zweitausendneun am 24.02.2009 um 16:00 Uhr
Hi, Die Polizei fragt bei Normalkontrollen ja immer ob man Spitze Gegenstände dabei hat. Meine Frage was ist wenn man z. B. ein Taschenmesser dabeihat. Wird das dann abgenommen oder einbehalten? Und nein ich möchte keinen Abstechen die Frage ist nur interessenbedingt =P.
grüße Chris.

Ein Taschenmesser darfst Du haben (abhängig vom Alter).

Kommt auf die Art des Messers und die Klingenlänge an.

ist erlaubt solange du keinen Säbel mit dit rumschläppst
bitmap am 24. Februar 2009 16:10 ''Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm''
... zählen auch schon als Waffen i.S.d. Waffengesetzes.

kommt auf die Klingenlänge an. Wenn das Messer eine zu lange Klinge hat fällt es unters Waffengesetz und wird dir abgenommen. Außerdem wird sicherlich eine Anzeige fällig. Normale, kleine Taschenmesser zum Aufklappen wie das klassische Schweizer Taschenmesser sollten aber erlaubt sein.
höchstens 8,5 cm lang, und es darf kein Fallmesser oder Springmesser sein! Die sind sofort weg!

klar darfst du eine taschen messer bei habe, aber nur wenn die klinge nich größer als 7cm ist
PepsiMaster am 24. Februar 2009 21:02 12cm.
Und das Klappmesser darf nicht feststellbar sein.

ist eben eine waffe
bitmap am 24. Februar 2009 16:08 Nicht pauschal jedes Messer gilt als Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

Das wird im §42 WaffG geregelt. (mehr oder weniger eindeutig). Das führen von sogenannten "Einhandmessern", also "Taschnmesser" deren Klinge man mit einer Hand öffnen und schliessen kann ist verboten und wird (kann) als Ordnungswiedrigkeit geahntet (werden). Gleiches gilt für feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm. Ausnahmen gibt es, wenn ein sogenannter "sozialadäquater Grund" vorliegt. Der ganze Paragraph ist sehr schwammig formuliert. Theoretisch muss man diese Gegenstände, sollte man sie von A nach B transportieren, behandeln wie z.B. eine Schusswaffe.
twobees am 25. Februar 2009 11:44 Das möchte ich noch nachschieben. Informationen gibt es dort: Bundeskriminalamt (www.bka.de), dann Fragen und Antworten, dann Waffenrecht und dann "häufig gestellte Fragen zum neuen Waffenrecht anklicken. Außerdem: Bundesministerium des Inneren (http://www.bmi.bund.de/cln028/nn122688/Internet/Content/Themen/FragenUndAntworten/Waffenrecht.html#doc1204864bodyText4)
bei einem schweizer taschenmesser sagt keiner was. (war zumindest bei mir so)
aber wenn du mit nem halben säbel rumrennst oder mit einem zug dein butterfly drausen hast, dann ist das eine waffe und die ist, für einen normalo, verboten. (siehe §42 WaffG)
twobees am 26. Februar 2009 12:16 Butterfly`s sind sowieso verbotene Gegenstände, da darfst Du nichtmal eines zu Hause haben.Da ists mit ner Ordnungswidrigkeit nicht mehr getan.
hab ich auch nicht. und brauchen tu ich auch keins. wozu auch?
Nein, das ist schon rein grammatisch nicht möglich. Du kannst ein Taschenmesser einstecken. Du kannst ein Taschenmesser eingesteckt haben. Du kannst ein Taschenmesser auch in der Tasche stecken haben. Aber du kannst ein Taschenmesser nicht "einstecken haben". Das ist Quatsch.
zumindest solange die Klinge nicht feststellbar ist und es nicht zu groß ist.