Ich wohne in einer Altbauwohnung, die unter Denkmalschutz steht. Unter diesem Argument schreibt mir mein Vermieter vor, eine besondere Wandfarbe zu benutzen. Allerdings kostet der Eimer davon 40 Euro. Muss ich das bezahlen oder kann ich das Geld vom Vermieter verlangen?
Der Vermieter muß den Differenzbetrag zu einer normalen Farbe bezahlen, sofern das Denkmalamt die Farbe vorschreibt.

Musst du nicht - oder er soll dir den Differenzbetrag zu dem, was du ausgeben würdest, ersetzen! Er soll dir mal das Schreiben vorlegen,in dem das Denkmalamt das vorschreibt!

Das wär ja en Ding. Der richtet am besten deine gesamte Wohnung ein, nach seinem GeschmaCk versteht sich!

Ich glaube hängt davon ob du die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernimmst! Wenn du sie unrenoviert übernimmst sind es ja deine kosten ann kannste machen was Du willst ;o)

Er darf dir keine bestimmte Farbe vorschreiben, darf dir aber die Benutzung von z.B. Latexfarbe verbieten, oder das Anbringen von Kunststoffplatten.

Diese gesetzl. Regelung würde ich mir erstmal zeigen lassen. Für einen Aussenanstrich mag das ja noch gelten, aber in der Wohung hat er ja ohne Einverständnis undbesonderen Grund gar keinen Zutritt, woran also sollte er sich stören.
Dein Vermieter darf dir nicht vorschreiben welche Farbe du benutzen sollst. - Die Farbe an sich dabei schon mal gar nicht. Während du dort wohnst kannst du dir alles so malen wie es dir gefällt. Bei Auszug muss in einem gängigen und dezenten Farbton gestrichen werden. Also kein Quitschgrün oder so. - Wenn dein Vermieter auf diese besondere Wandfarbe besteht (Welche Argumente hat er???) muss er für die Mehrkosten aufkommen soweit ich weiß. Falls du dich mit deinem Vermieter nicht einigen kannst frag einen Anwalt um Rat. Viel Erfolg!

Es ist sicher nicht die Wohnung sondern das Haus, welches unter Denkmalschutz steht, oder irre ich mich? In deiner Wohnung darf dir der Vermieter keine Vorschriften machen zur Auswahl von Farben oder Tapeten etc.. Wenn das so im Mietvertrag oder den AVB steht, ist die Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam und der Vermieter müsste für alles, auch zum Auszug, aufkommen (siehe auch zur Orientierung: VIII ZR 224/07## VIII ZR 199/06## VIII ZR 166/08).