Ein Bekannter von mir fährt immer in Socken. Darf er das? Ich hätte gesagt nein. Aber er glaubt mir nicht.

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).
Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.
Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.
Christine Geißler-Cebulla ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS ADAC e. V. Am Westpark 8 81373 München

Offiziell verboten ist es nicht, wer aber so einen Unfall baut, bekommt zu Recht von Gerichten und Versicherungen große Mitschuld zugewiesen.

Es ist verboten.Du kannst barfuß keinen ausreichenden Bremsdruck ausüben.Im Falle eines Unfalls hast Du keinen Versicherungsschutz.
Es ist nicht verboten! Aber: Man ist als Fahrer verpflichtet festes Schuhwerk zu tragen, das die Fahrtüchtigkeit nicht beeinflußt. Man ist so lange nichts passeirt sicher, aber wehe, wenn... Es wird für die Versicherung ein Spaß, denn wenn man barfuß Auto fährt, dann befindet man sicht in einer Grauzone zwischen erlaubt und verboten und das kann vor Gericht im Schadensfall schnell zum Problem werden. Aber ich kenne das, meine Schwester ist auch unbelehrbar, leider und mein Mann ist Polizist... aber auch das hat noch nichts geholfen.

Hab bei der Fahrschule gelernt, dass festes Schuhwerk Pflicht ist.
Lasher am 1. November 2007 20:51 achso, natürlich außer auf deinem Privatgrundstück, da darfst du anhaben was du willst. :-)

Soweit ich weiß ist es verboten, da keine richtige Vollbremsung gemacht werden kann. Selbst bei losen Schuhen wie Flip-Flops kann man eine Teilschuld bekommen.

Nein, es ist nicht verboten.
Aber ich hoffe jeder ist selber so gescheit und fährt nicht ohne Schuhe.

Es ist in Deutschland noch nicht verboten. In der Straßenverkehrsordnung steht nichts davon!

Soviel ich weiss sind sich da die Richter auch nicht so ganz einig....
Dürfen darfst du das schon aber im Falle eines Unfalls verlierst du dann jeden Versicherungsschutz.

Schon Schlappen werden mit Verwarnung bestraft. Also "ohne" erst recht nicht erlaubt.
Niklaus am 3. November 2007 18:26 Falsch.

Es gibt in Deutschland kein Verbot des barfuß fahrens siehe hier. http://www.barfusspark.info/fussgesund/auto.htm