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Darf mein chef mir das rauchen verbieten als azubi ????

Frage von Faint86 Faint86

Ich bin Azubi im alter von 23 mein chef wusste von dem laster was ich habe. seid gestern möchte er nicht mehr das die azubis rauchen gehen ( alle schon über 18) !!!! Ich habe es nicht übertriben mit dem rauchen nach 3-4 stunden mal eine bei einer arbeitszeit von 10 - 12 stunden was ich schon sehr heavie finde. wer weiß rat oder wo kann ich mich infos einholen weil im netz finde ich nix. Danke schon mal im vorraus

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Antworten (5)

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    Antwort von tomtom83 tomtom83

    Rauchen kann man vor der Arbeit/Pause/Nach der Arbeit.Während der Arbeitszeit kann es dir der Chef verbieten

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    Antwort von Faint86 Faint86

    Ok also kann ich nix dagegen machen bei 12 max. stunden arbeit 30 min pause???

    Kommentar von Monty45 Monty45Monty45

    Sind zu wenig. 30+15 in der normalen Arbeitszeit(8-8 1/2 Std.) Nach spätestens 3 weiteren Stunden nochmal 15 Minuten. Im Übrigen gibt ein Bundesarbeitszeitgesetz. Bei Lehrlingen und Überstunden versteht es nur begrenzten Spaß.

    Rauchen kann der AG zwar verbieten, aber nicht dauernd und überall und auch nicht nur Lehrlingen. Wäre mir jedenfalls neu, dass es da nun irgendwelche "Präventionsrichtlinien" oder sowas gäbe. Wenn also der Geselle raucht und das darf, musst Du das auch dürfen.

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    Antwort von domchef domchef

    der arbeitgeber darf das rauchen am arbeitsplatz untersagen

    Kommentar von jbinfo jbinfojbinfo

    Aber für Alle und nicht nur für die Azubis

    Kommentar von Faint86 Faint86

    ja das gilt nur für die azubis. nicht für die festangestellten !!!!!!

    Kommentar von domchef domchefdomchef

    der ag kann das rauchverbot auf gewisse bereiche beschränken. da er eine zusätzliche fürsorgepflich gegenüber auszubildenden hat, kann er es auf diese personengruppe beschränken

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    Antwort von RAZZIS RAZZIS

    Am Arbeitsplatz werden Rauchverbote sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvermeidung als auch des Gesundheitsschutzes ausgesprochen. Sind feuergefährliche oder explosive Stoffe vorhanden, ist ein Rauchverbot anzuordnen, um die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verringern. Arbeitgeber sind daneben durch die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat danach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind (§ 5 ArbStättV). Er hat ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Betriebes beschränktes Rauchverbot zu erlassen, falls der Nichtraucherschutz nicht anders erreicht werden kann[25]. Arbeitnehmer haben demnach grundsätzlich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dagegen haben Raucher keinen Anspruch, dass ihnen das Rauchen während der Arbeit oder der Pause ermöglicht wird. Ausnahmen davon gelten jedoch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Hier braucht der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen[26]. Arbeitnehmer, die in einer Gaststätte arbeiten, in der das Rauchen gesetzlich verboten ist, haben Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz[27]. Die Anordnung eines Rauchverbots gegenüber den Arbeitnehmern betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb und ist deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss also die von ihm zu treffenden Maßnahmen des Nichtraucherschutzes mit dem Betriebsrat verabreden. Die konkrete Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes kann so in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Es kann dabei jedoch nicht um das Ob des Nichtraucherschutzes gehen, sondern nur darum, wie dieser Schutz im Einzelnen gewährleisten wird[28]. Der Betriebsrat kann auf diesem Wege versuchen, auch die Belange der rauchenden Arbeitnehmer einzubringen, etwa dadurch, dass die Einrichtung von Raucherräumen vereinbart wird. Ist dem Arbeitgeber durch Gesetz zwingend vorgeschrieben, ein Rauchverbot zu erlassen, ohne dass er Raucherräume einrichten darf[29], so entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da dem Arbeitgeber ohnehin kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt.

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    Antwort von cyracus cyracus

    Schau Dir diese Bilder an:

    http://weltderwunder.de.msn.com/mensch-und-natur-article.aspx?cp-documentid=1233...

    dann nimm Dir einen Taschenrechner zur Hand und rechne:

    Euro Deiner täglich gerauchten Zigaretten

    x

    365 Tage

    x

    Anzahl der Jahre, die Du bisher geraucht hast,

    -

    und dann nochmal

    Preis von 2 Packungen Zigaretten

    x

    365

    x

    10, 20, 30, 40 und 50 (künftige Jahre, die Du als Nikotindrogensüchtiger vermutlich rauchen wirst, falls Du solange lebst) -

    und dann überlege, ob Du der kriminellen Tabakindustrie wirklichDeine kostbaren Euronen hinterherschmeißen willst.

    Wenn Du all dies bedacht hast, danke Deinem Chef!

    Kommentar von lespom lespomlespom

    Hast du sonst nix zu tun ?!

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