Darf die Polizei Autos auf einem Privatgrundstück durchsuchen ohne Beschluss eines Richters?

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Es gibt den rechtlichen Begriff des tatsächlich öffentlichen Verkehrsraumes.

Tatsächlich öffentlich ist ein Verkehrsraum dann, wenn dieser durch Jedermann benutzt werden kann (nein, nicht darf, das ist völlig egal).

Der Supermarktparkplatz ist so ein Ding als Beispiel, Privatgelände aber dennoch gilt die StVO und auch die Polizei hat über dieses rechtliche Konstrukt völligen Zugriff auf alles - und ja, dort wird auch kontrolliert.

Wenn Du also mit kaputter Bremsleuchte auf Dein Grundstück fährst, ohne dass Du hierzu ein Tor öffnen und hinterher wieder schließen musst, ist das völlig unstrittig, das ist, als wenn Du draußen auf der Straße stehst.

Besoffen ebenfalls, gleiches Spiel.

Und ergeben sich Hinweise auf das Vorhandensein verbotener Substanzen, wird auch durchsucht - denn merke auf, das Fahrzeug ist keine Wohnung, es ist rechtlich gesehen ein mitgeführter Gegenstand, quasi wie ein Rucksack. Mitgeführte Gegenstände dürfen unter diesen Vorraussetzungen locker durchsucht werden und es ist hierzu auch niemals ein richterlicher Beschluß notwendig. Das wird zwar gerne erzählt von manchen Leuten, ist aber Unfug

Wegen einer Bremsleuchte wird man kein Auto durchsuchen - naja es sei denn, bei der Kontrolle ergeben sich Hinweise auf irgendwas.

Aber selbst innerhalb eines geschlossenen Grundstückes kann Dir da noch was passieren.

Beispiel, Fahrzeug HU abgelaufen, steht in Deiner Einfahrt und das Tor ist zu. Und Du gehst zum Briefkasten und drin befindet sich ein Mängelbericht der Polizei.

Ganz einfach, das ist so rechtens, denn was zugelassen ist, hat auch den Bestimmungen zu entsprechen, egal wo es steht.

Egal, welches Googlergebnis ich anklicke, es steht dort immer das die Polizei ohne Beschluss nur nach Warndreieck usw. gucken darf. Was soll ich jetzt glauben?

@melman86c

Lies mal hier.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=59281

Der Mängelbericht bei einem auf Privatgrundstück abgestellten Anhänger wegen abgelaufener HU.

Bei Deinem Beispiel mit der Bremsleuchte warst Du ja vorher gar draußen unterwegs, dann ist das nochmal eindeutiger.

Und bei Straftaten (Trunkenheit, BTM) und Du warst draußen unterwegs, ist das sowieso dann egal ob draußen oder nicht, denn auch ein Privatgrundstück ist kein rechtsfreier Raum.

Und was den besitz von BTM an geht, vorher würde man ein Fahrzeug kaum durchsuchen, so oder so, denn BTM darf man nicht besitzen, egal ob draußen oder auf dem Grundstück.

Und in jedem Fall ist das so, ein Auto ist keine Wohnung. Für Letzteres braucht es einen Beschluß, für Ersteres nicht.

@melman86c

Was soll ich jetzt glauben?

Dass Google eben nicht die Wahrheit gepachtet hat. 

Die Polizei hat sehr viele rechtliche Möglichkeiten, in die Rechte Dritter einzugreifen, dennoch fixieren sich fast 100 % immer auf die reinen strafprozessualen Maßnahmen - die aber bei einer Polizeikontrolle zu 99 % keine Rolle spielen. 

Weder das Grundstück, noch das Auto darf die Polizei einfach so

durchsuchen.

Entweder gibt es einen konkreten Verdacht und es ist Gefahr im Verzug, oder einen Durchsuchungsbeschluß.

Autos stehen nicht unter dem Schutz von Artikel 13 Grundgesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html

@spaceflug

Zitat:

"Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) § 43 Durchsuchung von Personen

(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn

1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
4.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Person durchsuchen, wenn sie

1.
sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Orte aufhält oder
2.
sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(3) Die Bundespolizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.

§ 44 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 43 durchsucht werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
hilflos ist,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, oder
4.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern kann die Bundespolizei eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Sache durchsuchen, wenn

1.
sie sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Orte befindet,
2.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
3.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

4. ..."

Vergleichsweise Vorschriften gibt es in den anderen 16 Polizeigesetzen. Wo steht das was von:

Entweder gibt es einen konkreten Verdacht und es ist Gefahr im Verzug, oder einen Durchsuchungsbeschluß.

Gesetzestexte sind mir allemal lieber als von irgendwelchen Ratgebern verfassten Ratschläge. Gerade bei den Eingriffsbefugnissen der Polizei gibt es sehr große Wissenslücken und noch mehr Falschwissen. 

@furbo

sag ich doch....:)

Sicher darf die Polizei auch auf Privatgelände Fahrzeuge kontrollieren und ggf. durchsuchen. Es ist nur eine Frage der Gründe. 

Wenn die Polizei jemanden im Rahmen einer Kontrolle durchsucht, so richtet es sich in der Regel nach dem Polizeirecht, nicht nach der StPO. Und das Polizeirecht hat niedrigere Eingriffsschwellen als die StPO. Gefahr im Verzuge oder Durchsuchungsbeschluss sind dabei keine zwingende Voraussetzung. 

Beachte dabei, dass auch private Grundstücke zum öffentlichen Verkehrsraum gehören (können). Wenn du im besoffenen Kopf auf deiner eigenen Einfahrt rumkurvst, wird man dir auch den FS wegnehmen und ein Strafverfahren einleiten. 

Wenn du dein Fahrzeug im Öffentlichen Raum nicht verkehrssicher führst darf dir eine Ordnungswidrigkeit angezeigt werden. Der Tatort muss hier nicht gleich Zustellort sein. Sie dürfen dich auf ein privates Grundstück begleiten wenn du vorher keine Möglichkeit hattest rechts ran zu fahren und stellen dir dort deine OWI-Anzeige zu. 

Nach eurer Logik dürfte ja dann auch ein Strafbefehl nicht nach Hause zugestellt werden. 

Sicher darf die Polizei, das Auto auch auf deinem privaten Besitz durchsuchen.
Das gilt für alle Verkehrsflächen auf denen man fahren kann, dazu auch Supermarktparkplätze, so wie bei Veranstaltungen der Abstellplatz für Autos eine Wiese  ist.

Auch eine Durchsuchung ist nach dem Polizeirecht zulässig.

Polizeirecht und STVO sind anders.

Für den Richterbbeschluss gilt die Wohnung. / Bei Garagen bin ich mir nicht sicher weil da viele Gerichte mit beschäftigen.
Nach dem Polizeirecht in Niedersachsen ist die Garagen zu Zeit ohne Richterbeschluss.

Bley 1914