Kindesunterhalt,Lehre
Wenn Dein Sohn 18 ist: ja.
Wenn Dein Sohn noch nicht 18 ist: nein.

Ja er darf und wenn er sich richtig kundig macht, kann er den Unterhalt vielleicht sogar ganz einstellen.
erst ab 18 - und ganz einstellen hängt vom Verdienst des Vaters ab

Einkommen wird bei Auszubildenden auf den Kindesunterhalt angerechnet.
erst ab 18
Scheesama am 3. September 2008 22:44 Hast du da einen Link zu?
Scheesama am 3. September 2008 22:53 Hier ein Fall, da beantwortet ein Anwalt, dass auch bei Minderjährigen das Einkommen auf den Unterhalt angerechnet wird.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhalt-Minderj%C3%A4hriger-in-der-Ausbildung
Scheesama am 3. September 2008 22:58 Link funktioniert leider nicht!
Betreff: Unterhalt Minderjähriger in der Ausbildung Einsatz: €25,00 Status: Beantwortet geschrieben am 08.08.2006 18:57:00
Sehr geehrte Damen und Herren. Mein Sohn aus erster Ehe wohnt seit 2003 bei seinem Vater. Seit 2003 bin ich gerichtlich zu einen monatlichen Unterhalt von 120€ verpflichtet worden, da der geringe Selbstbehalt aus meinen Einkommen gerechnet wurde. Jetzt beginnt mein Sohn eine Ausbildung mit einen Bruttoeinkommen von ca.719€. Dies habe ich aber nur annähernd von seinem neuen AG erfahren, da mir der Wunsch nach Einsicht in den Ausbildungsvertrag vom Kindsvater leider nicht erfüllt wurde, obwohl geteiltes Sorgerecht besteht. Gleichzeitig zum Ausbildungsbeginn muss ich leider mein Arbeitsverhältnis kündigen, da meine Tochter aus zweiter Ehe die Schule besuchen wird, ich aber keine Betreuungsmöglichkeit für sie in den Ferien und an den Nachmittagen habe, und daraus resultierend habe ich bis auf weiteres kein eigenes Einkommen.
Können Sie mir sagen mit welchen Unterhaltszahlungen ich rechnen muss, und ob ich ein Recht auf Einsicht bzw. Mitbestimmungsrecht beim Ausbildungsvertrag habe?
Antwort Betreff: >Unterhalt Minderjähriger in der Ausbildung 08.08.2006 20:23:23 von Rechtsanwalt Wolfram Geyer Kontaktdaten auf 123recht.net Renatastr. 40, 80634 München, 0171/6132015, Fax: 089/30767894 Wolfram Geyer, München, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Erbrecht, Familienrecht.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben gemäß § 1605 Abs. 1 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Sohn, soweit dies zur Feststellung der Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Er muss Ihnen auf Verlangen eine systematische Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegen, anhand derer Sie ohne übermäßigen Aufwand den Unterhaltsanspruch berechnen (lassen) können.
Darüber hinaus haben Sie im Rahmen Ihrer elterlichen Sorge das Recht, gemeinsam mit dem Vater über die Berufswahl des minderjährigen Kindes mit zu entscheiden (§ 1626 Abs. 1 BGB), soweit es mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten und Interessen dem Kindeswohl entspricht (§ 1631a BGB).
Dementsprechend können Sie auch die Einsicht in den Ausbildungsvertrag verlangen.
Eine genaue Unterhaltsberechnung kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Aufgrund Ihrer Angaben ist es aber wahrscheinlich, dass Sie weniger oder sogar überhaupt keinen Unterhalt mehr für Ihren Sohn leisten müssen.
Wegen der notwendigen Betreuung Ihrer Tochter aus zweiter Ehe und der damit einhergehenden Aufgabe Ihrer Erwerbstätigkeit werden Sie nicht mehr leistungsfähig sein. Allerdings befreit Sie dies nicht automatisch von der Unterhaltspflicht für das Kind aus erster Ehe. In der Regel wird von der Rechtsprechung dann zumindest eine Teilzeittätigkeit verlangt (BGH NJW 1996, 1815). Dies hätte zur Folge, dass Ihnen dann fiktive Einkünfte unterstellt werden, auf deren Grundlage sich das Maß der Unterhaltsverpflichtung bestimmt.
Unabhängig davon muss sich Ihr Sohn die ausbezahlte Ausbildungsvergütung auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen, und zwar bis zum Eintritt der Volljährigkeit zur Hälfte, danach in voller Höhe.
Solange aber der gerichtliche Unterhaltstitel besteht, kann Ihr Sohn hieraus weiterhin € 120 monatlich von Ihnen verlangen. Es empfiehlt sich daher, noch in den Sommerferien die Abänderung des Titels aufgrund der veränderten Verhältnisse bei Gericht zu beantragen.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfrage hinreichend beantwortet zu haben.
Andernfalls nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer Rechtsanwalt
Ich glaube schon. Der Kinderunterhalt und der Verdienst des Kindes können aufgerecehnet werden. Genau kann Dir das ein Anwalt oder auch das Jugendamt sagen.
schau mal hier nach: http://de.wikipedia.org/wiki/Kindesunterhalt

Ich würde da mal einen Anwalt Fragen. In München kann ich Keller-Menz empfehlen, toller Fachanwalt für Arbeitsrecht: http://www.keller-menz.de/arbeitsrecht.html

die antwort von Schee Sama finde ich eigentlich logisch und schlüssig. DH für sein engagement.

Das kommt darauf an, ob er freiwillig zahlt oder er dazu verurteilt wurde. Ohne ein neues Urteil kann er die Zahlungen nicht eigenmächtig ändern.

Ja.
nicht immer

ich glaube wohl...bin mir aber nicht sicher ob es nur so ist wenn er 18 ist oder ob er es auch darf wenn er noch nicht volljährig ist
unter 18 darf er nicht kürzen
Diese Antwort ist definitiv falsch! Auch bei minderjährigen Kindern kann die um einen Ausbildungsmehrbedarf gekürzte Ausbildungsvergütung zur Hälfte auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet werden. Mehr Infos: http://www.asp-rechtsanwaelte.de/unterhalt/kindesunterhalt.htm
Das höre ich hier zum ersten Mal.