darf mein lebensgefährte sich über mein kind krankschreiben lassen?

7 Antworten

Ja kann er. Das ist ja das gediegene in Deutschland, wenn die Frau krank ist, darf man es nicht, und man muss zusehen, wie man das Kind versorgt bekommt. Aber wenn das Kind krank ist, dürfen rein Theoretisch sogar beide "Elternteile" zuhause bleiben. Hier mal ein Link dazu.

http://www.eltern.de/gesundheit_ernaehrung/sanft-gegen-fieber/betreuung-krankes-kind.html

Da das SGB eindeutig von eigenen Kindern redet, wird das wohl in einem solchen Fall etwas anders aussehen. Da nützt es auch nichts, Elternteile in Anführungszeichen zu setzen. Die Kassen nehmen ihre Gesetzbücher idR wörtlich.

die antwort ist falsch

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/45.html

Der ArbG muss seinen Beschäftigten nach § 616 BGB in manchen Fällen frei stellen. Dazu zählt auch eine kurzfristige Verhinderung wegen notwendiger Pflege naher Angehöriger bzw. zum Haushalt gehörender minderjähriger Kinder. Ob die Krankenkasse einspringt, falls der ArbG die Lohnfortzahlung nicht leisten will, darf mal aufgrund der Formulierung im SGB V bezweifelt werden, da es von eigenen Kindern spricht.

Der Arzt muss in jedem Fall die Krankheit des Kindes bescheinigen und die damit verbundene Notwendigkeit der Betreuung. Dein LG muss sich natürlich vom ArbG freistellen lassen - er kann sich nicht selbst freistellen, dass ist regelmäßig wenigstens ein Abmahnungsgrund. Also anrufen und Freistellung zur Kinderbetreuung erbitten!

Den Rest kann man klären, wenn die Bescheinigung eingereicht wird. Im Zweifel muss er eben einen Tag Urlaub anrechnen lassen.

Sagen wir es mal so: wenn dein Sohn seehr Krank ist muss er es ggf mit seinem Chef abklären, bei einer Erkältung/Grippe oä nicht

nein..... hört sich hart an, aber ein kind zählt zu den privaten problemen die nichts mit dem arbeitsvertrag zu tun haben.... in solchen fällen müsste man eine betreuerin oder ähnlich holen, brav bezahlen und zur arbeit gehen...

kann man nur auf verständnisvollen chef hoffen (wenns nicht zu oft passiert?)

Grundsätzlich ist die Antwort vollkommener Blödsinn. Lediglich im Fall, dass die betreuende Person nicht leiblicher Vater oder Mutter ist, könnte es Probleme - zumindest mit der KK geben. Ein Recht auf Freistellung für den ArbN besteht schon alleine aufgrund § 616 BGB, wenn das Kind zum Haushalt gehört.

nein er riskiert die fristlose kündigung.......das ist betrug