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Darf Vermieter das Aufstellen von Vogelhäuschen auf Balkon verbieten, da dadurch auch Tauben angelockt werden?

gefragt von derek am 03.12.2007 um 20:06 Uhr

Meine Kollege hat erzählt, dass er an seinem Balkon kein Vogelhäuschen anbringen darf, der Vermieter hat es ihm verboten, da hierdurch auch Tauben angelockt würden, was verhindert werden soll. Darf der Vermieter das tatsächlich verbieten?


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SandraBerlin
beantwortet von SandraBerlin am 3. Dezember 2007 20:09
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Vögel - Vögel füttern erlaubt Das Aushängen von Futterglocken oder auch das Ausstreuen von Vogelfutter auf den Außenfensterbänken bei Frost und Schnee ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes grundsätzlich erlaubt, entspricht der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache und kann vom Vermieter nicht beanstandet oder gar verboten werden.

Gleiches gilt für das Aufstellen eines Vogelhäuschens. Anders ist die Rechtslage dagegen, wenn es um das Füttern von Tauben geht. Da von Tauben unter anderem auch Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungezieferbefall drohen, kann der Vermieter das Füttern der Tauben verbieten. Nisten im Haus Tauben, können die Bewohner die Beseitigung der Tauben verlangen und sie können gegebenenfalls sogar die Miete kürzen. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

Kommentar von Da90f58b80db77d5c1ea7420cd7cbd0asmallSandraBerlin am 3. Dezember 2007 20:09

thebrain
beantwortet von thebrain am 3. Dezember 2007 20:09
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natürlich kann ers verbieten alles was das erscheinungsbild nach außen stört oder irritiert kann untersagt werden, um so mehr wenn schädlinge oder ungeziefer angelockt wird.

Kommentar von E13351831a85b89ecf151faf443695fesmallRolfHoegemann am 3. Dezember 2007 20:16

Kann er eben nicht - siehe Sandra.... Ein Vogelhäusschen Kann gar nicht stören oder irritieren. Ausserdem - wer sagt was stört und irritiert? Das ist doch Ansichtssache...


anonym
beantwortet von Westland am 4. Dezember 2007 13:04
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Hier würde ich unterscheiden: Liegt die Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage, so ist durchaus möglich, dass die Eigentümergemeinschaft hier ein Verbot aussprechen kann. Ansonsten halte ich es mit Sandra, die Aussage ist absulut korrekt. Übrigens, Balkon gehört zwar auch mit zur vermieteten Sache, allerdings ist eine Nutzung auch nur eingeschränkt möglich, nicht jeder kann machen, was er will !! Stichwort Wäscheleinen, Vogel- oder Katzennetze, Müllabladefläche etc.


Qetan
beantwortet von Qetan am 3. Dezember 2007 22:48
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Habe ich noch nie gehört, dass das verboten werden darf.


anonym
beantwortet von Rogald am 4. Dezember 2007 01:00
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"Gehört ein Balkon zur vermieteten Wohnung, so kann ihn der Mieter grundsätzlich nach seiner freien Verfügung nutzen,...". (Das Mieterlexikon,1996, S. 44)





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