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Darf Vermieter Kaution einbehalten oder muß er auszahlen?

gefragt von komma1 am 01.08.2008 um 9:34 Uhr

Hallo, mein bruder hat im letzten Jahr einen mietrückstand gehabt und wurde deshalb aus der wohnung fristlos gekündigt. Er bat daraum den Mietrückstand mit der kaution zu verrechnen, aber der vemieter schaltete einen Anwalt ein und die komplette Summe sollte gezahlt werden. Da ihm dies nicht möglich war, bat er erneut, diesmal bei dem Anwalt darum, den mietrückstand mit der Kaution zu verrechnen, doch diese liessen sich darauf nicht ein. Nun zahlt er den Rückstand in Raten ab. Meine frage ist nun, ob der vermieter die Kaution nun auszahlen muß, oder sie dennoch behalten darf, da er sie ja letztendlich nicht nutzt. Verrechnungen hierzu wurden ja abgelehnt... 3 Raten sind noch offen.

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Kaution x 457

BesserwissHoch3
beantwortet von BesserwissHoch3 am 1. August 2008 09:36
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die Kaution gilt sicherlich als Sicherheit, nun ist es uns auch nicht bekannt, wie der Zustand der Wohnung ist/ war, so daß davon evtl. auch noch anfallende Reparaturen oder Renovierung bezahlt werden muß... Insofern können wir hier leider keine Auskunft vollumfänglich geben


moon73
beantwortet von moon73 am 1. August 2008 09:36
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Wurde die Wohnung denn bereits ohne Mängel übergeben? Wennn ja, dann muß der Vermieter natürlich auch die Kaution auszahlen. Und dann kann dein Bruder ja von dem Geld der Kaution seine Mietschulden tilgen. Rechtlich gesehen ist es richtig, daß Mietrückstände nicht mit der Kaution verrechnet werden.


anonym
beantwortet von tigeroli am 1. August 2008 09:42
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Die Kaution ist ausschließlich dazu gedacht, den Zustand der Wohnung nach Auszug des Mieters wieder herzustellen, falls dieser seiner Pflicht nicht nachkommt bzw. etwas kaputt gegangen ist, was hier reinfällt.

Insofern ist es richtig, dass die Kaution nicht zur Begleichung der Mietschulden herangezogen wurde.

Allerdings: bei Auszug hat es hoffentlich ein Übergabe-Protokoll gegeben, das Deinen Bruder - abgesehen von der offenen Miete - entlastet. Denn damit ist dann der Vermieter verpflichtet, nach der akzeptierten Annahme der Wohnung die Kaution auszuzahlen.


gertrude2
beantwortet von gertrude2 am 1. August 2008 09:37
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der vermieter hat recht.... mietschulden dürfen nicht mit kaution beglichen werden. wurde die wohnung in einem guten zustand vom vermieter abgenommen, dann muß er die kaution zurück zahlen

Kommentar von komma1 am 1. August 2008 09:40

Die Wohnung wurde im Januar an den vermieter übergeben. Es mußten 100 Euro für einen neuen Teppich gezahlt werden, ansonsten gab es keine weiteren mängel oder schäden. Also würde es schon Sinn machen, wenn mein Bruder erneut den vermieter oder den Anwalt anschreibt, dass die Kaution ausgezahlt werden soll?? Mein streben war es nämlich auch, dass er von der kaution die restlichen 3 raten zurück zahlt und dann aus dieser schuldensache da raus kommt.

Kommentar von 07b6983d22e967beab2f3a156800f5a1smallgertrude2 am 1. August 2008 09:42

genau...kaution - 100€ steht ihm zu


rubensdario
beantwortet von rubensdario am 18. September 2008 12:34
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Wenn die Wohnung mangelfrei übergeben wurde, dann ist die Kaution frei. Der Einbehalt ist unwirksam und die Willenserklärung Deines Bruders damit wirksam. Falls jedoch Mängel angezeigt wurden und die Frist zur Mangelbeseitigung verstrichen ist, kann der Vermieter diese Mängel auf Kosten der Kaution beseitigen und der Anwalt hat Recht.


dock69
beantwortet von dock69 am 1. August 2008 10:45
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Normalerweise behält der Vermieter die Kaution bzw. eienn Anteil davon bis zur Nebenkostenabrechnung. Wenn er es vorher mit Mietschulden verrechnet, muss er Deinem Bruder später vielleicht wegen den Nebenkosten hinterherrennen. Wenn er diesen wegen Mietschulden vorher rauswerfen musste, ist mir schon klar, warum er die KAution vorerst behalten will.


linuxopa
beantwortet von linuxopa am 1. August 2008 09:40
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Die Kaution gilt für die nach dem Auszug erforderlichen Reperaturen und darf nicht mit Mietrückständen verrechnet werden.

Also wird der Vermieter die Kaution so lange einbehalten, bis die Rückstände ausgeglichen sind.

Sollte der Vermieter von der Kaution etwas einbehalten, muss er belegen, wofür der einbehaltene Betrag verwendet wurde.

Wenn es kein Übergabeprotokoll gibt, wo der Zustand der Wohnung dokumentiert ist, dann hat der Vermieter bei den Renovierungsausgaben nahezu freie Hand.


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