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Darf man Vereinsmitgliedern bei Schulungen das Buffet unentgeltlich anbieten?

Frage von NK1990 NK1990

Hi, ich studiere im 3. Semester VWL und bin Mitglied einer studentischen Unternehmensberatung, die auch mehrere Schulungen anbietet. Einerseits gibt es Anwärter und zum anderen Mitglieder, für Erstere können wir das Buffet als Aquisemaßnahme kostenlos anbieten. Meine Frage wäre nun: Ist es rechtlich gesehen möglich, das Essen auch für Vereinsmitglieder, welche schon ein Anwärterprojekt absolviert haben und somit einigermaßen fest an den Verein gebunden sind, kostenlos anzubieten? Sry, wenn die Frage etwas merkwürdig klingt, sie wurde auch nur an mich delegiert. Bin schon der Meinung, dass das ohne Weiteres möglich sein müsste, solange unser Budget ausreicht, könnte aber auch sein, dass ich bei meiner Einschätzung was übersehe.

Grüße

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Antworten (4)

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    Antwort von NK1990 NK1990

    Ok, unser Verein wird es sich nicht leisten können, die Gemeinnützigkeit zu verlieren, da sollten wir das mit der kostenlosen Bewirtung lieber lassen. Hätte aber dennoch eine Frage zu den Anwärtern, sie haben sich zwar schon im Verein angemeldet, aber sie sind noch keine ordentlichen Mitglieder, d.h., sie müssen erst ein Anwärterprojekt absolvieren und brauchen auch noch keine Mitgliederbeiträge zu zahlen. Es besteht also schon ein gewisser Unterschied zu den restlichen Mitgliedern. Dennoch würde es aber gegen die Gemeinnützigkeit verstoßen, wenn wir für sie das Essen kostenlos anbieten und es könnte nicht als Aquise-Maßnahme deklariert werden, oder?

    viele Grüße

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    Antwort von theopeter theopeter

    Hallo,

    es kommt in diesem Fall nicht darauf an, was die Mitglieder eines Vereins beschließen, sondern darauf, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt und somit Steuervergünstigungen erhält.

    Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist unter anderem die Satzung die einen Passus enthält der etwa so lautet: "...Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins...."

    Wenn Sie (der Verein) die Gemeinnützigkeit nicht verlieren wollen und damit auf die Steuervorteile verzichten wollen, dürfen Sie kein kostenloses Essen an die Mitglieder ausgeben. Das kann auch nicht durch Mitgliederbeschluss aufgehoben werden.

    Mit freundlichen Gruß

    Theo Stadtmüller

    www.beratung-stadtmueller.de

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    Antwort von JotEs JotEs

    Ich schließe mich der Einschätzung von theopeter an.

    Auch ich halte die kostenlose Bewirtung der Vereinsmitglieder für gemeinnützigkeitsschädlich. Das gilt übrigens für alle Vereinsmitglieder, egal wie sie nun genannt werden.

    Es kommt auch nicht darauf an, woher die Mittel stammen, die der Verein dafür auszugeben beabsichtigt. Denn alle diese Mittel sind steuerbegünstigt und dürfen daher ausschließlich für den satzungsmäßigen, gemeinnützigen Vereinszweck verwendet werden - oder für die von theopeter beschriebenen Ausnahmen.

    .

    Die Folge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinnützigkeit ist in der Regel die Entziehung der Anerkenung der Gemeinnützigkeit. Dies wiederum hat möglicherweise schwerwiegende Folgen, denn es kann dazu kommen, dass der Verein Steuernachzahlungen für die vergangenen zehn Jahre zu leisten hätte.

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    Antwort von theopeter theopeter

    Hallo,

    ich gehe mal davon aus, dass du von einem gemeinnützigen Verein sprichst.

    Wenn ja, dann ist es nicht selbstverständlich wenn Vereinsmitglieder ein kostenloses Essen bekommen.

    Nach dem Selbstlosigkeitsprinzip darf ein Verein seinen Mitgliedern keine finanziellen und grundsätzlich auch keine sachlichen Zuwendungen machen. Sofern jedoch Annehmlichkeiten gewährt werden, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, wird die Gemeinnützigkeit des Vereins dadurch nicht berührt.

    Kleinere Aufmerksamkeiten sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Hierunter fallen Sachzuwendungen, zum Beispiel Blumen, Geschenkkorb, Buch oder CD, bis zu einem Wert von jeweils 40 €, die dem Vereinsmitglied aus Anlass persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit oder persönliches Vereinsjubiläum geschenkt werden. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 € übersteigen. Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40€ hinaus in angemessener Höhe unschädlich.

    Zu besonderen Vereinsanlässen können Vereinsmitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die ebenfalls unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Hierunter sind beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Weihnachtsfeier und der Hauptversammlung zu verstehen oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug, wie zum Beispiel die Übernahme der Buskosten, bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40 € je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr. Da es weder um ein persönliches Ereignis noch eine Hauptversammlung oder Weihnachtsfeier handelt, halte ich die kostenlose Beköstigung der Vereinsmitglieder für bedenklich.

    Mit freundlichem Gruß

    Theo Stadtmüller

    Kommentar von NK1990 NK1990

    Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort, wir sind in der Tat ein gemeinnütziger Verein. So wie Sie es beschrieben haben, vermute ich auch, dass eine solche kostenlose Verpflegung der Gemmeinnützigkeit widersprechen könnte. Ein besonderer Vereinsanlass sind die Schulungen sicher nicht, es gibt mehrere von ihnen und sie finden einigermaßen regelmäßig statt. Andererseits erarbeiten wir uns unser Budget meines Wissens fast ausschließlich selbst, abgesehen von den Mitgliederbeiträgen und diversem Sponsoring. Wissen Sie, welche Folgen es haben könnte, wenn wir die Vereinsmitglieder befragen, diese einer kostenlosen Bewirtung zustimmen und wir diese dann auch durchführen?

    viele Grüße

    Kommentar von theopeter theopetertheopeter

    Hallo,

    es kommt in diesem Fall nicht darauf an, was die Mitglieder eines Vereins beschließen, sondern darauf, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt und somit Steuervergünstigungen erhält.

    Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist unter anderem die Satzung die einen Passus enthält der etwa so lautet: "...Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins...."

    Wenn Sie (der Verein) die Gemeinnützigkeit nicht verlieren wollen und damit auf die Steuervorteile verzichten wollen, dürfen Sie kein kostenloses Essen an die Mitglieder ausgeben. Das kann auch nicht durch Mitgliederbeschluss aufgehoben werden.

    Mit freundlichen Gruß

    Theo Stadtmüller

    www.beratung-stadtmueller.de

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