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Der Preis der Ware war falsch ausgezeichnet. Habe ich das Recht, die Ware zu diesem Preis zu bekommen?

gefragt von tilotab81 am 17.04.2007 um 13:17 Uhr

Es war ein T-shirt für 19,99 ausgezeichnet. An der Kasse stellt die Verkaeferin fest, dass das T/shirt 59,99 kostet. Ich musste also den höheren Preis zahlen. Ist das rechtens?


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Reply


Rolf u. Högemann
beantwortet von Rolf u. Högemann am 17. April 2007 17:59
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Wieso musstest Du den höheren Preis zahlen? Du hättest das Shirt ja auch einfach NICHT kaufen müssen. (Oder wolltest Du es trotz des höheren preises unbedingt haben?)


ArianeHD
beantwortet von ArianeHD am 17. April 2007 13:21
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Nach deutschem Recht ist das juristisch überhaupt nicht zu begründen. Daher die Erklärung, warum eben KEIN Anspruch auf Übereignung der Ware zum falschen Preis besteht.

Für einen Kaufvertrag benötigt man zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

Bei der falsch ausgezeichneten Ware (wie auch bei korrekt ausgezeichneter Ware ) handelt es sich allerdings nicht um ein Angebot, sondern um eine so genannte invitatio ad offerendum - eine Aufforderung, ein Angebot zu unterbreiten.

Der Kunde kommt also mit der Ware zur Kasse und unterbreitet dem Laden in Person der Verkäuferin das Angebot, diese Ware für 20 Euro zu kaufen. Die Verkäuferin lehnt das Angebot ab, weil sie weiß, dass die Ware 60 Euro kostet. Das sagt sie dem Kunden und unterbreitet ihm damit ein neues Angebot. Will er die Ware trotzdem, liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor und der Vertrag ist perfekt.


jupiterfrosch
beantwortet von jupiterfrosch am 17. April 2007 13:45
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in der schweiz schon

Kommentar von 90f92606364457cf9115c8543f6206besmallSolf am 17. April 2007 17:58

Stimmt in der Schweiz bekommt der Kunde das T-Shirt zu 20 Euro ! ( Franken ) Wenn der Kunde jedoch offensichtlich erkennen kann, dass der ausgehängte Preis nicht stimmen kann , kann er es nicht kaufen... z.b. in einem Uhrenfachgeschäft ein Rolex für 10 Euro gibts nicht....!!! Das ist dann allerdings " Juristenfutter "


ck1957
beantwortet von ck1957 am 17. April 2007 13:21
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Bei eindeutiger Preisauszeichnung,ohne überklebtes Preisetikett, bin ich der Meinung hättest Du nur 19,99 zahlen müssen. Da bei eindeutiger Auszeichnung der Preis an der Ware bindent ist. Das hast Du zum Beispiel auch bei Kleiderständern wo oben ein Schild steht AB ..... Euro auch hier ist der Preis an der Ware bindent.

Kommentar von Simple_avatar6smallkomaberl18m am 17. April 2007 14:18

Nicht nach deutschem Recht, die Erläuterung von ArianeHD ist vollkommen richtig. Ein Angebot liegt nur dann vor, wenn die Preisauszeichnung nicht für die Allgemeinheit, sondern nur für dich da ist. Kein Geschäft ist verpflichtet, Dir etwas zu verkaufen. Wenn du also in einen Laden gehst, dir ein Produkt nimmst und an die Kasse geht, kann die Verkäuferin sagen: Nein, Ihnen verkaufe ich das nicht. Du hast keinen Anspruch, Ware von einem Verkäufer zu bekommen. (Macht natürlich in der Realität keiner).

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 17. April 2007 17:42

es wollte auch schon mal ein Kunde ein Auto kaufen, daß der Händler durch eine Kommafehler falsch ausgezeichnet hatte. Der wollte dann das Auto für 9,99 Euro ... hat er natürlich nicht bekommen




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