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Darf man ihn niederschlagen?

Frage von BabyGirl1192 BabyGirl1192

Mein Freund und ich diskutieren gerade darüber,ob man einen Einbrecher niederschlagen darf.Und zwar,wenn man hört,dass einer in die Wohnung will,der da nicht hinein gehört,ob man sich z.B. mit einer Nudelrolle hinter die Tür stellen darf.Und wenn er dann reinkommt dann zuhauen darf.Mein Freund meint,dass man das darf.Ich bin da anderer Meinung.Wer hat jetzt Recht?Das würde mich echt mal interessieren.

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Antworten (18)

  • 10
    Antwort von GerdaG GerdaG

    Nein, das darfst Du natürlich nicht. Körperliche Gewalt ist nur zur Verteidigung Deiner eigenen Gesundheit erlaubt.

    Kommentar von Mariposa68 Mariposa68Mariposa68

    Genau so ist das.

    Kommentar von Pestopappa PestopappaPestopappa

    Jupp

    Kommentar von Maximus40 Maximus40Maximus40

    Ich sehe das anders: Notwehr ist erlaubt bei gegenwärtigen Angriff auch auf den Besitz! Guckst Du hier: http://www.bdslv12.de/sachkunde/notwehr.htm

    Kommentar von GerdaG GerdaGGerdaG

    http://www.bdslv12.de/sachkunde/notwehr.htm

    Kommentar von Maximus40 Maximus40Maximus40

    Genau Gerda. Und ich lese daraus, dass in diesem Fall Notwehr rechtens ist, da ein Angriff auf den Besitz stattfindet und dieser gegenwärtig ist.

    Kommentar von jobo22 jobo22jobo22

    "Menschen sind höher zu bewerten" steht da. Das heisst, dass ein Angriff nicht gerechtfertigt ist...

    Kommentar von GerdaG GerdaGGerdaG

    Nee Maximus40, Du darfst ihn nicht präventiv niederschlagen. Er muss Dich erst angreifen. So ist die Gesetzeslage nun einmal.

    Kommentar von Seltsam SeltsamSeltsam

    Wenn jemand in DEIN Haus einbricht, darf man sich sehr wohl wehren. Weil der Vorwand gegeben ist, dass man nicht weiss, ob der Einbrecher bewaffnet ist. Das ist Fakt.

    Kommentar von Solaris3 Solaris3Solaris3

    Bin der gleichen Meinung....der hat wohl nicht die besten Absichten, wenn er einbricht oder? Die Familie muss außerdem beschützt werden! Ich frag doch nicht erst....entschuldigung, was möchten sie bitte?....schon hab ich ein Messer zwischen den Rippen! Was ist dagegen schon ein ein Dämpfer mit dem Nudelholz?

    Kommentar von GerdaG GerdaGGerdaG

    Wie man letztlich selbsthandelt, das steht auf einem anderen Blatt, Solaris3. Da gebe ich Dir Recht.

    Aber die Verteidigung setzt einen Angriff voraus; d.h. ein geschütztes Rechtsgut wird von einem Menschen bedroht oder verletzt. Als zu verteidigende Rechtsgüter kommen z.B. in Betracht: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum.

    Kommentar von Maximus40 Maximus40Maximus40

    Ich nehm Eigentum! g

    Kommentar von jobo22 jobo22jobo22

    "Angriff muss gegenwärtig sein". Oder glaubst du du darfst aus Unwissenheit töten(Nur weil du nicht weißt ob er bewaffnet ist)??? Stell dir vor das ist kein Einbrecher sondern ein geistig verwirrter Mensch, der irgendwo entlaufen ist... Wir sind nicht in den USA!

    Kommentar von Seltsam SeltsamSeltsam

    selbst wenn er schwerstbehindert ist, kann/muss ich mich wehren. Es besteht ein Hausfriedensbruch.

    Kommentar von Solaris3 Solaris3Solaris3

    Wer spricht denn da von töten? Eine Beule am Kopf bringt den noch nicht um! Die herbeigerufene Polizei wird das dann schon klären!

    Kommentar von Solaris3 Solaris3Solaris3

    Wer spricht denn da von töten? Eine Beule am Kopf bringt den noch nicht um! Die herbeigerufene Polizei wird das dann schon klären!

    Kommentar von jobo22 jobo22jobo22

    Nein nicht in Deutschland. Aber dir ist freigestellt die Polizei zu rufen oder versuchen den Einbrecher den Weg zu versperren aber du darfst ihn nicht angreifen!

    Kommentar von jobo22 jobo22jobo22

    Seltsam gefährliches Halbwissen... sag ich nur

  • 7
    Antwort von YuLy42 YuLy42

    Du hast das Recht, einen Einbrecher festzunehmen (festhalten und niederdrücken ist dabei erlaubt) und dann die Polizei zu rufen. Gewalt darf man nur anwenden, wenn diese aus Notwehr erfolgt.

    Kommentar von sender sendersender

    'Jederman-Paragraph'?

    Kommentar von BadBoy4ever BadBoy4everBadBoy4ever

    So würde ich das auch sehen. Und ja, es ist der sogenannte Jedermann Paragraph, den bekommt man z.B. bei der Bundeswehr eingebleut.

    Die Frage wäre, was ist, wenn der 2 Meter groß ist und ich 1,55.

    Und muss ich das meinem Hund auch erklären? Oder kann ich mir damit Zeit lassen, weil ich bin ja ziemlich geschockt! ;)

  • 5
    Antwort von Chrissi007 Chrissi007

    Nein , darft Du nicht , es sei denn es geschied in not... das heißt er greift zuerst an ... Du darfst ihn noch nicht mal festhalten .... so ist das tja ... schöne welt .. ne

  • 5
    Antwort von moon73 moon73

    Erst wenn du angegriffen wirst, dann darfst du zum Nudelholz greifen.

  • 4
    Antwort von tommi36 tommi36

    nur in Notwehr

  • 3
    Antwort von jobo22 jobo22
    1. Du darfst dich wehren, wenn jemand dich angreift
    2. Du darfst den Einbrecher festnehmen
  • 3
    Antwort von Mariposa68 Mariposa68

    Nein, darf man nicht. Selbst wenn ihr einen Hund hättet dürfte der ihn nicht beißen.

    Kommentar von Ostrichfan OstrichfanOstrichfan

    Aber wenn mein Hund das nicht weiss?. Außerdem wenn ich wach werde und ein Fremder steht in meinem Schlafzimmer glaub ich nicht das ich erst mal jemanden anrufe oder den 50 / 50 Joker zieh. Dann reagiere ich. Ostrichfan

    Kommentar von Mariposa68 Mariposa68Mariposa68

    Ja, so ist das mit dem Hund. Der darf das nicht.

  • 3
    Antwort von mexxima mexxima

    Man darf - es handelt sich um Notwehr.

    Kommentar von mexxima mexximamexxima

    Wenn du dich HINTER die Tür stellst, dann nehme ich an, dass es DEINE Wohnung ist. Und somit kannst du dich verteidigen. Nicht übertreiben: Wenn er tatunfähig ist, reicht's. Zusätzliche Rippenbrüche bringen dir eine Körperverletzung ein.

  • 2
    Antwort von RBMannheim RBMannheim

    Glaubst Du wirklich, dass mich das interessieren würde? Es ist deutlich zu erkennen, dass der Durchgangsverkehr nicht durch meine Wohnung führt! Wenn also jemand plötzlich da drin steht und vielleicht noch über den Balkon kam, hat er sich sicher nicht verlaufen! Das ich in etwas abschätzen kann, was mich erwarten würde, weiß ich auch ganz genau, was ihn erwarten würde!

  • 2
    Antwort von Solaris3 Solaris3

    Recht hin oder her....ich würd den natürlich erstmal niederschlagen bevor der noch irgendwelchen Unfug treibt!

  • 2
    Antwort von wolle59 wolle59

    Das wäre mir aber sowas von egal. Sollte ich jemanden erwischen, gnade ihm Gott sag ich da nur!!

    Kommentar von jobo22 jobo22jobo22

    So isses...

  • 2
    Antwort von maiki01 maiki01

    hab ich schon mal gemacht. ich bekam eine Anzeige. Das Verfahren wurde eingestellt

  • 2
    Antwort von Maximus40 Maximus40

    Notwehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zulässig. Nudelholz halte ich für angemessen. Aber nicht gleich totschlagen!

  • 1
    Antwort von Eddy21 Eddy21

    Du darfst es sicher nicht ! Er hatte Dich noch nicht angegriffen ! Während der Wartezeit könnte man sich genau so gut in Sicherheit bringen, die Polizei verständigen !

  • 1
    Antwort von Tremor Tremor

    lies mal hier http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20080425044606AA2SLPn

  • 1
    Antwort von Maienblume Maienblume

    Ihn hinterrücks niederschlagen wird kaum als Notwehr durchgehen. Und nur Notwehr berechtigt gewissermaßen zu Körperverletzung.

    Der Einschlag des Nudelholzes am Hinterkopf des Einbrechers würde Dich entlarven...^^

  • 1
    Antwort von KoeppY KoeppY

    wäre schön wenn man das dürte. allerdings begehst du damit eine körperverletzung ... hört sich zwar bescheuert an aber so sind nunmal unsere gesetze -.-

  • 0
    Antwort von pwn3d pwn3d

    wär mir egal =) wer in mein haus einbricht muss die schmerzhaften folgen tragen

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