Hey Leute!
Zu meinem Problem: Wohne seit gut 2 Jahren mit nem Kumpel in einer 2er WG. Anfangs noch sehr euphorisch und totale Laien auf dem Mietsektor haben wir uns auf einen Vertrag eingelassen, der uns verpflichtet 380€ Kaltmiete für 38m² zu zahlen. Nach Adam Riese also 10€/m². Nach einem Vergleich im Mietspiegel spuckte dieser aus, dass die Obergrenze für unsere Wohnung bei 6,85€/m² liegen dürfte. Der errechnete Wert beläuft sich sogar auf 5,15€/m²!! Jetzt bin ich kurz davor dem Mietverein unserer Region beizutreten, da ich mich informiert habe, dass nachträglich das 'zu viel' gezahlte Geld einforderbar ist. Helfen die einem dabei oder eher nicht? Wäre ja immerhin ein Batzen Geld.Danke

Mietsenkung "ad hoc" dürfte kein Problem sein, aber überzogene Miete nachträglich zurück wird nicht einfach sein.

ich denke, da liegst Du falsch.
1) kleine Wohungen sind im Quadratmeterpreis immer teurer als große Wohnung
2) Es gibt keine gesetzliche Höchstmiete, zu der man einen Mietvertrag abschließen darf. Es gibt nur Höchstwerte bei Mieterhöhungen.
Ich denke nicht, dass ihr was zurückfordern könnt.

Ohne Mieterverein - oder Anwalt - wirst Du hier nicht weiterkommen.
Möglicherweise wird Dir aber auch das nichts nützen: Die Miete ist hier zwar deutlich überhöht, aber die Grenze zum Wucher im juristischen (nicht umgangssprachlichen) Sinne ist hier wohl noch nicht überschritten.
(Ich habe jetzt keine Entscheidung zur Hand - die gibt's beim Mieterverein - aber unter 100% wird ein Gericht wohl nicht auf Wucher erkennen. - Das ist kein Meßwert; ich erinnere mich nur an eine Entscheidung, bei der es um deutlich dreistellige Prozentzahlen ging.)
Ja, und was ist damit??
Wenn Sie festsgestellt haben, dass Sie zuviel Miete zahlen, haben Sie folgende Möglichkeiten: • Sie können die Rückzahlung der überhöhten Miete für die zurückliegenden drei Jahre verlangen, wenn ein Verstoß gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) oder gegen das Wucherverbot des § 138 BGB verstoßen wurde. • Sie können in Zukunft einem Mieterhöhungsverlangen Ihres Vermieters widersprechen. Ihnen muss die überzahlte Miete zurückgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG): Ist die Miete nach dem WiStG überhöht, kann der Mieter die Beträge zurückverlangen, die mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Beispiel: Liegt die Vergleichmiete bei 5,00 Euro pro Quadratmeter, müsste die eigene Miete also über 6,00 Euro pro Quadratmeter liegen (sog. Wesentlichkeitsgrenze), um als überhöht i.S.d. WiStrG zu gelten. • Mietwucher: Liegt die Miete mehr als 50 Prozent über der Vergleichsmiete, kann Wucher nach § 138 BGB vorliegen. Der Mieter kann dann den die Vergleichsmiete übersteigenden Betrag zurückverlangen. Beispiel: Zahlt der Mieter im Beispiel 8,00 Euro pro Quadratmeter (also 60 Prozent zuviel), so kann er 3,00 Euro pro Quadratmeter zurückverlangen. • Der Vermieter hat die Mangellage im Wohnungsmarkt (§ 5 WiStrG) ausgenutzt. • Der Vermieter hat die Zwangslage und die Unerfahrenheit des Mieters ausgenutzt haben (§ 138 BGB). • Der Anspruch ist noch nicht verjährt. Die Verjährung tritt nach drei Jahren zum Jahresende ein. Beispiel: Sie zahlen seit 01.01.1998 überhöhte Miete. Sie können bis 31.12.2003 nur die überzahlte Miete ab 01.01.2000 gerichtlich geltend machen, der Rest ist verjährt.
Hallo. Heute kann jeder Mensch seine eigenen Preise machen.Wir leben immerhin im Kapitalismus,wo der Mensch vom Menschen ausgebeutet wird.Der Kleine ist immer der Dumme.Die Großen haben alle Macht der Welt.Aber ich rate Dir Hilfe beim zuständugen Ordnungsamt zu holen,da der Vermieter nicht berechtigt ist,eine höhere Miete nachzufordern.Er kann aber ab den Tag X eine höhere Miete verlangen.Das ist eben die freie Marktwirtschaft.Für mich ist dieser Vermieter das Ebenbild des gierigen Kapitalisten in Kleinformat.Herzliche Grüße.
wo lebst du ? Der Staat kann doch nicht die Mieten vorschreiben. Kopfschüttel