
Abhängigkeitsverhältnis: Entsteht durch Eingliederung des AN in eine fremde A’organisation. Der AN wird persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter die Direktionsgewalt des AG gem. Art. 321 d OR unterstellt. Diese rechtliche Unterordnung unterscheidet den AV von den Verträgen auf selbständige Dienstleistung, insbeso. vom Auftrag gem. Art. 394. Die Unterscheidung ist dort schwierig, wo der Gläubiger der Dienstleistung Weisungsbefugnisse hat (z.B. der Fussballtrainer, Disk-Jockey). Der Franchisenehmer ist eine arbeitnehmerähnliche Person.
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