Arbeitslosengeld 2

Bei der Berechnung des Unterhalts wird jedes Einkommen angerechnet. Den Kindern / der/dem Ex steht ein betimmter Betrag zu, was nicht aus anderen Quellen kommt, muss dann als Unterhalt bezahlt werden.
Ist der Zahlungspflichtige ALGII-Empfänger, zahlt die ARGE den Unterhalt.
JA ! Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden gezahlt, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt / nachkommen kann (max. 6 Jahre lang bis max. 12. Geburtstag des Kindes). Unterhaltszahlungen sind für die Person, die sie erhält, als Einkommen bei der Arbeitslosengeld II Berechnung zu berücksichtigen. Das Einkommen ist aber nicht auf andere Haushaltmitglieder übertragbar.

''Ein Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres, das einen Anspruch auf Unterhalt hat, der von dem Unterhaltsverpflichteten nicht oder nur teilweise erfüllt wird, kann Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes) haben. Dieser Betrag mindert als Einkommen ausschließlich den Bedarf des Kindes.''
unterhaltsvorschuss wird bei alg 2 angerechnet.
bsp.
kind 10 jahre alt:
einkommen: 168 euro UVG plus 154 euro kindergeld = 322 euro einkommen.
bedarf: regelsatz 208 euro plus mietanteil.
bleibt dann noch ein restbetrag ergibt sich ein einkommensüberhang. dieser wird dann zu gleichen teilen den eltern als einkommen zugeordnet.
vollyhn am 31. Mai 2008 00:07 Der Einkommensüberhang wird nach meiner Kenntnis zur Deckung der Unterkunftskosten verrechnet. Unter dem Strich ist das für die Bedarfsgemeinschaft egal, da der Regelbedarf von der Arbeitsagenur und die Unterkunftskosten von der Kommune getragenwerden, ist es für die Kostenträger wichtig.
es mindert aber den auszahlungsbetrag für diese bedarfsgemeinschaft.
für was der einkommensüberhang verrechnet wird ist auch egal.
... das würde mich auch interessieren.
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Leistungen für Kinder deren Eltern getrennt leben und der Unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht / kann nicht ausreichend oder will nicht zahlen. Max. 78 Monate bis max. 12. Geburtstag des Kindes und auch nur, wenn der betreuende Elternteil nicht wieder neu verheiratet ist. Betrag: zZt. hier 125€ für Kinder unter 6 Jahren, danach 168 € per Monat.