Müssen 20 % Frühstückspauschale bei einer Dienstreise ins Ausland abgezogen werden, auch wenn die Hotelrechnung nicht vom Arbeitnehmer sondern von einer anderen Firma gezahlt wurde?

Die Tagesspesen werden pauschaliert ersetzt, in Übereinstimmung mit dem Steuergesetz. Dabei ist unerheblich, auf ob die Hotelübernachtungen von einem Dritten bezahlt wurde, also die Verpflegungekosten auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten übernommen wurden.
Ausnahme: während eines Fluges an Bord eingenommene Verpflegung, da diese weder vom Arbeitgeber noch von einem Dritten im Auftrag des Arbeitgebers abgegeben wurde - der Arbeitgeber hat darauf keinen Einfluss).
Fazit: die Frühstückspauschale ist anzusetzen.