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Darf mein Opa seine Wohnung untervermieten?

Frage von missisZahni missisZahni

Mein Opa war mit meiner Opa in eine neue Wohnung gezogen. 3 Monate später ist Oma gestorben. Opa kann nicht alleine für sich sorgen und ist in ein betreutes Wohnen gezogen. Der alte Vermieter (rechtsanwalt) lässt ihn nicht aus dem Vertrag, weil eine Mindestmiete von 2 Jahren festgelegt und unterschrieben wurde. Nun soll Opa noch 16 Monate lang Warmmiete bezahlen. Er hat sogar schon 3 Personen gefunden, die an seiner Stelle in die Wohnung übernehmen möchten. Aber der Vermieter will sich darauf nicht einlassen. Er möchte einfach nur sein Geld. Kann Opa seine Wohnung untervermieten? Wird sich der Vermieter ja wohl kaum drauf einlassen, oder?

Danke für eure Antworten!!

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Antworten (8)

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    Antwort von hexenrw hexenrw

    würde zum anwalt gehen denn die sind besondere umsrände

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    Antwort von RamsesII RamsesII

    Verträge über 2 Jahre sind nicht erlaubt. Es gelten Kündigungsfristen von 3 Monaten. Lasst Euch nicht einschüchtern nur weil es ein Anwalt ist. Zur Not einen Anwalt für Mietrechtschutz einschalten. Und bitte nicht untermieten, das dürft ihr nicht.

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    Antwort von Padri Padri

    Ich denke, dass hier keine Untervermietung in Frage kommen wird, jedoch wohl eine Auflösung des Mietverhältnisses, da absehbar ist, dass der Opa nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren wird. Für eine Untervermietung aber ist es charakteristisch, dass der Hauptmieter entweder weiter dort lebt oder irgendwann einmal wieder in seine Wohnung zurückkehren wird. Und das ist hier nicht gegeben. Ganz sicher ist der Vermieter kein Fachanwalt für Mietrecht. Daher würde ich einen solchen aufsuchen.

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    Antwort von tompri tompri

    Guten Tag,

    die Grundlage des Mietvertrages bildet hier der §575BGB, auf welchen hin der Mietvertrag Deines Opa´s geprüft werden sollte, ob der Vermieter wirklich die Kreterien des §575 erfüllt und auch nachweisen kann. Ferner steht m.E. nach Deinem Opa ein Sonerkündigungsrecht zu, da er Nachweislich nicht in einer Wohnungs lebensfähig ist und somit ins betreute Wohnen überführt werden musste. Der Mieterverein oder ein RA für Mietrecht wird den Vermieter sicher schnell überzeugen können Deinen Opa aus dem Mietvertrag zu lassen.

    LG Tom

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    Antwort von Obelhicks Obelhicks

    Zwar hat nach § 549 Abs.1 BGB (alte Fassung) der Mieter kein Recht zur Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters. Er kann jedoch nach § 549 Abs.2 BGB (alte Fassung) die Erlaubnis des Vermiters verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt.

    Der Vermieter darf die Erlaubnis zur (Teil) -Untervermietung nur aus zwei - gesetzlich geregelten - Gründen verweigern: Zum einen, wenn in der Person des Untermieters ein "wichtiger Grund" liegt, der die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar macht. Zum anderen, wenn durch die Untervermietung die Wohnung "übermäßig belegt" würde oder die Überlassung dem Vermieter sonst nicht zuzumuten ist.

    Nach § 549 Abs. 1 (alte Fassung) hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vermieter seine erforderliche Erlaubnis zur (teilweisen)Untervermietung ohne triftigen Grund verweigert.

    Er kann das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

    inwieweit dieses sonderkündigungsrech durch neues recht und folgende rechtsprechung ausgeschlossen ist kann ich nicht sagen.

    du solltet dich um gegen den anwalt vorzugehen einer beratung beim mieterverein versichern. der jahresbeitrag ist schnell durch die miete eingespart.

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    RatgeberHelden Antwort von albatros albatros

    ich deute mal deine frage so, dass hier ein 2-jähriger kündigungsverzicht vereinbart wurde. in diesem falle ist zu klären, ob er so für beide parteien, sprich mieter und vermieter, vereinbart wurde. falls das so nicht sein sollte und nur für opa und oma gelten soll, ist diese vereinbarung wegen unangemessener benachteiligung der mieterseite unwirksam. wenn aber doch beidseitig vereinbart, dann gibt es kein sonderkündigungsrecht, wohl aber das recht der untervermietung aus wirtschaftlichen gründen. wird dem opa das recht der untervermietung untersagt, kann er fristgerecht, d. h. mit der gesetzlichen dreimonatsfrist, kündigen.

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    Antwort von missisZahni missisZahni

    Danke für eure Antworten. Dann werde ich mit Opa wohl einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen gehen.

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    Antwort von DracoRex DracoRex

    Wenn er einen Nachmieter findet, dann kann er aus dem Vertrag vorzeitig raus. Wende Dich an den Mieterschutz, die werden Deinem Opa sicherlich helfen. Ich kann mich erinnern, dass er zwar nicht jeden zu akzeptieren hat aber wenn Dein Opa schon 3 Vorschläge gemacht hatte....

    Kommentar von Trilobit TrilobitTrilobit

    Der Vermieter muss überhaupt keinen Nachmieter akzeptieren, auch nicht den dritten oder sonst einen.

    Hier sind die Umstände aber besonders, da könnte der Umzug ins Betreute Wohnen z.B. ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

    Kommentar von tompri tompri

    der Vermieter kann den Nachmieter nur ablehen, wenn persönliche oder wirtschaftliche Gründe gegen einen Mietvertrag stehen. Tritt ein Nachmieter in ein bestehendes Mietverhältnis ein, hat der Vermieter ein Ablehnungsrecht, jedoch nur wenn er diese ordentlich begründen kann.

    Kommentar von DracoRex DracoRexDracoRex

    @tompri: so sehe ich das auch. Ich selbst hatte solch einen Fall vor Jahren, als ich noch zur Miete wohnte.

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