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Dürfen Handwerker Netto Stundenpreise nennen ?

gefragt von rolandnatze am 14.04.2008 um 2:37 Uhr

Hallo,

mit geht es als privaten Auftraggeber oft richtig auf den S..k, daß mir Handwerker im Gespräch dauernd ihre Preise ohne MwSt. nennen. Diese sinnlose Verschleierungstaktik kostet nur Zeit wegen Rückfragen etc. Meine Frage wäre: dürfen die mir als Privatkunden diese(mündliche)Auskunft, so überhaupt abgeben??

danke.

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Handwerker x 424

dock69
beantwortet von dock69 am 14. April 2008 02:46
4x
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Gegenüber privaten Endkunden sind die Preise ausschließlich inklusive Mehrwertsteuer zu benennen bzw. auszuweisen. Allerdings gehe ich davon aus, dass die Nennung der Nettopreise in der Regel nicht aus Gründen der Irreführung geschieht. Die "Mehrkosten" in Form der Mehrwertsteuer muss der Handwerker ja ans Finanzamt abführen. Er hat also selbst nichts davon.
Ich arbeite selbst zu 95% für Firmenkunden, die ausschließlich die Nettopreise interessieren, daher rutscht mir selbst auch schon mal versehentlich der Nettopreis gegenüber einem Privatkunden raus.

Kommentar von 731c5ad6dd97e7d6fb61ba4d6b44bf08smallRaimund1 am 14. April 2008 03:02

DH


collo
beantwortet von collo am 14. April 2008 03:04
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auch wenn es Mühe macht ( macht es mir eigentlich nicht ), frage ich grundsätzlich, ob die MWSt enthalten ist. Wenn ich kein schriftliches Angebot erhalte, da erübrigt sich die Frage, suche ich mir immer einen Zeugen für die Preisabsprache. Soviel Zeit muß sein !!!


anonym
beantwortet von rolandnatze am 14. April 2008 02:55
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Ich denke es gibt da Grundsätze wie Preisklarheit und Preiswahrheit...


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 14. April 2008 02:49
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Normalerweise sollte der PRIVATRkunde den Bruttopreis genannt bekommen.

Aber es ist gang und gäbe, dass Handwerker auf den Preis phne MWSt. fixiert sind. Ich würde das nicht unbedingt Berschleierungstaktik nennen, obwohl der Verdacht nie von der Hand zu weisen ist.

Bei einem schriftlichen Angebot kann der Handwerker sich nicht nachträglich auf vergessene MWSt berufen

Geregelt ist das m.W. im § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB


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