E geht immer noch um eine Hose, die dieser Uli ersteigert hat, aber nicht bezahlen will.
Seine Ausrede ist, dass sein 5 jähriger Sohn die Hose per Sofortkauf erworben hat.
Die folgende Nachricht habe ich vor ein paar Minuten erhalten:
Hallo kaga0_0,
so, ich versuche es nochmal ganz nett, es fehlt z.B. auch die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung. Es reicht nicht zu schreiben, nehme ich nicht zurück. Ich kann auch bezahlen und schicke die Hose innerhalb 2 Wochen zurück, da es sich um neue Ware handelt, aber das wollen wir doch beide nicht oder ?
Gruß Uli
Das ist meine Antwort:
Hallo, wo steht, dass das nicht reicht?
An ihrer Stelle würde ich etwas vorsichtiger hantieren.Das ganzen kann auch vor Gericht gehen, und dann müssen sie nicht nur die Hose sondern auch den Anwalt bezahlen, weil ich den prozess 100% gewinnen würde.Ich habe auch bereits mit Ebay Kontakt aufgenommen und denen die Situation geschildert.Ebay meint, dass der Käufer zahlen muss. Trotzdem möchte ich eigentlich einer außer gerichtliche Vereinbarung treffen, indem Sie bezahlen und die Hose dann meinetwegen wieder verkaufen.
MfG
Ich finde, dass er ganz schön frech agiert, da ich ja eigentlich im Recht bin oder?
Habe ich irgendwelche Druckmittel?

Meine Güte, jetzt lass ihn doch endlich mit der Hose in Ruhe! Das ist Korintenkackerei...
Geh mal vor Gericht damit, ich glaube das können die Gerichte gut gebrauchen....
Ich an deine Stelle wäre KULANT gewesen und hätte die Hose neu eingestellt, WARUM pochst du denn so auf dein Recht (du bist zwar im Recht, aber manchmal hat es keinen Sinn auf sein Recht zu beharren).
Der Klügere gibt nach...

Gib den Fall an Ebay ab. Ist denke ich besser !!!!
erweh am 14. August 2009 16:32 Da bekommt sie höchstens Aufklärung darüber das sie anscheinend keine Ahnung hat.
Keckermann am 14. August 2009 16:37 Nein das glaube ich nicht - die nehmen dann Kontakt mit dem Käufer auf. Verunsicher sie doch nicht. Was soll das ?
Wie angekündigt: BEANSTANDET !!! Hör auf zu nerven und werde erwachsen. Das ist ja fürchterlich, wie Du Dich hier anstellst. Ich bin auch Verkäuferin bei ebay. Ich würde mich schämen, mich so wie Du zu benehmen. Hier gehts nicht mehr um Recht haben oder nicht, hier geht es um eine vernünftige Lösung, und von der bist Du so weit entfernt, wie ein Spatz vom Mond.

melde ihn bei ebay. irgendwann sperrt man ihn ;-)
erweh am 14. August 2009 16:31 Ich glaube eher sie kriegt eine aufs Dach, ohne Widerrufs- oder Rückgabebelehrung gilt die Frist von 4 Wochen.
kikkerl am 14. August 2009 16:39 stimmt auch wieder
soedergren am 14. August 2009 16:40 Aber nur bei gewerblichen Verkäufern.
Nein, auch bei privaten, wenn sie es nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.
soedergren am 15. August 2009 11:37 Hoffnungsglueck, das ist schlicht falsch! Du verwechselst das wahrscheinlich mit der Gewährleistung, die hat aber überhaupt nichts mit dem Widerruf zu tun. Und ein Widerruf ist vom Gesetz her nur gegenüber gewerblichen Verkäufern möglich! Das steht wortwörtlich im Gesetzestext,
§ 312b BGB
Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (...)
Und wie ist das mit dem berühmten Europarecht, auf das ständig hingewiesen wird? Danach hat doch ein privater Verkäufer die gleichen Pflichten wie ein gewerblicher, wenn er sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
soedergren am 18. August 2009 10:50 Beim "berühmten Europarecht" handelt es sich um Richtlinien, die zunächst in Landesrecht umgesetzt werden müssen. Und Landesrecht in Deutschland ist der bereits zitierte BGB Paragraph.
Der Käufer muss sich im Klaren sein, dass er für das, was sein Sohn macht, verantwortlich ist. Da kommt er nicht raus
erweh am 14. August 2009 16:31 Aber locker. Ohne Widerrufs- oder Rückgabebelehrung gilt die Frist von 4 Wochen.
QUATSCH! Leute, wo nehmt Ihr immer diesen Kokolores her? Es gibt so eine Regel nicht, weshalb verdammt nochmal bildet sich hier jeder zweite eine solche dann ein?
soedergren am 15. August 2009 11:50 erweh, das ist falsch! Der Käufer hat nur dann ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, wenn er im Internet etwas kauft, wenn der Kauf von einem Gewerbetreibenden, einem sogenannten Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt. Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es somit nicht, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist (C2C) oder wenn Käufer und Verkäufer Gewerbetreibende sind (B2B)
Nachdem dir ja so eigentlich kein Schaden entstanden ist,würde ich das dabei belassen. Stell die Hose neu ein,..und melde von mir aus den Käufer,einen Kauf zu erzwingen,finde ich ist übertrieben,weil es sich ja warscheinlich um einen niedrigen Betrag handelt.

Bei dem ganzen Theater kommt nicht produktives bei raus, du wirst auf der Hose sitzen bleiben, der Typ bekommt eine Verwarnung und das wars, der ganze Aufwand ist für die Katz....
An Deiner Stelle würde ich die Seite hier nicht als Werbeplattform für Deine ebay-Auktionen benutzen..... In Deinen vorigen Fragen verlinkst Du immer auf Deine eigenen Auktionen wie man am ebay-Namen erkennen kann.
Deswegen kauf ich trotzdem nichts :-)

Ohne Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, bist Du verpflichtet die Hose innerhalb von 4 Wochen zurückzunehmen, habe gerda einen entsprechenden Prozeß gewonnen. Also laß es, einfach und verkauf sie anderweitig.
soedergren am 14. August 2009 16:33 In dieser Absolutheit falsch: denn ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Bei Privatverkäufen gilt das so nicht und es ist dann auch keine Widerrufsbelehrung nötig.
erweh am 14. August 2009 16:35 Nach EU-Gesetzgebung schon, warum meinst Du, stehen sonst bei fast ALLEN Privatverkäufern diese Hinweise? Es muß ausdrücklich ausgeschlossen werden.
soedergren am 14. August 2009 16:38 Wieder falsch, da geht's um den Gewährleistungsanspruch, den man auch als Privatverkäufer ausschließen muss.
Es gilt im übrigen in Deutschland allein § 312 d BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Deine Ausführungen stimmen nur für den Fall, dass liomessi Händler ist, was sich aber aus der Fragestellung nicht ergibt.
erweh am 15. August 2009 12:24 Na gut, wir streiten hier um des Kaisers Bart, weil wir nicht wissen was denn nun in der Offerte stand oder nicht.

Nimm die Hose zurück oder melde ihn bei Ebay.
Rückgaberecht, Widerrufsbelehrung usw., usw. gibt's übrigens nur bei gewerblichen Verkäufern - bist du einer?
Ich würde ihn mal fragen was sein 5jähriger Sohn am Computer zu suchen hat. Interessant wär natürlich um welche Uhrzeit die Auktion zu Ende war...