Mein Bruder will seine Wohnung vermieten und dem Mieter das rauchen verbieten - selbst auf dem Balkon. Geht das überhaupt?
nein
Lola60 am 23. März 2008 18:35 kurz und knapp aber richtig DH

Ich glaube bald, es reicht. Demnächst schreibt der Vermieter noch dem Wohnungs-Besitzer die Toiletten-Benutzung vor, oder? Wofür bezahlt der Mieter denn eigentlich die horrenden Mieten?
auchmama am 23. März 2008 20:27 .....damit der Vermieter sich ne gute Packung Zigaretten kaufen kann.....

Nein, warum auch? Lies mal hier, was der Mieterbund schreibt:
http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/0604/mz0604rauchen....html
Der Zigarettenqualm vom Balkon einer neu eingezogenen Nachbarin störte eine Frau so sehr, daß sie die Miete auf die Hälfte reduzierte. Ihre Begründung: Durch das exzessive Rauchen könne sie ihre darüber gelegene Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen, sich nicht mehr auf dem eigenen Balkon aufhalten und die Wohnung nicht mehr lüften. Die Vermieterin wehrte sich vor Gericht gegen die Mietkürzung - mit Erfolg: Rauchen eines Nachbarn rechtfertige keine Mietminderung. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, daß Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum - wie etwa am Arbeitsplatz - sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.
AG Wenningsen, 9 C 156/01, AG Bonn, 6 C 510/98
Das Rauchen auf dem eigenen Balkon kann, auch wenn sich Nachbarn gestört fühlen, nicht ohne weiteres verboten werden (Amtsgericht Bonn, 6 C 510/98). "Ein tabakrauchfreies Wohnen im verdichteten Wohngebiet gibt die geltende Rechtsordnung nicht her" beschied das AG Bonn.
Das Rauchen auf dem Balkon ist Mietern grundsätzlich erlaubt. Nach Ansicht des Amtsgerichts Wennigsen gehört der Tabakkonsum zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit (AZ: 9 C 156/01)
Besonders ausführlich ist die Seite vom Mieterbund:
Streitfrage: Soll Rauchen in Mietshäusern verboten werden?
Das sagen die Gerichte
Wohnung: Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00).
Renovierung / Schadensersatz: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Nikotinablagerungen auf der Tapete (LG Köln 30 S 9/01; LG Köln 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Das gilt auch bei ungewöhnlich starkem Rauchen (LG Karlsruhe 9 S 119/99; LG Hamburg 333 S 156/00). Ein Raucher muss nicht öfter renovieren als ein Nichtraucher (AG Waldbröl 6 C 318/98).
Anderer Ansicht sind hier das LG Paderborn (1 S 2/00) und das LG Baden-Baden (2 S 138/00): Exzessives Rauchen ist vertragswidriger Gebrauch der Wohnung und löst Schadensersatzansprüche aus. So auch das AG Tuttlingen (1 C 52/99), das auf jeden Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, das AG Magdeburg (17 C 3320/99), das den Austausch eines verdreckten und vergilbten Teppichs fordert, und das AG Cham (1 C 0019/02), das Kostenersatz für zusätzliche Renovierungsarbeiten und den Austausch einer vergilbten Drückerplatte zur Toilettenspülung fordert.
Balkon: Das Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt (AG Bonn 6 C 510/98, Zigarren, und AG Wennigsen 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher.
Offene Fenster: Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann erlaubt, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu starken Beeinträchtigungen durch Zigarettengerüche kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00).
Hausflur: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten.
Rauchverbot: Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Der Vermieter muss auch Raucher in die Wohnung ziehen lassen. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92; anderer Ansicht wohl AG Nordhorn 3 C 1440/00).
Nichtraucheranzeige: Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und erklärt der Mieter auf Nachfrage, “er habe aufgehört”, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92).
Kündigung: Starkes Rauchen in der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90-12).
Mietminderung: Kommt es aufgrund von baulichen Mängeln in der Mietwohnung zu starken Belästigungen wegen Zigarettenrauchs aus einer Nachbarwohnung, kann die Miete gemindert werden (LG Stuttgart 5 S 421/97).
Schwarzverfärbungen: Kommt es in der Wohnung zu Schwarzverfärbungen, sind dies Mängel, die den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Der Mieter muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch Rauchen und Abbrennen von Kerzen zu einer Verstärkung der Schwarzfärbung beiträgt (AG Schöneberg 6 C 191/99).
Fazit: In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen können, ist umstritten. Dieser Frage kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn der Raucher – aus welchen Gründen auch immer – keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. In Gemeinschaftsräumen, wie zum Beispiel im Treppenhaus oder im Aufzug, kann das Rauchen verboten werden. Ob dagegen ein generelles Rauchverbot für die Wohnung bzw. den Balkon zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden kann, ist zweifelhaft. Entsprechende Formularklauseln sind unwirksam, weil überraschend. Aber auch bei Individualabsprachen bleibt ein Problem: Was ist bei einem Raucherrückfall, was ist mit rauchenden Gästen, Lebenspartnern usw.?
WolfRichter am 23. März 2008 21:09 Sehr gut; sehr umfassend. DH

Nein.
Er kann es ihm glücklicherweise weder in der Wohnung noch auf dem Balkon verbieten. Bisher wurden alle entsprechenden Klauseln in Mietverträgen von den Gerichten kassiert.
Man kann dem Mieter weder das Rauchen in der Wohnung verbieten noch Ausserhalb! Selbst wenn der Vermieter dies unterschreibt muß er sich nicht daran halten. Der Vermieter wird keine Möglichkeit zur Klage haben. Alleine in Gemeinschaftsräumen wie Treppenhaus kann man das Rauchen verbieten
Hallo. Verbieten kann er das schon, aber auch kontrollieren? Jedenfalls wäre das eine private Abmachung, wenn sie akzeptiert wird. Liebe Grüße hermann
Auf dem Balkon kann er es nicht verbieten, da passiert der Wohnung schließlich nichts.
in der Wohnung kann er es auch nicht - egal was der Wohnung dadurch passiert

Hallo ?? Vielleicht auch die Benutzung des Klos zwischen 22 Uhr und 7 Uhr ?