Wichtig ist, dass man sich auf die Gewährleistung bezieht und diese ausschließt.