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Darf pflichteilsberechtigte Erbin vom Miterben ein Nachlassverzeichnis fordern?

Frage von leon111de leon111de

Liebes Forum, ich habe folgendes Problem. Ich habe zusammen mit meiner Mutter je zur Hälfte von meinem Großvater, ihrem Vater, geerbt.Zum Nachlass gehören ein Haus, Grundstücke, Auto und Bargeld.Die wesentlichen Sachen wurden mit Vorausvermächtnissen vermacht. Meine Mutter hatte sich zu keiner Zeit um ihren Vater gekümmert. Sie hat ihn die letzten Wochen am Sterbebett nicht besucht noch war sie auf der Beerdigung oder hat irgendwelche formalischen Abwicklungen übernommen. Sie ist telefonisch nicht erreichbar. Sie kommuniziert nur über Einschreiben mit Rückschein. Das notarielle Testament wurde am 24.10.09 durch das Nachlassgericht zugestellt. Nun hat Sie mich per Einschreiben aufgefordert alles bis in die kleinste Kleinigkeit mit Wert aufzustellen. Ich nehme an sie meint ein Nachlassverzeichnis. Durch die Doppelstellung meiner Mutter einerseits als Pflichtteilsberechtigte andererseits alsErbin bin ich der Meinung, dass sie selbst als Erbin sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann und muss. Sie wurde ja nicht enterbt. Auch wenn ihr Erbe beschwert ist muss sie es doch erst ausschlagen um ihren Pflichtteil zu verlangen. Ob sie jetzt mehr oder weniger als ihren Pflichtteil hat soll hier außer Betracht bleiben. Muss ich auf ihren Einschreibebrief tätig werden, wenn ja wie? Oder der soll ich einfach die Ausschlagungsfrist abwarten? Vielen Dank für eure A l1de

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Antworten (2)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von CheSmittyVara CheSmittyVara

    Eine Miterbin hat grundsätzlich kein Auskunftsrecht, weil sie sich, wie richtig erkannt, selbst einen Überblick verschaffen kann. Spezialvorschriften, die eine generelle Auskuftsverpflichtung unter Miterben anordnen, gibt es nicht.

    Die Einzelheiten sind aber sehr strittig. So kann sich eine Pflicht dann ergeben, wenn ein Miterbe Besitzer des Nachlasses oder dessen Verwalter ist. Angesichts der Größenordnung des Nachlasses sollte hier umgehend ein Erbrechtsspezialist aufgesucht werden.

    Es muss ja auch ein Nachlassverzeichnis für das Nachlassgericht gefertigt werden, eventuell wird trotz notariellem Testament von einer Bank ein Erbschein gefordert. Da sind sehr viele Details zu beachten und die Reaktion der Mutter lässt nicht darauf schließen, dass der Nachlass hier ohne Streit auseinandergesetzt werden kann.

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    Antwort von SinChiPer SinChiPer

    ja darf sie weil es so vorgesehen ist dass jeder gleichberechtigt ist auch wenn es zum beispiel im Testament festgelegt wurde was wer bekommt kann man dieses Verzeichnis anfordern wusste ich erst auch nicht aber das geht schon... war nach dem Tod von meinem Vater so daher weis ich das da hatte meine mum mit seiner ex probleme weil sie ja ein kind mit ihm hatte usw.. aber ich weis nicht wie man da vorgehen muss ich weis nur dass das geht..

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