gamira am 18.06.2008 um 23:09 Uhr
Ist das erlaubt? Oder muss man die Kacheln durch neue ersetzen beim Auszug dann?
So weit ich weiss darf man während der Mietzeit Dübellöcher bohren, die man aber beim Auszug wieder zuspachteln muss und vorher müssen die Dübel entfernt worden sein. Angebohrte Kacheln müssen aber nicht ersetzt werden.

Um Gottes Willen, bohrt in einer Mietwohnung bloß keine Kacheln an, die müsst Ihr ersetzen. Gebohrt wird in die Fugen.
gamira am 18. Juni 2008 23:37 ok ok ;)

Klebe doch mit Silicon ne lackierte Holzleiste an und schraube nach 2 Wochen dort hinein. Bei Ausszug kannste es wunderbar und spurlos entfernen...
gamira am 18. Juni 2008 23:34 Das klingt gut, werden wir mal probieren, scheint sicherer zu sein, danke sehr ;)
Miguelgonzerres Paolopestossolos am 18. Juni 2008 23:47 gerne

Musst du mit dem Mieter abklären. Da reagiert jeder anders drauf.
Markae Haka am 18. Juni 2008 23:10 *Vermieter sooooorry

Das ist erlaubt, solange kein Schweizer Käse entsteht...,natürlich sollte nach Möglichkeit in den Fugen gebohrt werden, aber das geht ja nicht immer, z.B. "Alibert".
Bei Auszug müssen die Löcher, falls notwendig, verspachtelt werden.
LG....strick
gamira am 18. Juni 2008 23:36 Danke, strick, das hilft mir schon mal so was die Richtung angeht ;)
strick4a am 18. Juni 2008 23:45 gamira, das ist juristisch dokumentiert, aber..., Fliesen, die z.B. durch unsachgemäßes Bohren beschädigt sind, müssen ersetzt werden, das kann ziemlich teuer werden....
LG....strick

Aber sicher darfst Du das, man muß doch was aufhängen. Das gehört zum Gebrauch des Mietobjektes!!!

Ja,darf man. aber es sieht halt bei auszug nicht schön aus und sollte wieder zugemacht werden mit silikonkleber. aber es gibt ja jetzt viele möglichkeiten ohne bohren.lg

Eigentlich sollte man sich vorstellen, man sei ein Vermieter. Dann klären sich manche Fragen.
Das sehe ich als Vermieter aber ganz anders. Ich laß doch nicht die Fliesen ruinieren.
@Qetan: Zum Glück dreht sich die Welt nicht ausschließlich nach den Wünschen der Vermieter. Die Rechtsprechung ist da anderer Meinung und gesteht einem Mieter auch eine "lebensnahe" Nutzung der von ihm gemieteten Wohnung zu.
.....so sehe ich das auch - DH
genauso ist es
DH
....rosensiggi hat Recht. Ich habe hier einen Auszug aus einem Gerichtsurteil:
Landgericht Hamburg Az.: 307 S 50/01/ Urteil vom 17.05.2001
Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung besteht nicht, da das Bohren von Dübellöchern grundsätzlich einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt. Anhaltspunkte für einen vertragswidrigen Gebrauch aufgrund übermäßig hoher Anzahl der Bohrlöcher sind nicht gegeben. Zwar ist die Zahl von insgesamt 32 Dübellöchern abstrakt als recht hoch anzusehen. Die Frage, ab wann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten ist, darf jedoch nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werde. Maßgeblich hierfür ist eine Einzelfallbetrachtung des individuellen Mietverhältnisses.