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Dürfte man nackt im Vorgarten herumlaufen, wenn dieser zur Straaße zeigt?

gefragt von Okowamboo am 26.10.2009 um 21:55 Uhr

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anonym
beantwortet von Kellerassel am 26. Oktober 2009 21:56
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Kommt auf die Figur und das Geschlecht an.


PinoGrigio
beantwortet von PinoGrigio am 26. Oktober 2009 21:59
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welches Teil von dir zeigt zur Straße?


nura1
beantwortet von nura1 am 26. Oktober 2009 21:56
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nein, ist verboten.


anonym
beantwortet von Se88i am 26. Oktober 2009 21:56
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ich denke mal nicht


anonym
beantwortet von katrinsinn am 26. Oktober 2009 21:56
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Klar, als mein Freund an seinem Geburtstag "leicht angetrunken" war, hat er es gewagt


ritrick
beantwortet von ritrick am 26. Oktober 2009 21:57
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Erregung öffentlichen Ärgernisses ist Strafbar.

Kommentar von Bb84f5d68364c72dace64f2070616ab6smallTwilightHeinz81 am 26. Oktober 2009 21:58

Nein, diesen Straftatbestand gibt es nicht. Ist nur eine Ordnungswidrigkeit.


Lextra
beantwortet von Lextra am 26. Oktober 2009 21:56
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Nöpe^^


Trilobit
beantwortet von Trilobit am 26. Oktober 2009 21:56
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Ja, sofern er nicht von dort einsehbar ist.


kerstinhdf
beantwortet von kerstinhdf am 26. Oktober 2009 21:56
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nee.... würdest du denn das tun ?


Jellsen
beantwortet von Jellsen am 26. Oktober 2009 21:56
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Mh, theoretisch glaub ich schon, weils ja dein Grundstück ist. Aber irgendwie kann ich es mir nicht vorstellen. Ist das Erregung öffentlichen Ärgernisses?


AnniiLoveYou
beantwortet von AnniiLoveYou am 26. Oktober 2009 21:57
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ist jeden selbsd überlassen ;) wenn du das möchtest ;D


TwilightHeinz81
beantwortet von TwilightHeinz81 am 26. Oktober 2009 21:57
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Ist verboten. Verstoß gegen die öffentliche Ordnung i.S.d. Polizeigesetze.


Avanina
beantwortet von Avanina am 26. Oktober 2009 21:59
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Soweite ich weiß ist das so: Erregung öffentlichen Ärgernisses ist es nur, wenn sich jemand darüber beschwert, sich also ärgert. Solang also niemand was dagegen hat..


mystress75
beantwortet von mystress75 am 26. Oktober 2009 21:59
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§ 183a Erregung öffentlichen ÄrgernissesWer öffentlich sexuelle Handlungen Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.


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