Es gab diese Tage eine Frage, die sich mit angeleinten Hunden vor Geschäften beschäftigte. Hier entstand eine Diskussion, was passiert, wenn ein Eindringling auf dem eigenen Grundstück vom Hund gebissen wird. Der Halter muss haften. Nun meine Frage. Wie ist es denn, wenn dieser Eindringling in mein Haus einbricht. Nicht jeder Hund schlägt an. Einige schauen freundlich, und beißen dann sofort zu, da er in dem Revier des Rudels nichts zu suchen hat. Ich spreche nur von Einbrechern, nicht von Freunden. Dafür habe ich meinen Hund, er soll uns schützen. Muss ich dann auch mit Schmerzensgeldforderungen rechnen. Muss meine Hundehaftpflicht die Arztkosten ersetzen? Ich war ja schon entsetzt über die Antworten, wenn mein Hund einen Eindringling auf meinem Grundstück beißt. Das ich da haften muss. Über Eure Antworten würde ich mich freuen.
Antworten (17)
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4Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom FragestellerAntwort von
HottebHotteb
Hallo Flitzpiepje,
beim widerrechtlichen Eindringen in ein Haus, eine Wohnung etc. ("Einbruch" und Einbruch in Tateinheit mit Diebstahl) geht das deutsche Strafrecht in § 243 Abs 1 Satz 1 Ziff. 1-7 und § 244 Abs.1 Satz 1 Ziff.3 StGB (Strafgesetzbuch) tatbestandlich von "Diebstählen in besonders schweren Fällen" aus. Die besonders schweren Fälle werden nach Maßgabe der vorstehend genannten Rechtsvorschriften differenziert behandelt in solche, die m i t ! oder o h n e ! das Mitführen oder die Verwendung von Waffen begangen werden. Soweit die etwas kurz gegriffene Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches. Soweit es um den normalen Einbruch oder Einbruchdiebstahl geht, also um die Beantwortung deiner Frage reicht diese etwas verkürzte Darstellung der Rechtsnormen aber aus. Denn, du hast ja nicht vorrangig nach den Tatbestandszuordnungen nach deutschem Recht gefragt, vielmehr interressiert dich, ob dein Hund (Wachhund), der sich während des Einbruchs im Haus aufgehalten hat, den Täter stellen und ggfs. zubeißen darf.
Antwort: Hält sich dein Hund in deinem Haus auf und stellt eine Person, die widerrechtlich in dein Haus, deine Wohnung etc eindringt (einbricht) und beißt den Eindringling in der Absicht, ihn dingfest zu machen, entstehen weder dir noch deinem Hund aus dem Verhalten deines Hundes, explizit, dem Biss deines Hundes zum Nachteil des Eindringlings k e i n e r l e i rechtliche Sanktionen (Nachteile,Strafen, welcher Art auch immer).
Es ist dein gutes Recht, deine Güter, d.h. dein Haus, deine Wohnung etc. und die darin befindlichen Wertgegenstände vor widerrechtlicher Entnahme (Diebstahl) zu schützen. Welcher Mittel du dich dazu bedienst, ist ausschließlich deine Angelegenheit und kann nicht zu deinem Nachteil gegen dich geltend gemacht werden. Als ungebührend könnten allerdings von dir installierte Tötungsmaschinen angesehen werden, weil diese generell eine -im Vergleich mit einem Hundebiss- unverhältnismäßigen, also zur Abwehr der Gefahr nicht !!! gebotenen Wirkung erzielen.
Um beim Hundebiss zu bleiben, ist es dein gutes Recht, dein Anwesen und deinen Besitz durch einen Hund schützen zu lassen. Dass dieser einen Einbrecher nicht nur ankläfft und ggfs. vertreibt, sondern ihn beißt und stellt, ist auf jeden Fall als angemessene Abwehraktion anzusehen.
Gruß
hotteb
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crazykitty1990crazykitty1990 Da muss ich aber wiedersprechen. Ich kenne jemanden, dem genau das passiert ist. Sein Hund hat ebenfalls den Einbrecher gebissen! Was kam raus? Eine böse Überraschung für den Hausherren (das Herrchen)! Eine riesen Schweinerei, aber dennoch die Realität...
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wenn ein einbrecher in ein verschlossenes haus einbricht, dann ist der biss eines hundes sicher noch ein harmloses mittel der verteidigung, und sicher bist du dann nicht haftbar zu machen.
wird er regelrecht zerfleischt, dürfte die sachlage wieder eine andere sein. das mittel der verteidigung muss immer angemessen sein.
ich darf ja auch niemanden erschießen, der ungefragt mein haus betritt.
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8Antwort von
schulle2schulle2
Reicht denn das Schild "Bissiger Hund" nicht aus? Ich bin der Meinung, wer dann noch unangemeldet reingeht ist selbst schuld.
Aber in diesem Staat werden ja Täter vor Opfern geschützt.
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FlitzpiepjeFlitzpiepje Wenn ich das Schild vorne habe, gebe ich dann nicht zu, daß mein Hund bissig ist?
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ReservistReservist Quatsch. Gegenüber einem Einbrecher kann man problemlos lethale Mittel anwenden.
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4Antwort von
froderickfroderick
Ich bin kein Anwalt, und kenne die rechtlichen Schritte nicht, aber bevor ich von Eindringlingen bedroht werde, mache ich alles und ich meine alles, was mir und meiner Familie Schutz gibt, ob Hund, Faust o.ä. ..Und dann suche ich mir einen Anwalt, und ich gehe mit ihm bis in die Fußnoten der Anklage und zerpflücke sie, zu meinem Vorteil.
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4Antwort von
liese05liese05
Alles was sich diesbezüglich in deinem Haus und dessen Umgebung abspielt, ist erlaubt- vor allem, wenn es um Abwehr einer wirklichen Gefahr und Bedrohung geht!
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taigafeetaigafee alles? da wär ich aber vorsichtig.
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4Antwort von
SeehaseSeehase
Paßt nicht ganz aber ein Fall aus dem Leben. Ein unangemeldeter Klinkenputzer betrat unser Grundstück. Vorn am Haus: Ich halte Wacht (Schild) Mein Schäferhund erstmals ohne Vorwarnung auf den Mann und in die Hand gebissen. Meine Versicherung hat nichts bezahlt da Warnung am Haus angebracht war. Der Verkaäufer wurde von seinem Betrieb entlassen weil er seine zusätzliche Reisetätigkeit nicht angemeldet hatte. Zu deiner Frage würde ich davon ausgehen dass sich die Juristen und ein Gericht letztendlich darum kümmern müßten.
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3Antwort von
waltghauptwaltghaupt
da greift der Notwehrparagraph, denn der Dieb wird auf frischer Tat betroffen und ggf verfolgt und wenn der Hund den Einbrecher stellt ist das legal, schließlich gibt es auch Wachhunde zur Sicherung von zivilen und militärischen Anlagen und die greifen auch nicht immer ganz zart zu.
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3Antwort von
SaturnknightSaturnknight
Also ich kenne so einen Fall einer Bekannten.
Sie hatte ihren Hund (ein sogenannter Kampfhund) im Auto. Sie mußte kurz weg, das Auto stand aber im Schatten (es war aber eh kein sonniger Tag). Sie ließ die Scheibe einen Spalt offen.
Ein Mann sah die offene Scheibe und griff rein, um zu klauen - den Hund sah er nicht. Auf einmal biß ihn der Hund. Der Typ war dann echt so blöd und hat die Frau bei der Polizei angezeigt. Die Polizei fragte die Frau dann natürlich, wo den der Hund gewesen sei, als es zu dem Biß kam. Sie erklärte dann, daß der Hund im Auto war und die Scheibe nur einen Spalt weit offen war - daraufhin bekam der Typ dann gleich richtige Probleme mit der Polizei ... Die Frau selbst bekam keinen Ärger.
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Steven1990Steven1990 klar, wenn der typ nicht geklagt hat, dann gibts auch kein urteil. ^^
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Steven1990Steven1990 klar, wenn der typ nicht geklagt hat, dann gibts auch kein urteil. ^^
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3Antwort von
Steven1990Steven1990
klar, auch da gilt das gleiche.
fallen im haus sind übrigens auch verboten. also ne schrottflinte zum beispiel so hinhängen das einbrecher erschossen werden. aber das nur mal so nebenbei.
aber um auf deine frage zurück zu kommen, dein hund darf niemanden beißen. es sei denn du erwischt den einbrecher, und er läuft weg.
dann darfst du deinen hund hinterher schicken.
irgendwo im bgb steht das du das recht hast verbrecher mit allen notwendigen mitteln an der flucht zu hindern.
wobei dann aber wieder die geprüft wird ob du nicht anders hättest handeln können.
wenn du zum beispiel jemanden erschiest weil er dein auto angefahren hat und dann fahrerflucht begehen wollte, dann ist das falsch. aber das sagt einem ja auch der gesunde menschenverstand.
also. wenn du nicht willst das dein hund eingeschläfert wird. dann gewöhn ihm an nur auf befehl zu beißen. ist das sicherste.
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ReservistReservist irgendwo im bgb steht das du das recht hast verbrecher mit allen notwendigen mitteln an der flucht zu hindern.
Es steht im StGb und in der StPo, nicht im BGB.
Deine Aussage ist aber so auch Quatsc.
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FlitzpiepjeFlitzpiepje Ja aber genau dazu habe ich doch meinen Hund. Er soll das Haus bewachen und uns schützen wenn wir schlafen. Dazu werden Hunde doch schon seit Ewigkeiten gehalten, um das Eigentum zu schützen.
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ReservistReservist Das beißen ist kein Problem, auch ohne Schild.
Lass dir keinen Quatsch erzähöen
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3Antwort von
amigo06amigo06
Genau dafür gibts Warnschilder "Vorsicht bissiger Hund". Wenn der Einbrecher allerdings nicht lesen, hat er eben Pech gehabt.
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Steven1990Steven1990 ja die gelten leider nicht. haben wir auch schon mit unseren hunden durch.
kannst soviele schilder aufhängen wie du willst.
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Michel76Michel76 Das Warnschild muss mehrsprachig sein, damit auch ausländische Einbrecher gewarnt sind.
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FlitzpiepjeFlitzpiepje Würde da nicht ein geifernder Hund genügen?
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ReservistReservist Ja, und in Braille-Schrift, damit auch blinde Einbrecher gewarnt werden. Zudem muss der Hund eine Rundumkennleuchte auf seinem Kopf tragen.
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taigafeetaigafee ... und er muss erst einmal zart zubeißen. wenn das nichts nutzt, dann darf er die stärke langsam steigern.
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2Antwort von
Techplace - du kanst es im ja schlecht seine Natürlichen triebe ferbieten (revir schutz und so) 2.die poliezei oder der einbrecher werden dich wollkaum wegen einem hunde Biss ferklagen wollen 3.da der hund qasi in notwer gehandelt hat werden keine rechtlichen qonsiqenzen folgen
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2Antwort von
louis0815louis0815
Beissen darf der Hund den Einbrecher schon, allerdings wirst Du dann als Hundebesitzer mit einer Anzeige wegen Körperverletzung rechnen können. Wir leben halt in Deutschland.
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FlitzpiepjeFlitzpiepje Aber es ist doch mein Eigentum, wo er sich mit Gewalt Einlass verschafft? Da darf ich mich doch auch verteidigen. Gilt das nicht für den Hund?
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louis0815louis0815 Auch wenn Du Dich verteidigst kannst Du unter Umständen mit einer entsprechenden Anzeige rechnen. Es ist zwar Dein Eigentum, dennoch darfst Du, auch zur Verteidigung dessen, niemandem Schaden zufügen. Wie gesagt, ist halt Deutschland.
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ReservistReservist Wo hast du den TOTALEN UNSINN her?
§ 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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ReservistReservist Völliger Quark.
Zählt als Notwehr. Ggü einem Einbrecher kann ich auch lethale Mittel anwenden, ist auch von der Notwehr gedeckt.
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louis0815louis0815 Bevor hier wieder Quark und andere Milchprodukte in den Kontext gesetzt werden, würde ich mich über die Rechtslage informieren.
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ReservistReservist "> § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Diskussion erledigt?
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louis0815louis0815 "§ 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."
Welche Diskussion?
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ReservistReservist Ja, das bezieht sich aber nicht auf den Notwehrfall.
In diesem Fall gilt der Hund quasi als Werkzeug des Notwehrausübenden. Ähnlich wie wenn du ein Messer, Pistole, Backstein oder was auch immer nimmst.
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louis0815louis0815 "Halter haftet wenn Hunde Besucher anfallen
Ein Halter kann sich auch der Verantwortung dann nicht entziehen, indem er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der so genannten Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.
Neben dem Tor eines Reiterhofs warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: "Vorsicht, bissiger Hund ". An der Tür zum Wohnhaus stand noch einmal "Warnung vor dem Hunde". Davon ließ sich ein Mann aber nicht abhalten, der seine Frau vom Reitunterricht abholen wollte. Nach mehrfachen, vergeblichem Klopfen öffnete er die Tür des Wohngebäudes und wurde von den dort befindlichen Rottweilern und einem Staffordshire Terrier, bei Publikumsverkehr normalerweise im Zwinger, zu diesem Zeitpunkt allerdings im Haus, arg zugerichtet.
"Purer Leichtsinn", sagten dazu die Richter und sahen den Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressivund bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. Das bedeutet: der Halter eines Kampfhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet.
Der Hundehalter hat zu verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen und Menschen verletzten können. Im vorliegenden Fall sei es also nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus waren und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen.
BGH Karlsruhe, Az. VI ZR 238/04 "
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FlitzpiepjeFlitzpiepje Also, ich habe keinen Kampfhund sondern nur einen Terrier, der mich als Alphatier akzeptiert und mich dem entsprechend bis aufs Blut verteidigt. Ich gehe von einer verschlossenen Tür aus. Der Einbrecher kommt rein, und mein Hund geht sofort auf ihn los und beißt ihn.
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SeehaseSeehase Hallo Reservist! Gehts auch in einer vernünftgen mitteleuropäischer Sprache? Hier ein aktueller Fall aus meiner Nähe der Deutschlandweit für Aufsehen sorgt. http://www.taz.de/1/nord/artikel/1/schuetze-schweigt-sich-aus/
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ReservistReservist Ja, ich weiß, den kenne ich.
Hier geht es ja vielmehr darum, ob das noch Notwehr ist, wenn er dem Räuber in den Rücken geschossen hat, da es sein kann, dass der Angriff nicht mehr andauerte, und somit die Notwehr weggefallen ist. Hätte der Schütze dem Räuber im Haus in den Rücken geschossen, oder in die Brust, kann es wieder anders aussehen,
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2Antwort von
Michel76Michel76
Ja, das ist halt so, in einem System wo sich die Juristen gegenseitig Beschäftigung geben können. Da werden aus Langeweile Gesetze ausgebrütet, bei denen es an jeglichem gesunden Menschenverstand fehlt...
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ReservistReservist hast du 1x dir den Notwehr-§ angeschaut? Das ist einer der besten der Welt, da dem Notwehrausübenden jegliche Freiheit gelassen wird.
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Michel76Michel76 Ganz bestimmt nicht. Woher hast du das?
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ReservistReservist § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Michel76Michel76 Das sagt aber nichts über deine "jegliche Freiheit" aus. Du darfst jemanden bspw. nicht bewusstlos schlagen, nur weil er dein Handy stehlen will. Alles klar?
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ReservistReservist Äh, doch, dass darf man.
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Michel76Michel76 Träum weiter mit deinen Interpretationen von Gesetzen...
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Xerxes17Xerxes17
Gute frage, genau weiß ichs nicht, schätze aber mal dass man dann nix bezahlen muss
Danke Danke für die vielen Antworten. Tolle Antworten, doch leider kann ich nur einmal den Stern vergeben. Euch allen ein DH!