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Darf mein Hund einen Einbrecher in meinen Haus beißen?

Frage von Flitzpiepje Flitzpiepje

Es gab diese Tage eine Frage, die sich mit angeleinten Hunden vor Geschäften beschäftigte. Hier entstand eine Diskussion, was passiert, wenn ein Eindringling auf dem eigenen Grundstück vom Hund gebissen wird. Der Halter muss haften. Nun meine Frage. Wie ist es denn, wenn dieser Eindringling in mein Haus einbricht. Nicht jeder Hund schlägt an. Einige schauen freundlich, und beißen dann sofort zu, da er in dem Revier des Rudels nichts zu suchen hat. Ich spreche nur von Einbrechern, nicht von Freunden. Dafür habe ich meinen Hund, er soll uns schützen. Muss ich dann auch mit Schmerzensgeldforderungen rechnen. Muss meine Hundehaftpflicht die Arztkosten ersetzen? Ich war ja schon entsetzt über die Antworten, wenn mein Hund einen Eindringling auf meinem Grundstück beißt. Das ich da haften muss. Über Eure Antworten würde ich mich freuen.

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Antworten (17)

  • 4
    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Hotteb Hotteb

    Hallo Flitzpiepje,

    beim widerrechtlichen Eindringen in ein Haus, eine Wohnung etc. ("Einbruch" und Einbruch in Tateinheit mit Diebstahl) geht das deutsche Strafrecht in § 243 Abs 1 Satz 1 Ziff. 1-7 und § 244 Abs.1 Satz 1 Ziff.3 StGB (Strafgesetzbuch) tatbestandlich von "Diebstählen in besonders schweren Fällen" aus. Die besonders schweren Fälle werden nach Maßgabe der vorstehend genannten Rechtsvorschriften differenziert behandelt in solche, die m i t ! oder o h n e ! das Mitführen oder die Verwendung von Waffen begangen werden. Soweit die etwas kurz gegriffene Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches. Soweit es um den normalen Einbruch oder Einbruchdiebstahl geht, also um die Beantwortung deiner Frage reicht diese etwas verkürzte Darstellung der Rechtsnormen aber aus. Denn, du hast ja nicht vorrangig nach den Tatbestandszuordnungen nach deutschem Recht gefragt, vielmehr interressiert dich, ob dein Hund (Wachhund), der sich während des Einbruchs im Haus aufgehalten hat, den Täter stellen und ggfs. zubeißen darf.

    Antwort: Hält sich dein Hund in deinem Haus auf und stellt eine Person, die widerrechtlich in dein Haus, deine Wohnung etc eindringt (einbricht) und beißt den Eindringling in der Absicht, ihn dingfest zu machen, entstehen weder dir noch deinem Hund aus dem Verhalten deines Hundes, explizit, dem Biss deines Hundes zum Nachteil des Eindringlings k e i n e r l e i rechtliche Sanktionen (Nachteile,Strafen, welcher Art auch immer).

    Es ist dein gutes Recht, deine Güter, d.h. dein Haus, deine Wohnung etc. und die darin befindlichen Wertgegenstände vor widerrechtlicher Entnahme (Diebstahl) zu schützen. Welcher Mittel du dich dazu bedienst, ist ausschließlich deine Angelegenheit und kann nicht zu deinem Nachteil gegen dich geltend gemacht werden. Als ungebührend könnten allerdings von dir installierte Tötungsmaschinen angesehen werden, weil diese generell eine -im Vergleich mit einem Hundebiss- unverhältnismäßigen, also zur Abwehr der Gefahr nicht !!! gebotenen Wirkung erzielen.

    Um beim Hundebiss zu bleiben, ist es dein gutes Recht, dein Anwesen und deinen Besitz durch einen Hund schützen zu lassen. Dass dieser einen Einbrecher nicht nur ankläfft und ggfs. vertreibt, sondern ihn beißt und stellt, ist auf jeden Fall als angemessene Abwehraktion anzusehen.

    Gruß

    hotteb

    Kommentar von Flitzpiepje FlitzpiepjeFlitzpiepje

    Danke Danke für die vielen Antworten. Tolle Antworten, doch leider kann ich nur einmal den Stern vergeben. Euch allen ein DH!

    Kommentar von crazykitty1990 crazykitty1990crazykitty1990

    Da muss ich aber wiedersprechen. Ich kenne jemanden, dem genau das passiert ist. Sein Hund hat ebenfalls den Einbrecher gebissen! Was kam raus? Eine böse Überraschung für den Hausherren (das Herrchen)! Eine riesen Schweinerei, aber dennoch die Realität...

  • 8
    RatgeberHelden Antwort von taigafee taigafee

    wenn ein einbrecher in ein verschlossenes haus einbricht, dann ist der biss eines hundes sicher noch ein harmloses mittel der verteidigung, und sicher bist du dann nicht haftbar zu machen.

    wird er regelrecht zerfleischt, dürfte die sachlage wieder eine andere sein. das mittel der verteidigung muss immer angemessen sein.

    ich darf ja auch niemanden erschießen, der ungefragt mein haus betritt.

  • 8
    Antwort von schulle2 schulle2

    Reicht denn das Schild "Bissiger Hund" nicht aus? Ich bin der Meinung, wer dann noch unangemeldet reingeht ist selbst schuld.

    Aber in diesem Staat werden ja Täter vor Opfern geschützt.

    Kommentar von Flitzpiepje FlitzpiepjeFlitzpiepje

    Wenn ich das Schild vorne habe, gebe ich dann nicht zu, daß mein Hund bissig ist?

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Quatsch. Gegenüber einem Einbrecher kann man problemlos lethale Mittel anwenden.

  • 4
    Antwort von froderick froderick

    Ich bin kein Anwalt, und kenne die rechtlichen Schritte nicht, aber bevor ich von Eindringlingen bedroht werde, mache ich alles und ich meine alles, was mir und meiner Familie Schutz gibt, ob Hund, Faust o.ä. ..Und dann suche ich mir einen Anwalt, und ich gehe mit ihm bis in die Fußnoten der Anklage und zerpflücke sie, zu meinem Vorteil.

  • 4
    Antwort von liese05 liese05

    Alles was sich diesbezüglich in deinem Haus und dessen Umgebung abspielt, ist erlaubt- vor allem, wenn es um Abwehr einer wirklichen Gefahr und Bedrohung geht!

    Kommentar von taigafee taigafeetaigafee

    alles? da wär ich aber vorsichtig.

  • 4
    Antwort von Seehase Seehase

    Paßt nicht ganz aber ein Fall aus dem Leben. Ein unangemeldeter Klinkenputzer betrat unser Grundstück. Vorn am Haus: Ich halte Wacht (Schild) Mein Schäferhund erstmals ohne Vorwarnung auf den Mann und in die Hand gebissen. Meine Versicherung hat nichts bezahlt da Warnung am Haus angebracht war. Der Verkaäufer wurde von seinem Betrieb entlassen weil er seine zusätzliche Reisetätigkeit nicht angemeldet hatte. Zu deiner Frage würde ich davon ausgehen dass sich die Juristen und ein Gericht letztendlich darum kümmern müßten.

  • 3
    Antwort von waltghaupt waltghaupt

    da greift der Notwehrparagraph, denn der Dieb wird auf frischer Tat betroffen und ggf verfolgt und wenn der Hund den Einbrecher stellt ist das legal, schließlich gibt es auch Wachhunde zur Sicherung von zivilen und militärischen Anlagen und die greifen auch nicht immer ganz zart zu.

  • 3
    Antwort von Saturnknight Saturnknight

    Also ich kenne so einen Fall einer Bekannten.

    Sie hatte ihren Hund (ein sogenannter Kampfhund) im Auto. Sie mußte kurz weg, das Auto stand aber im Schatten (es war aber eh kein sonniger Tag). Sie ließ die Scheibe einen Spalt offen.

    Ein Mann sah die offene Scheibe und griff rein, um zu klauen - den Hund sah er nicht. Auf einmal biß ihn der Hund. Der Typ war dann echt so blöd und hat die Frau bei der Polizei angezeigt. Die Polizei fragte die Frau dann natürlich, wo den der Hund gewesen sei, als es zu dem Biß kam. Sie erklärte dann, daß der Hund im Auto war und die Scheibe nur einen Spalt weit offen war - daraufhin bekam der Typ dann gleich richtige Probleme mit der Polizei ... Die Frau selbst bekam keinen Ärger.

    Kommentar von Steven1990 Steven1990Steven1990

    klar, wenn der typ nicht geklagt hat, dann gibts auch kein urteil. ^^

    Kommentar von Steven1990 Steven1990Steven1990

    klar, wenn der typ nicht geklagt hat, dann gibts auch kein urteil. ^^

  • 3
    Antwort von Steven1990 Steven1990

    klar, auch da gilt das gleiche.

    fallen im haus sind übrigens auch verboten. also ne schrottflinte zum beispiel so hinhängen das einbrecher erschossen werden. aber das nur mal so nebenbei.

    aber um auf deine frage zurück zu kommen, dein hund darf niemanden beißen. es sei denn du erwischt den einbrecher, und er läuft weg.

    dann darfst du deinen hund hinterher schicken.

    irgendwo im bgb steht das du das recht hast verbrecher mit allen notwendigen mitteln an der flucht zu hindern.

    wobei dann aber wieder die geprüft wird ob du nicht anders hättest handeln können.

    wenn du zum beispiel jemanden erschiest weil er dein auto angefahren hat und dann fahrerflucht begehen wollte, dann ist das falsch. aber das sagt einem ja auch der gesunde menschenverstand.

    also. wenn du nicht willst das dein hund eingeschläfert wird. dann gewöhn ihm an nur auf befehl zu beißen. ist das sicherste.

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    irgendwo im bgb steht das du das recht hast verbrecher mit allen notwendigen mitteln an der flucht zu hindern.

    Es steht im StGb und in der StPo, nicht im BGB.

    Deine Aussage ist aber so auch Quatsc.

    Kommentar von Flitzpiepje FlitzpiepjeFlitzpiepje

    Ja aber genau dazu habe ich doch meinen Hund. Er soll das Haus bewachen und uns schützen wenn wir schlafen. Dazu werden Hunde doch schon seit Ewigkeiten gehalten, um das Eigentum zu schützen.

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Das beißen ist kein Problem, auch ohne Schild.

    Lass dir keinen Quatsch erzähöen

  • 3
    Antwort von amigo06 amigo06

    Genau dafür gibts Warnschilder "Vorsicht bissiger Hund". Wenn der Einbrecher allerdings nicht lesen, hat er eben Pech gehabt.

    Kommentar von Steven1990 Steven1990Steven1990

    ja die gelten leider nicht. haben wir auch schon mit unseren hunden durch.

    kannst soviele schilder aufhängen wie du willst.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Das Warnschild muss mehrsprachig sein, damit auch ausländische Einbrecher gewarnt sind.

    Kommentar von Flitzpiepje FlitzpiepjeFlitzpiepje

    Würde da nicht ein geifernder Hund genügen?

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Ja, und in Braille-Schrift, damit auch blinde Einbrecher gewarnt werden. Zudem muss der Hund eine Rundumkennleuchte auf seinem Kopf tragen.

    Kommentar von taigafee taigafeetaigafee

    ... und er muss erst einmal zart zubeißen. wenn das nichts nutzt, dann darf er die stärke langsam steigern.

  • 3
    Antwort von DieLegendaereFr DieLegendaereFr

    Natürlich darf er das

  • 3
    Antwort von Benadino Benadino

    Ja - und wie er das darf

  • 2
    Antwort von Techplace Techplace
    1. du kanst es im ja schlecht seine Natürlichen triebe ferbieten (revir schutz und so) 2.die poliezei oder der einbrecher werden dich wollkaum wegen einem hunde Biss ferklagen wollen 3.da der hund qasi in notwer gehandelt hat werden keine rechtlichen qonsiqenzen folgen
  • 2
    Antwort von louis0815 louis0815

    Beissen darf der Hund den Einbrecher schon, allerdings wirst Du dann als Hundebesitzer mit einer Anzeige wegen Körperverletzung rechnen können. Wir leben halt in Deutschland.

    Kommentar von Flitzpiepje FlitzpiepjeFlitzpiepje

    Aber es ist doch mein Eigentum, wo er sich mit Gewalt Einlass verschafft? Da darf ich mich doch auch verteidigen. Gilt das nicht für den Hund?

    Kommentar von louis0815 louis0815louis0815

    Auch wenn Du Dich verteidigst kannst Du unter Umständen mit einer entsprechenden Anzeige rechnen. Es ist zwar Dein Eigentum, dennoch darfst Du, auch zur Verteidigung dessen, niemandem Schaden zufügen. Wie gesagt, ist halt Deutschland.

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Wo hast du den TOTALEN UNSINN her?

    § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Völliger Quark.

    Zählt als Notwehr. Ggü einem Einbrecher kann ich auch lethale Mittel anwenden, ist auch von der Notwehr gedeckt.

    Kommentar von louis0815 louis0815louis0815

    Bevor hier wieder Quark und andere Milchprodukte in den Kontext gesetzt werden, würde ich mich über die Rechtslage informieren.

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    "> § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

    Diskussion erledigt?

    Kommentar von louis0815 louis0815louis0815

    "§ 833 Haftung des Tierhalters

    Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."

    Welche Diskussion?

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Ja, das bezieht sich aber nicht auf den Notwehrfall.

    In diesem Fall gilt der Hund quasi als Werkzeug des Notwehrausübenden. Ähnlich wie wenn du ein Messer, Pistole, Backstein oder was auch immer nimmst.

    Kommentar von louis0815 louis0815louis0815

    "Halter haftet wenn Hunde Besucher anfallen

    Ein Halter kann sich auch der Verantwortung dann nicht entziehen, indem er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der so genannten Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.

    Neben dem Tor eines Reiterhofs warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: "Vorsicht, bissiger Hund ". An der Tür zum Wohnhaus stand noch einmal "Warnung vor dem Hunde". Davon ließ sich ein Mann aber nicht abhalten, der seine Frau vom Reitunterricht abholen wollte. Nach mehrfachen, vergeblichem Klopfen öffnete er die Tür des Wohngebäudes und wurde von den dort befindlichen Rottweilern und einem Staffordshire Terrier, bei Publikumsverkehr normalerweise im Zwinger, zu diesem Zeitpunkt allerdings im Haus, arg zugerichtet.

    "Purer Leichtsinn", sagten dazu die Richter und sahen den Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressivund bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. Das bedeutet: der Halter eines Kampfhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet.

    Der Hundehalter hat zu verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen und Menschen verletzten können. Im vorliegenden Fall sei es also nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus waren und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen.

    BGH Karlsruhe, Az. VI ZR 238/04 "

    Kommentar von Flitzpiepje FlitzpiepjeFlitzpiepje

    Also, ich habe keinen Kampfhund sondern nur einen Terrier, der mich als Alphatier akzeptiert und mich dem entsprechend bis aufs Blut verteidigt. Ich gehe von einer verschlossenen Tür aus. Der Einbrecher kommt rein, und mein Hund geht sofort auf ihn los und beißt ihn.

    Kommentar von Seehase SeehaseSeehase

    Hallo Reservist! Gehts auch in einer vernünftgen mitteleuropäischer Sprache? Hier ein aktueller Fall aus meiner Nähe der Deutschlandweit für Aufsehen sorgt. http://www.taz.de/1/nord/artikel/1/schuetze-schweigt-sich-aus/

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Ja, ich weiß, den kenne ich.

    Hier geht es ja vielmehr darum, ob das noch Notwehr ist, wenn er dem Räuber in den Rücken geschossen hat, da es sein kann, dass der Angriff nicht mehr andauerte, und somit die Notwehr weggefallen ist. Hätte der Schütze dem Räuber im Haus in den Rücken geschossen, oder in die Brust, kann es wieder anders aussehen,

  • 2
    Antwort von Michel76 Michel76

    Ja, das ist halt so, in einem System wo sich die Juristen gegenseitig Beschäftigung geben können. Da werden aus Langeweile Gesetze ausgebrütet, bei denen es an jeglichem gesunden Menschenverstand fehlt...

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    hast du 1x dir den Notwehr-§ angeschaut? Das ist einer der besten der Welt, da dem Notwehrausübenden jegliche Freiheit gelassen wird.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Ganz bestimmt nicht. Woher hast du das?

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Das sagt aber nichts über deine "jegliche Freiheit" aus. Du darfst jemanden bspw. nicht bewusstlos schlagen, nur weil er dein Handy stehlen will. Alles klar?

    Kommentar von Reservist ReservistReservist

    Äh, doch, dass darf man.

    Kommentar von Michel76 Michel76Michel76

    Träum weiter mit deinen Interpretationen von Gesetzen...

  • 2
    Antwort von Xerxes17 Xerxes17

    Gute frage, genau weiß ichs nicht, schätze aber mal dass man dann nix bezahlen muss

  • 1
    Antwort von IhrBebichen IhrBebichen

    loooooos lasst die hunde looos ! klaaar ist das in ordnung xD

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