wtf001 am 03.07.2009 um 15:36 Uhr
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So lange es nicht deinen Hauptberuf beeinträchtigt oder du in Konflikt zu deinem normalen Job kommts... (z.B. nicht die selbe Branche, Kunden, etc.) ist ok.
solange dein Arbeitgeber nichts dagen hast ja
Der hat da, auch wenns im AVertrag drin steht, nichts zu melden. Nur, wenn es z.B. die selbe Branche wäre...
Auf welcher Gesetzesgrundlage argumentiest Du? Wie kann es sein, dass eine Vereinbarung des Arbeitsvertrages einfach ungültig sein soll?
Auch hier: http://www.abc-recht.de/ratgeber/arbeit/tipps/recht_nebenjob.php / Ein entsprechendes Aktenzeichen kannst du selber raus suchen. Hat auch etwas mit dem Recht auf freie Berufsausübung zu tun. Du bist nicht nur frei einen Beruf auszuüben... (GG)
Das generelle Recht des Arbeitnehmers, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, kann durch den Arbeitsvertrag oder tariflich beschränkt werden. Allerdings ist eine Vertragsklausel unwirksam, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet. Nur wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann er dem Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung verbieten.
@ dantes nicht richtig was du sagt. Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtest du dich deine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Mit einer Selbstständigkeit könnte dies gefährdet werden. Also Genehmigung vom Arbeitgeber ist notwendig sonst kann der fristlos kündigen
Nö... Der Absatz ist nach heutiger Rechtsprechung unwirksam (Sorry, dass ich keine Aktenzeichen auswenig kenne): http://www.abc-recht.de/ratgeber/arbeit/tipps/recht_nebenjob.php Und dieses "könnte gefährdet werden" ist Quatsch. Entweder es wird beeinträchtigt, dann ist es nicht ohne Genehmigung erlaubt (dazu muss es aber klare Anhaltspunkte geben). Oder es beeinträchtigt nicht den Hauptberuf, dann hat der Arbeitgeber nichts mitzureden.
Ja, darf man. Jedoch solltest Du Deinen Arbeitgeber informieren.
was meinst du damit genau,..so kann man deine Frage nicht beanworten...
Doch kann man

...als Nebenerwerb mit der Zustimmung deines Arbeitgebers geht das... du musst halt trotzdem ein Gewerbe anmelden.

Als Beispiel: wenn du ein lehrer bist: ist das dein hauptberuf und wenn du selbstständig noch Bilder verkaufen willst, stört das niemanden. Also kannst du das ruhig machen^^
foxiads am 3. Juli 2009 15:44 wenn das schulamt zustimmt :D

Deine Frage, so wie du sie gestellt hast, kann man nur mit ja beantworten. Ich vermute, daß du aber etwas anderes meintest, nämlich ob man, wenn man eine Arbeitsstelle hat selbstständig sein darf. Das hängt vom Arbeitgeber ab, Im öff. Dienst sind Nebentätigkeiten, auch unentgeltliche, genehmigungspflichtig.

warum nicht? In diesem Fall nennt man das dann Nebengewerbe oder nebenberufliche Beschäftigung. Auch hier sind einige Dinge zu beachten, wie beispielsweise (wurde schon genannt) die Benachrichtigung des Arbeitgebers. Man sollte also nicht in selben Gewerke oder in derselben Sparte wie sein Arbeitgeber im Nebenjob tätigwerden. Das kann nicht nur zu rechtlichen Problemen führen, sondern auch mit dem Arbeitgeber zu persönlichen.
was alles bei der Gründung eines Nebengewerbe zu beachten ist, kann man sich in unseren E-Book durchlesen:
http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/06/17/e-book-die-10-haeufigsten-fragen-zum-nebengewerbe-und-zur-nebentaetigkeit/