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dürfen die lohnzahlungsplicht und die Abgangsentschädigung kumuliert werden?

gefragt von Willidaill am 06.02.2008 um 17:46 Uhr

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Wolfgang Joost
beantwortet von Wolfgang Joost am 6. Februar 2008 17:53
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Abhängigkeitsverhältnis: Entsteht durch Eingliederung des AN in eine fremde A’organisation. Der AN wird persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter die Direktionsgewalt des AG gem. Art. 321 d OR unterstellt. Diese rechtliche Unterordnung unterscheidet den AV von den Verträgen auf selbständige Dienstleistung, insbeso. vom Auftrag gem. Art. 394. Die Unterscheidung ist dort schwierig, wo der Gläubiger der Dienstleistung Weisungsbefugnisse hat (z.B. der Fussballtrainer, Disk-Jockey). Der Franchisenehmer ist eine arbeitnehmerähnliche Person.

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www.studisurf.ch/1044/763684/catid104457/method_download/


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