
§ 1307 Verwandtschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Also ja.^^

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Satz 2 verbeitet auch die Eheschließung zwischen ehemaligen Geschwistern, wenn diese von anderen Personen adoptiert wurden. Also keine Chanche für Geschwisterehen, oder doch? Denn das BGB lässt auch eine Ausnahme zu:
§ 1308 Annahme als Kind (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Und Geschwister sind ja in der Seitenlinie miteinander verwandt. Daher bleibt nur entweder das Adoptionsverhältnis wieder auflösen oder das Familiengericht überzeugen.
Also z.B gleiche Mutter andere Väter. Geht das? Gleiche Väter geht so viel ich weiß nicht
das kommt darauf an ... es gibt Stiefgeschwister, die überhaupt nicht miteinander verwandt sind ... die dürfen, die, die die gleiche Mutter oder den gleichen Vater haben dürfen nicht