Beim elterngeld zählt ja das Nettoeinkommen des Vorjahres. Darf ich die Steuerklasse wechseln nur um später mehr Elterngeld zu erhalten?
Wüsste nicht, wieso das nicht funktionieren sollte, sofern ihr verheiratet seit. Der Partner rutscht dann aber automatisch in die Steuerklasse 5.
Sollte ich falsch liegen, bitte korrigieren. :)
MfG!

Rückwirkend kann man die Steuerklasse nicht ändern. Wenn du verheiratet bis, kannst Du die Kombinationen 3/5, 5/3 oder 4/4 beliebig oft ändern.
Wolfi0410 am 11. Dezember 2007 12:37 Falsch. Wenn jetzt noch die Steuerklassen in die Steuerkarte eingetragen werden gelten sie rückwirkend für das ganze Jahr, man zahlt also evtl. im Dezember keine Lohnsteuer oder holt sich die Steuern über die Einkommensteuererklärung zurück.
Indy72 am 11. Dezember 2007 14:50 Du hast das gut präzisiert. Ich minte, es ginge nicht ein Steuerjahr zurück! Spätestens mit der Steuererklärung müßte es sich ausgeglichen haben.
Falsch! Die Steuerklasse kann nicht rückwirkend geändert werden, erst ab dem Tag der Änderung wird diese gültig. Siehe http://www.juraforum.de/gesetze/EStG/39/ Absatz (5)
Fürs Elterngeld wird der Wechsel von 5 auf 3 als Mißbrauch angesehen, auf 4/4 ist aber kein Problem.
antola61 am 13. Dezember 2007 21:32 ...soviel ich weiß, kommt es auf den Zeitpunkt des Wechsels an, - er muß halt weit genug (1 Jahr??) vor dem Geburtstermin liegen - um dann nicht als Mißbrauch mehr zu gelten. Viel Erfolg!
P.S. ist ja eh mal wieder die reine Ungerechtigkeit das Elterngeld!! - um dem Theater mit der Steuerklasse vorzubeugen hätte man es z.B. gleich vom Bruttogehalt berechnen können... Aber die die Steuergesetze entwerfen, haben ihr Hirn anscheinend meistens zu Hause vergessen, falls überhaupt vorhanden! :-((( ZORN!!!
Siehe http://kuerzer.de/9EtTd4hrO