Beim Einzug in meine eigene Wohnung erteilte ich meinem Stromanbieter eine Einzugsermächtigung tel. am 24.10.2005, bekam dann auch die Abbuchungstermine und die höhe der Abschläge per Post zugesand. Allerdings buchte der Versorger (West) niemals ab, also meldete ich mich tel und teilte mit das es irgendwie nicht zur Abbuch. kommt. Das habe ich ingesamt zweimal getan und trotzdem passierte bis vor ca. 4 Wochen nix. Jahresabrechnungen bekam ich ganz normal, Konto- und Adressdaten stimmten, alles richtig. Ja und als ich dann letztens einen Kontoauszug holte, musste ich mir erstmal die augen reiben und sischer gehen das ich nicht trämte. Plötzlich und ohne Vorwarnung buchen die doch glatt die Gesamtvorderung in höhe v 1900€ ab. Glücklicherweise holte meine Bank den Betrag direkt wieder zurück und jetzt sitze i vor einer Mahnung mit der gesamten Vorderung von über 4 Jahren. Ist das so Rechtens oder gibt es da nicht eine Verjährung o.ä.? Schließlich ist das ja nu nicht auf meinem Mißt gewachsen, dafür erteilt man doch eine Einzugsermächtigung.
Darf mein Stromanbieter meinen Gesamtverbrauch von über 4Jahren (1900€) jetzt erst einfordern?
Antworten (10)
-
3Antwort von
tangramtangram
du hättest ja selbst überweisen können. Leistung erfolgt, Forderung rechtens. Dass der Anbieter die Abbuchung nicht geschafft hat, entbindet nicht von Zahlung
-
1Antwort von
ameise99ameise99
Forderungen aus Warenlieferungen an Privat verjähren nach zwei Jahren. Verjährungsbeginn für Forderungen/Lieferungen 2007 am 01.01.08 - Ende 01.01.10. Das heißt Stromlieferungen aus 2006 und älter sind verjährt. Lieferungen aus 2007 und neuer können noch eingefordert werden. AGB darf in diesem Fall auch keine andere Vereinbarung treffen.
-
1Antwort von
LokfuehrerLokfuehrer
Hallo Forderungen verjähren nach zwei Jahren. Beispiel: Dir erstellt einer im Jahr 2005 eine Rechnung und Du vergisst diese zu begleichen (egal warum)der Rechnungssteller vergisst zu mahnen und 2009 fällt dem Rechnungssteller ein upps ich hab da was vergessen. Da hat er Pech gehabt. Wenn Du auch keine Zahlungserinnerungen über die Abschläge oder eine Mahnung bekommen hast dann verjähren solche Forderungen nach zwei Jahren. 2005 bis 2006 kann nicht mehr gefordert werden. Gesetzliche Verjährung von Rechnungen
Kommentar von
tangramtangram bist du dir sicher, dass es 2 jahre sind???
Kommentar von
LokfuehrerLokfuehrer Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. § 214 Abs. 1 BGB regelt die Folgen der Verjährung.
Sorry kleiner Tippfehler: 3 Jahre
-
-
0Antwort von
Halplay Seit dem Jahr 2002 verjähren solche Ansprüche nach 3 Jahre. Beachte die Verjährung beginnt erst mit dem Ablauf des Jahres der Fälligkeit .
Die Verjährung beginnt aber erst am Ende des jeweiligen !!! Jahres. Also nach dem 31.12. eines Jahres. Jedes Jahr muss gesondert auf eine Verjährung überprüft werden.
Faktisch können es deshalb bereits auch - fast - 4 Jahre alte Rechnungen noch nicht vejährt sein.
-
0Antwort von
tradaixtradaix
§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
-
0Antwort von
ameise99ameise99
Danke tangram. stimmt die regelmäßige Verjährung sind 3 Jahre. An Außnahmen habe ich nur eine Ausnahme durch grobe Fahrlässigkeit gefunden. Somit ist nur 2005 verjährt: http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=...
-
-
0Antwort von
SieslackSieslack
Dein Stromanbieter darf alles. Nach 4 Jahren koennte eine Verjährung bereits eingetreten sein. Haengt von Mahnungen usw, ab. Hast Du 4 Jahre nichts gehoert. Dann einige Dich. Ist der beste Weg.
-
0Antwort von
NikodemusNikodemus
naja verbrauch deinerseits war ja da oder....
wenn du die letzten 4 Jahre nix gezahlt hast was gibts dann zu meckern...eventuell Ratenzahlung vereinbaren...Verjährung greift hier nicht denke ich...
-
0Antwort von
GinGis007GinGis007
Im ernst jetzt nach 4 jahren aber du hast dir die frage auch selbst beantwortet
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre.
Das Gesetz enthält jedoch eine Reihe von Ausnahmevorschriften für kürzere, aber auch längere Verjährungsfristen.