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darf mir meine Hausverwaltung Besuch meiner Freundin über einen längeren Zeitraum verbieten....

Frage von Bianci80 Bianci80

Wieder eine kleine Frage da in diesem Portal wirklich sehr sehr gut und korrekt geantwortet wird...dazu an dieser Stelle schon mal an Danke schön an alle die antworten werden......HIER MEINE FRAGE... Eine Freundin aus dem Ausland besucht mich zur Zeit und möchte länger bleiben als eigentlch geplant.Darüber freue ich mich weil wir beide durch das Sprachtraining uns auch gegenseitig fördern.Jetzt hat mir mein Vermieter eine Abmahnung geschickt ich würde unerlaubt untervermieten.Sie bezahlt mir aber keine Miete sondern gibt nur etwas zum Verbrauch und den Lebensmitteln dazu. Das würde sie auch bestätigen. Kann der Vermieter mir untersagen bzw mich abmahnen wenn ich also praktisch über einen längeren Zeitraum Besuch habe ...sie ist jetzt 4 Monate da und würde gerne noch weitere 4-6 Monate bleiben zumal sie eine gute Tätigkeit gefunden hat wo sie auch Geld verdient und ihre 3 Sprachen perfekt einsetzen kann.

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Antworten (10)

  • 3
    Antwort von ralli16 ralli16

    lies mal bitte hier. Besuch in der eigenen Wohnung

    Hinsichtlich der Frage, wen man wie lange in der eigenen Wohnung aufnehmen darf, ist zu differenzieren. Enge Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern und Kinder (nicht aber: Geschwister und entfernte Verwandte) gelten nicht als Untermieter im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, dass eine längerfristige Aufnahme von Angehörigen (mehr als 6 Wochen) dem Vermieter zwar schriftlich anzuzeigen ist , nicht jedoch seiner Genehmigung bedarf. Jedoch darf auch durch die Aufnahme von Angehörigen keine Überbelegung der Wohnung eintreten ! Zu beachten ist jedoch, dass Lebenspartner nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mit Ehepartnern und Familienangehörigen gleichzustellen sind, also der Vermieter die Aufnahme einer solchen Person in die Wohnung genehmigen muss. Gäste darf ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen. Hieraus darf jedoch kein Daueraufenthalt werden, d.h. der Besuch darf sich nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten. Auch darf es hierbei nicht zu Belästigungen der Mitbewohner - starker Lärm - kommen. Nach § 549 Abs. 2 BGB kann der Mieter die Erlaubnis des Vermieters verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, wenn daran ein berechtigtes Interesse des Mieters besteht. Dieses kann auf einer Veränderung der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen des Mieters beruhen. Aber auch hierbei darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen. Die Überlassung muss darüber hinaus dem Vermieter zumutbar sein.

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    Danke für den Auszug.Familienangehörige - NEIN,Überbelegung-NEIN,120 qm,Lärmbelästigung-NEIN,Nach § 549 Abs. 2 BGB - Interpretationsbedürftig, bei wirtschaftlichen Gründen müßte meine Freundin eine Zahlung wie Miete an mich leisten,familär damit sind wohl Lebenspartner gemeint... WIE LÖST MAN DIESES PROBLEMCHEN.. übrigends VORHER hatten wir über 10 Jahre untervermietet und es gab keine Einwände.Gibt es ein Gewohnheitsrecht nach so langer Zeit?

    Kommentar von Beraterkoeln BeraterkoelnBeraterkoeln

    Dem ist aus rechtlicher Sicht nichts hinzuzuffügen. Der Ratgeber hat wirklich Kenntnis von der Problematik.

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    Bei den vielen guten - aber zweigespaltenen Antworten - ist mir wiederum in dem Verlauf meiner Beschreibung der Situation aufgefallen das es eigentlich auch als einen Wohnraumtausch bezeichnet kann,denn auch ich darf bei ihr kostenlos über einige Monate in ihrem Haus in Bologna leben (unentgeldlich). Bedarf auch das der Erlaubnis des Verwalters...

  • 2
    Antwort von ralli16 ralli16

    Will der Mieter länger als 8 Wochen Besuch in seiner Wohnung beherbergen, sollte er sich mit dem Vermieter ins Benehmen setzen. Jedenfalls dann, wenn der Besuch länger als drei Monate bleibt, hat nach einhelliger Rechtsmeinung der Vermieter ein "Erlaubnisrecht.",denn aus dieser sache ergibt sich kein Gewohnheitsrecht.

    Der Begriff des Gewohnheitsrechts enthält die Elemente von „usus“ (Gebrauch) und „opinio iuris“ (für-Recht-halten).

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    Danke,gute kurze Beantwortung

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    Bei den vielen guten - aber zweigespaltenen Antworten - ist mir wiederum in dem Verlauf meiner Beschreibung der Situation aufgefallen das es eigentlich auch als einen Wohnraumtausch bezeichnet kann,denn auch ich darf bei ihr kostenlos über einige Monate in ihrem Haus in Bologna leben (unentgeldlich). Bedarf auch das der Erlaubnis des Verwalters...

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    Antwort von ralli16 ralli16

    hilft dir das auch noch weiter.

    http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm1001/100123.htm

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    Bei den vielen guten - aber zweigespaltenen Antworten - ist mir wiederum in dem Verlauf meiner Beschreibung der Situation aufgefallen das es eigentlich auch als einen Wohnraumtausch bezeichnet kann,denn auch ich darf bei ihr kostenlos über einige Monate in ihrem Haus in Bologna leben (unentgeldlich). Bedarf auch das der Erlaubnis des Verwalters...

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    Antwort von Ermittler Ermittler

    Du musst den Mietvertrag lesen. Dort kann eine Frist für die Meldung von Mitbewohnern festgelegt sein.

  • 1
    Antwort von tigeroli tigeroli

    Nein, zu Besuch kannst Du haben wen Du willst und solange Du willst. Du kannst auch einen Lebenspartner haben, der bei Dir wohnt, ohne es Deinem Vermieter zu sagen, ob der nun männlich oder weiblich ist, ist völlig "wurscht".

    Es sei denn, Du hast eine solche Klausel in Deinem Vertrag. Dann muss der Vertrag bedient werden. - Oder Du unternimmst etwas dagegen, weil es möglicherweise "sittenwidrig" ist.

    Kommentar von strick4a strick4astrick4a

    ..das stimmt so leider nicht...

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    Wir sind nur Freundinnen, mein Freund lebt im Ausland ;)

    Kommentar von tigeroli tigerolitigeroli

    stimmt. Bin selbst Vermieter und habe mich gerade schlau machen lassen! Es geht mich nichts an! Erst, wenn es ein Untermietverhältnis gibt, das es lt. Vertrag nicht geben darf.

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    Antwort von america america

    ich denke, dass 4 monate und weitere geplante 6 monate mit urlaub nichts zu tun haben. wenn ich jahresurlaub mache und ihn auf einmal nehmen würde, so wären es 31 werktage (mit feiertage maximal 6 1/2 wochen)

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    man muß keinen Urlaub nehmen um im Ausland die Sprache besser kennenzulernen daher hinkt der Vergleich leider.Übrigends auch ich darf in Italien bei ihr kostenlos wohnen und das über Monate...

    Kommentar von Franticek FranticekFranticek

    Es wird dir aber kaum etwas helfen, den Vermieter in Deutschland darauf hinzuweisen, dass so etwas nach italienischem Recht erlaubt ist. Fuer hier gilt nun mal das deutsche Recht. Und danach kannst du nicht einfach eine beliebige andere Person beliebig lange in deine Wohnung aufnehmen. Werden gewisse Grenzen ueberschritten, dann muss das mit dem Vermieter geklaert werden. Das wurde von anderen hier aber auch schon geschrieben. Die Auskunft mag dir nicht gefallen, aber sie ist korrekt, egal wie du sie auch noch drehst und wendest.

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    Antwort von Kapstadt Kapstadt

    Soviel ich weiß ist Besuch bis zu 3 Monaten - ohne Anmeldung beim Vermieter - erlaubt. Gruß A.

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    Antwort von Wieselchen1 Wieselchen1

    Natürlich kann er Dir das verbieten, vor allem, wenn Du nicht gefragt hast. Bei Familienangehörigen (zu denen auch der Lebenspartner zählt) ist das etwas anderes, aber dauerhaften "Besuch" braucht er sich nur bis zu maximal einem Vierteljahr gefallen lassen.

    LG

    Wieselchen

    Kommentar von tigeroli tigerolitigeroli

    Nein, Wieselchen, hier ist der Mensch in diesem Land doch noch frei. Der Vermieter darf sich erst einschalten, wenn der Mieter die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken nutzt, also ein kleines Bordell einrichtet, oder eine Schusterwerkstatt. Und wenn sie überlegt wäre, z. B. auch. (Eltern, Geschwister und Kinder kommen für 2 Jahre auf Besuch ...) Ansonsten könnte sie alle halbe Jahre einen anderen Lebenspartner haben, mit dem sie dort wohnt, oder zwei oder drei Freundninnen .... sofern die keinen Vertrag haben und es kein regelmäßiges Geld fließt, ist das rechtens! Höflich wäre es, den Vermieter zu informieren, mehr nicht.

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    wo steht das?

    Kommentar von Wieselchen1 Wieselchen1Wieselchen1

    Da hat mich aber unser RA anders informiert, Oli. Letztendlich ist es so, dass auch ohne Entgelt eine Untermiete entsteht, wenn Du jemanden über einen längeren Zeitraum bei Dir wohnen lässt. Und das muss vom Vermieter genehmigt werden.

    LG

    Wieselchen

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    Antwort von albundysohn albundysohn

    Gute Frage, denke mal, wenn sie eine Arbeitsstelle hat, braucht sie einen Wohnsitz und der wäre dann bei dir und die Hausverwaltung wäre im Recht. Ich würde mal als Erstes der Hausverwaltung den Sachverhalt erklären und auf ihr Verständnis hoffen.

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    Sie ist nicht bei uns angemeldet (brauchte sie auch nicht für den Arbeitgeber..)

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    Antwort von asmodii asmodii

    naja, bei 4 Monaten drängt sich ja für ihn der Verdacht auf, dass das eben kein Besuch mehr ist sondern eine Freundin, die bei dir eingezogen ist. Hättest mit deinem Vermieter vielleicht vorher darüber sprechen sollen. Vielleicht suchst du mal das Gespräch mit ihm und erklärst ihm wie es ausschaut. Denkbar wäre, dass er die Nebenkosten etwas anhebt, da ihr ja derzeit zu zweit dort wohnt.

    Kommentar von tigeroli tigerolitigeroli

    Die Nebenkosten gehen ihm ja nicht verloren. Es gibt eine Jahresabrechnung. - Wenn der Vermieter mit im Haus wohnt, wäre es reine Höflichkeit, ihm die Sache zu erklären. Rein rechtlich geht es ihn nichts an, solange kein Untermietverhältnis begründet ist und solange die Wohnung nicht zweckentfremdet wird.

    Kommentar von Bianci80 Bianci80

    So einfach sehe ich das nicht! Ein Verdacht muß bitte erstmal bewiesen werden.Die Neben kosten wie Strom,Gas und sogar Heizoel wird sowieso selber direkt bezahlt.Der Vermieter wohnt gar nicht im Haus und sucht eigentlch nur einen Grund der Kündigung da er teurer vermieten kann.Wir haben aber einen fast 20 Jahre alten Mietvertrag und sind daher schwierig ohne Abfindung zu kündigen...

    Kommentar von tigeroli tigerolitigeroli

    dann solltest Du aber aufpassen, dass Du ihm keinen Grund lieferst, die Kündigung doch durchzukriegen. Ich habe hier unter den Antworten ganz neue Ansätze gelesen, die ich bisher nicht kannte. Du solltest Dir dringend anwaltlichen Rat suchen!

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