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Deliktunfähiges Kind wirft Fensterscheibe ein. Zahlt der Vermieter?

Frage von Luigina Luigina

Bei meinem Bekannten ereignete sich heute folgender Fall: Ein 6 jähriges Nachbarmädchen warf heute mit einem Stein in seine Fensterscheibe. Da es ein doppelverglastes Fenster ist, wurde nur die äußere Scheibe beschädigt. Das Kind ist deliktunfähig, die Versicherung wird vermutlich nicht zahlen. Die Mutter des Kindes hat aber auch nicht die Aufsichtspflicht verletzt. Das ist auch schon geklärt. Kommt vielleicht der Vermieter für den Schaden auf? Ist ja sein Eigentum. Oder muss mein Bekannter die neue Scheibe bezahlen?

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Antworten (10)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von klauswernerl klauswernerl

    Sehe ich auch so, das Kind und die Eltern sind nicht haftbar. Der Vermieter? Einfach mit ihm reden und versuchen zu klären. Klaus

    Kommentar von Sushi84 Sushi84Sushi84

    da gibts nix zu reden, der vermieter muss das ersetzen und gut. wenn man da noch groß redet kommt höchstens irgendein murks bei raus wie sich die kosten zu teilen

    Kommentar von GarfieldSL GarfieldSLGarfieldSL

    Schlicht und einfach Nonsens. Wenn das Kind eine Scheibe einschmeißt, die zum eigenen Haushalt gehört, muss der Vater blechen, da zahlt keine Versicherung und schon gar nicht der Vermieter. Der zeigt allenfalls den Vogel. Einzig wäre Glasbruch über die Hausratversicherung.

    Kommentar von Luigina Luigina

    Ne, war ja ein Nachbarmädchen!!! Die wohnen nur im gleichen Haus, aber nicht im gleichen Hausstand

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    Antwort von GarfieldSL GarfieldSL

    Die Haftplichtversicherung zahlt nicht, weil die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und weil man gegen sich selbst nicht haftpflichtig werden kann. Wenn versichert, dann zahlt die Hausratversicherung über Glasbruch.

    Kommentar von Luigina Luigina

    Mein Bekannter ist nicht versichert!

    Kommentar von GarfieldSL GarfieldSLGarfieldSL

    Dann heißt es zahlen.

    Kommentar von Luigina Luigina

    Wenn meine deliktunfähige Tochter (als Beispiel) Dir ne Schweibe einwirft, dann musst Du das doch auch nicht zahlen!!

    Kommentar von GarfieldSL GarfieldSLGarfieldSL

    Aus dem Text geht hervor, dass es sich um die Scheibe der eigenen Wohnung, bzw. das der Eltern handelt. Wieso soll da ein Haftpflichtschaden entstehen? Man kann sich selbst gegenüber nicht haftpflichtig werden. Dass "selbst" bezieht sich auf die ganze Familie, solange sie unter einem Dach wohnt.

    Kommentar von Luigina Luigina

    Dann hast Du was falsch verstanden. Das ist ein 6-Parteien Haus. Mein Bekannter wohnt unten im EG und das Mädchen mit ihren Eltern unter dem Dach. Das Mädel spielte im Garten und warf dann versehentlich die Scheibe ein. Aber das Haus gehört keinem von den Mietern.

    Kommentar von GarfieldSL GarfieldSLGarfieldSL

    Dann musst du das richtig schreiben. Ich zitiere: Ein 6 jähriges Nachbarmädchen warf heute mit einem Stein in seine Fensterscheibe, also die der eigenen Wohnung. Wenn das also eine "fremde" Glasscheibe war, müsst ihr trotzdem bezahlen, da, wie du schreibst, die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Wäre sie verletzt worden, würdedie Haftpflicht zahlen, da die Kleine unter 7 Jahre ist.

    Kommentar von Luigina Luigina

    In seine, also die des Bekannten bzw. Nachbarn :-) Die Rechtslage sieht da jedoch etwas anderes vor, bei U7 Kindern

    Kommentar von GarfieldSL GarfieldSLGarfieldSL

    Also nochmal, damit du es auch kapierst: Kinder unter 7 Jahren sind NICHT haftpflichtig und da zahlt auch keine Haftpflichtversicherung, außer, den Eltern kann eine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werde, Da das NICHT der Fall ist, bleiben die Kosten beim Vater des Kindes hängen.

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    Antwort von Sushi84 Sushi84

    ist doch ganz klar: kind+eltern haften nicht, wegen aufsichtspflicht erfüllt und kind unter 7. wäre das nicht so hätte der vermieter ansprüche gegen sie.

    das ist der erste teil der situation: der vermieter besitzt ne zerstörte scheibe, für die er niemanden haftbar machen kann. pech.

    zweiter teil: der bekannte hat nen vertrag mit dem vermieter, über die mietsache (wohnung). im mietvertrag steht was über den intakten zustand der wohnung/mietsache. da das grad nicht der fall ist und der vermieter so seine pflichten aus dem mietvertrag nicht richtig erfüllt, muss er die scheibe schnell ersetzen, oder es droht mietminderung, weil zB der bekannte jetzt tierisch viel heitzen muss oder mehr lärm von außen abbekommt oder sowas.

    den schaden zahlt jedenfalls der vermieter, die arme sau

    Kommentar von Luigina Luigina

    Danke, sehr hilfreich!!! Muss mein Bekannter den Schaden an den Vermieter melden, oder die Eltern des Kindes? Da sie Nachbarn sind, wohnen sie in einem Haus und haben daher den gleichen Vermieter :-)

    Kommentar von Sushi84 Sushi84Sushi84

    achso, das auchnoch. ein schreiben wo bekannter + nachbar die situation schildern an den vermieter (unterschrift von beiden) am ende hat der vermieter auch ne immo-versicherung, über die er das regeln kann. am besten gleich mit bildmaterial.

    schadenmeldung:

    was ist passiert? wann genau? wem? am besten + foto.

    wenn das zu langwierig wird: kostenvoranschlag von glaser holen und den an den vermieter schicken - würde aber nicht riskieren das vorzustrecken

    Kommentar von Luigina Luigina

    Danke sehr!!!

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    Antwort von primusvonquack primusvonquack

    Wenn die Versicherung nicht zahlt wird der Vermieter auf dem Schaden sitzen bleiben. Es sei denn, dass es die Billigkeit eine Elternhaftung ergibt. Soll heißen: Wenn die Eltern des Kindes oder das Kind selbst sehr vermögend sind, also viel reicher als der Vermieter, kann dieser die Bezahlung des Schadens verlangen.

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    Antwort von johnnymcmuff johnnymcmuff
    • Soweit ich weiß,hat der Geschädigte( Vermieter) das Nachsehen,wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.

    • Der Vermieter sollte trotzdem versuchen den Schaden bezahlt zu bekommen,in dem er mit den Eltern vernünftig redet.


    www.anwaltseiten24.de/rechtsirrtuemer/teil-2.html

    Rechtsirrtum Nr. 4: Eltern haften für ihre Kinder Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen haften (BGB §832). Denn die Eltern sind an die vom Gesetz vorgegebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden.

    Die Aufsichtspflicht erfüllt generell zwei Schutzzwecke:

    1.Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können, 2.Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können. Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht so kann die weitreichende Konsequenzen in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen. Daher ist für Familien eine Privathaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.

    Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes, seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen, aber auch von den jeweiligen Umständen, das heißt: Die Beurteilung der Situation hängt immer vom Einzelfall ab. So ist z.B. an einem See eine ständige Aufsicht der Eltern erforderlich. Es ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtspflicht der Eltern kann auch zeitweise auf Dritte übertragen werden.

    Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.

    Beispiel: Jeder kennt das Schild an Baustellen „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist hier nicht immer der Fall. Kinder können trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der Eltern schon mal auf eine Baustelle gehen. Dann liegt die Beweislast beim Baustellenbetreiber ob er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, z.B. ob ein Zaun aufgestellt ist oder ob die Baustelle in anderer Form abgesichert ist.

    Kinder und Jugendliche haften nur unter bestimmten Voraussetzungen:

    •0-7 Jahre: nicht deliktfähig, d.h. keine eigene Haftung •0-10: keine eigene Haftum im motorisierten / fließenden Straßenverkehr (außer bei Vorsatz) •ab 7/10 bis 18 Jahre: bedingt deliktfähig, d.h. eigene Haftung nur, wenn der Minderjährige aufgrund seines Alters, seiner Reife selbst verantwortlich gemacht werden kann.

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    Antwort von Carlitosway Carlitosway

    bin kein Jurist aber soweit ich weiss müssen die Eltern nicht zahlen wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt ist. Empfehle deinen Bekannten eine Haft- und Unfallversicherung die ist für alle Eltern ein muss.

    Kommentar von Sushi84 Sushi84Sushi84

    unfall? da gibts wichtigeres.

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    Antwort von karingoehmann karingoehmann

    Die Familie des Kindes muss es ihrer Haftpflichtversicherung melden die wird bezahlen

    deliktunfähig??? Da meinst Du sicher etwas anderes!

    Kommentar von Luigina Luigina

    Deliktunfähig - Kinder unter 7 Jahren haften nicht für Schäden die sie verursacht haben.

    Kommentar von johnnymcmuff johnnymcmuffjohnnymcmuff

    0-7 Jahre: nicht deliktfähig

    Kommentar von Luigina Luigina

    Eben!! Nicht fähig=unfähig, also deliktunfähig :-)

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    Antwort von GSG9Freak GSG9Freak

    Eltern haften für ihre Kinder, auch wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde!

    Haben die Eltern etwa dabei zugesehen wie das Kind die Scheibe eingeschmissen hat?

    Kommentar von MartinPii MartinPiiMartinPii

    das ist falsch, bei kindern haftet niemand, wenn dir ein 4 jähriger mit seinem fahrrad ins auto crasht und ne dickste beule hinterlässt dann hast du einfach pech gehabt, zahlen muss niemand, höchstens die eltern sind so nett und geben es bei ihrer versicherung an...eigene erfahrung

    Kommentar von GarfieldSL GarfieldSLGarfieldSL

    Kinder bis zum 7.Lj sind nicht haftpflichtig, auch die Eltern nicht, es sei denn, es wird ihnen nachgewiesen, dass sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.

    Kommentar von GarfieldSL GarfieldSLGarfieldSL

    Und den Vermieter geht das gar nix an.

    Kommentar von Luigina Luigina

    So sieht es aus. Unfälle passieren auch wenn die Eltern daneben stehen. Wenn nicht davon auszugehen war, dass der Schaden entsteht, dann ist auch die Aufsichtspflicht nicht verletzt worden

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    Antwort von pezzi pezzi

    das zahlt wohl die Versicherung der Eltern des Mädchens. Hat doch nix mit deliktfähig zu tun, sondern mit einem entstandenen Schaden

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    Antwort von Pierrot1604 Pierrot1604

    Der Erziehungsberechtigte des Kindes muß mit der Haftpflicht einspringen.

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