Meine Freundin sah mich gestern mit Flip Flops ins Auto steigen und sagte, das sei verboten. Stimmt's?
Nein.
Nicht für Privatfahrer.
Nur für Berufskraftfahrer gibt es entsprechende Bestimmungen.
Es gibt bisher auch kein Gerichtsurteil (falls doch, bitte kommentieren), bei dem das Tragen dieser "Unsitte" im Rahmen eines Schadensfalles als grob fahrlässig eingestuft wurde.

ob es verboten ist oder nicht... eins ist es auf jeden fall... und zwar dumm...

Da kannst du kräftig von abrutschen und wenn es zum Unfall führt bekommst du die Schuld.

Ja, das stimmt. Die Schuhe müssen dem Fuß halt gewährleisten, bzw. fest sein.

Es ist verboten, und kann ganz schön teuer werden!!!
Wärst du so lieb und würdest die Rechtsgrundlage für dieses Verbot angeben?
BlueIris am 29. Mai 2008 15:02 wie ich sehe, sind wir uns hier nicht einig, evtl. hab ich mich auch geirrt, ich dachte gelesen zu haben, dass es verboten ist, aber scheinbar doch nicht:
BlueIris am 29. Mai 2008 15:03 und hier nochmal ganz aktuell:
http://www.geld-kompakt.de/2008/05/19/das-flip-flop-maerchen/
Miguelgonzerres Paolopestossolos am 29. Mai 2008 15:06 Sagen wir mal so... Unfall, Person mit Schlappen steigt aus... Dann beantworte mal etwas gegenteiliges, wenn Dir ein Vorwurf gemacht wird... Beweis: Tat / Beweis 2: Schlappen... Nun ist die Person in der Rechtfertigungspflicht, dass es NICHT an den Schlappen gelegen hat... Eher fahre ich barfuss...
Nein, so wird das nicht gehandhabt, smile.
Hannibal1970 am 29. Mai 2008 15:21 Es IST verboten! (OLG Bamberg vom 15.11.2006 @ Az. 2 Ss OWi 577/06 in VM 07/07 Nr. 58)
Mit Beschluss des OLG Bamberg wurde entschieden, dass das Fahren eines Kraftfahrzeuges mit hierfür nicht geeignetem Schuhwerk den Tatbestand des § 23 Abs. 1 und 2 StVO nicht erfüllt. Es kommen lediglich Ordnungswidrigkeiten in Frage, wenn es nach § 1 Abs. 2 StVO zu einem Verkehrsunfall/Gefährdung anderer kommt. Auch eine Anwendung des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V. mit den Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" bleibt möglich.
Hannibal, bitte lies die (ganze) Entscheidung richtig!
Deine Aussage ist unzutreffend.
Insbesondere die Normierungen im letzten Satz deines Kommentares entfalten nur für Berufskraftfahrer Geltung.

Mit Schuhen, die dem Fuß keinen Halt (nach hinten) bieten, darf man nicht Auto fahren. Dazu gehören insbesondere Flip-Flops. Deine Freundin hat also Recht.

Wenn man einen Schuh trägt, muss er dem Fuss einen Halt geben. Das ist bei FlipFlops sicher nicht gegeben. Dann noch eher barfuß. Oder besser noch ein Paar alte Schlappen in den Kofferraum legen - zum fahren.
barfuß ist aber auch verboten
RBMannheim am 29. Mai 2008 15:01 Da hat sich bei mir aber noch kein Polizist beschwert!
Solange du kein Berufskraftfaherer bist und die Bestimmungen für Privatfahrer nicht geändert werden, wird sich darüber auch kein Polizist beschweren.
Naja, vielelicht doch, aber das wäre dann rechtlich irrelevant.
Hannibal1970 am 29. Mai 2008 15:15 Das ist FALSCH. Es heißt, ... das verwendete Schuhwerk muß geeignet sei...! Es steht nicht darin, das man ein Schuhwerk tragen muß. :D

Ne, darfst nicht mit Flip- flop und Co fahren. Irgendwie ist in Deutschland alles was Spass macht verboten ;-/

Das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk könne infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wird dadurch ein von der Rechtsordnung missbilligter Erfolg herbeigeführt, insbesondere ein Dritter geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt i. S. von § 1 Abs. 2 StVO, könne der Fahrzeugführer auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen dadurch verursachten Schaden verantwortlich sein. (...) § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verbiete das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk nicht.
(kostenlose-urteile.de) OLG Celle 322 Ss 46/07, Beschluss vom 13.03.2007
LKW-Fahrer. Die Entscheidung betrifft Berufskraftfahrer und selbst denen wird kein Bußgeld auferlegt, solange nichts passiert.
tradaix am 29. Mai 2008 15:50 "solange nichts passiert." Eben. Mir ging es um die möglichen Folgen, wenn etwas passiert.
Trotzdem gilt die Entscheidung nicht automatisch für Privatfahrer.
Um mehr geht es doch gar nicht.
Vielmehr wurde ein Berufskraftfaherre, für den sttrengere Vorschriften gelten, nicht einmal mit einem Bußgeld belegt, obwohl er diese Vorschriften verletzt hatte.
Es ist nicht verboten, du hast halt im Ernstfall keinen versicherungsschutz!
fahrt ihr ma alle mit offenen schuhen und flip flops :-D ich mach es nicht, weil es dann die versicherung nich bezahlt, wenn unfall passiert...das steht auf jedenfall definitiv fest!
Ich mache es auch nicht.
Davon zu trennen ist aber die Versicherungsfrage.
Magst du deine Ansicht belegen?
Da kam kürzlich ein Bericht im TV: Verboten ist es nicht. Aber wenn etwas passiert...
stimmt! DH
Korrekt DH !
hab Dir ja schon einen Daumen gegeben ... und meine Antwort kommentiert ;-)
War doch gar nicht bös gemeint von mir.
Mein Kommtar weiter unten im Rahmen deines Threads sollte M.P. gelten.
Falsch ist auch für Privatpersonen verboten!
(OLG Bamberg vom 15.11.2006 @ Az. 2 Ss OWi 577/06 in VM 07/07 Nr. 58)
Mit Beschluss des OLG Bamberg wurde entschieden, dass das Fahren eines Kraftfahrzeuges mit hierfür nicht geeignetem Schuhwerk den Tatbestand des § 23 Abs. 1 und 2 StVO nicht erfüllt. Es kommen lediglich Ordnungswidrigkeiten in Frage, wenn es nach § 1 Abs. 2 StVO zu einem Verkehrsunfall/Gefährdung anderer kommt. Auch eine Anwendung des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V. mit den Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" bleibt möglich.
... den Tatbestand des § 23 Abs. 1 und 2 StVO nicht erfüllt.
Klären wir es weiter:
Das Lenken eines Kraftfahrzeugs nur mit Socken und ohne Schuhe stellt keine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Daher gebe es insgesamt keine Grundlage, (selbst auch nur) ein Bußgeld zu verhängen.
Das OLG Bamberg hat gerade die Vorinstanz aufgehoben.
Aber netter Versuch ;-)
@DrSeltsam: Siehe beantwortet von tradaix am 29. Mai 2008 15:30
siehe mein Kmt bei deiner Antwort.