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darf man ,einem jugendlichen, für seine eltern, selbst gemachten likör für die eltern mit geben???

Frage von kreativkruemmel kreativkruemmel

oder darf man das vom gesetz her nicht? der junge ist 14 (und an der flasche wird er sich nicht vergreifen)?sie würden den likör gerne probieren, aber weder ich hab lust dafür da hin zu gehen,noch haben sie lust extra dafür vorbei zu kommen?der junge i,st so oft in meiner gegend unterwegs und würde es auch seinen eltern mitnehmen.aber ich weiß nicht ,ob ich das machen soll und vor allem ob ich das darf??ich mein ,es kann ja immer mal was sein und wenn er hilfe bräuchte und man findet dann likör bei ihn...ich weiss es einfach nicht.die eltern wissen es auch nicht ,ob der transport erlaub wäre...(wenn es nämlich nicht erlaubt ist würden auch die eltern nicht wollen das ich ihn mit gebe.)

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Antworten (6)

  • 4
    Antwort von Eisblut77 Eisblut77

    Wenn die nich kommen wollen haben sie halt Pech gehabt! Ich würd keinen Minderjährigen mit Alk rumlaufen lassen. Verschick es doch mit der Post ;)

    Kommentar von FordSierra88 FordSierra88FordSierra88

    DH

    seh ich auch so !

    Kommentar von kreativkruemmel kreativkruemmelkreativkruemmel

    vielen dank. haben ich nicht dran gedacht..die post macht es möglich.

  • 3
    Antwort von ziuwari ziuwari

    wenn die eltern es erlauben, sehe ich kein problem

  • 3
    Antwort von Mariposa68 Mariposa68

    Ganz ehrlich .... wenn sie sich den Likör schon nicht abholen wollen ..... hinterherbringen würde ich ihn nicht.

  • 2
    Antwort von Morti Morti

    Er kann doch eine schriftliche Erlaubnis von seinen Eltern mitbringen, in der steht, dass er für sie den Likör abholen darf.

    Kommentar von kreativkruemmel kreativkruemmelkreativkruemmel

    das werd ich mit den eltern absprechen, sonst so wie eisblut es meinte, per post.manchmal ist die lösung so nah... vielen dank.

  • 1
    Antwort von Franticek Franticek

    Nach dem Gesetz darf an Jugendliche kein Alkohol verkauft werden. D.h. in einem Geschaeft, an der Tankstelle usw darf man ihm so etwas auf keinen Fall geben.
    Ihm privat etwas geben, damit er das irgendwo hinbringt, dagegen gibt es kein Gesetz, welches das verbietet. Das geht also ohne weiteres.

    Kommentar von helrich helrichhelrich

    § 9 Alkoholische Getränke

    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2.andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

    (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

    (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

    (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

    Kommentar von Franticek FranticekFranticek

    Diese Formulierung trifft aber hier nicht zu.

  • 1
    Antwort von helrich helrich

    Nach dem Jugendschutzgesetz dürftest Du das einem 14jährigen nicht aushändigen.

    gesetze-im-internet.de/juschg/__9.html

    Kommentar von Franticek FranticekFranticek

    Wo steht das denn im Jugendschutzgesetz?

    Kommentar von helrich helrichhelrich

    ruf doch einfach den Link in meiner Antwort auf. Hatte vorhin Probleme, ihn vollständig zu posten. Wenn Du die Url www.gesetze-im-internet/juschg/_9.html aufrufst, findest Du den Gesetzestext. (jetzt funktioniert das vollständige posten des Links ;o)) )

    Das Verbot, Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol auszuhändigen gilt nicht, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind - und genau das wird ja mit der Fragestellung ausgeschlossen.

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