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Darf man eine Liste ins Netz stellen für welhe Kunden man nicht mehr arbeitet? (zb.wg.nicht zahlen)

gefragt von easy777 am 27.07.2009 um 16:55 Uhr

Also....wir haben für etliche Kunden Texte verfasst. Einige schwarze Schafe erhalten die Texte und stellen diese auch ins Internet etc. also benutzen diese. Allerdings werden die Texte nicht bezahlt. Darf man auf seiner eigenen Webpräsenz eine Liste führen mit welchen Kunden man nicht mehr zusammenarbeitet bzw. von wem man keine Aufträge mehr annimmt weil diese in der Vergangenheit nicht gezahlt haben.

Text sähe ungefähr so aus: Blacklist: Wir möchten darauf hinweisen, dass wir für folgende Kunden KEINE Texte mehr erstellen, da die aufgeführten Kunden die gelieferten Texte nicht bezahlen: Kunde XCD Kunde GHD Kunde hss etc etc


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anonym
beantwortet von Monolith75 am 16. Oktober 2009 10:50
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Ich sehe das weniger problematisch. Der Trend geht ganz stark in die immer wichtiger werdende Richtung "Bewertungen", die für alle Bereiche im Netz immer stärker an Bedeutung gewinnt. Siehe Hotelportale, Lehrerbewertungen etc. (google mal!): Ein Hotel wird dort zur Bewertung "freigegeben" und schlecht bewertet. Das Hotel kann (sogar auch Lehrer) nach jüngsten Urteilen nicht verlangen, dass diese Bewertungen entfernt werden, wenn diese nicht in klar erkennbarer, boshafter und verleumderischer Absicht entstanden sind. Diesen Nachweis hätte das Hotel zu führen. Dennoch kann es natürlich passieren (wenn die Chancen in meinen Augen für den Beurteilten auch schlecht stehen), dass Du eine Unterlassung oder Ähnliches erhälst und das im Einzelfall gerichtlich geklärt werden muss. Wenn Du das bereit bist unter Umständen in Kauf zu nehmen, mach es. Das Risiko zu verlieren ist nach heutiger Rechtsprechung - wenn es sich um rein geschäftliche Beziehungen handelt - sehr überschaubar.


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Pumukl
beantwortet von Pumukl am 27. Juli 2009 16:58
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Das klingt aber sehr grenzwertig!
Lass das mal lieber sein und mehr als eine innere Befriedigung erreichst du damit eh´nicht.

Kommentar von easy777 am 27. Juli 2009 17:01

Ja aber es kann auch ein gutes Druckmittel sein damit der Kunde bezahlt wenn er das aus dem Netz haben möchte.

Nochmal zur Info: Es steht fest dass eine offene Rechnung besteht und diese nicht bezahlt wurde. Dies würde jedes Gericht bestätigen. Wir reden also nur von Fakten die wir veröffentlichen.


anonym
beantwortet von Gingryu am 27. Juli 2009 17:02
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Nein, das darfst Du nicht. Bist hart am Rande von §186 StGB, auch wenns Deiner Ansicht der Wahrheit entspricht. Evtl. kann man Dich auch noch wegen Geschäftsschädigung rankriegen. Datenschutzrechtlich ist das vermutlich auch nicht ganz koscher. Solange die Firma auf der Schwarzen Liste nicht zustimmt auf der Liste aufgeführt zu werden, würde ich mal besser meine Finger davon lassen.


gerhass
beantwortet von gerhass am 27. Juli 2009 17:44
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Würde ich unterlassen, obwohl es manchmal einen reizt, so zu verfahren. Es gibt aber doch in einem Rechtsstaat andere Wege, z.B. Mahnung, Mahnbescheid, Anwalt, Inkasso, Klage.


anonym
beantwortet von brainstuff am 28. Juli 2009 12:37
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Das ist ein völlig verdrehter Ansatz: damit schädigt man sich nur selbst. Niemand will riskieren, dass er unberechtigt auf so einer Liste gelistet wird.


anonym
beantwortet von Lentus am 3. Oktober 2009 05:18
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Was für eine abstruse Idee. So schnell kannst du garnicht gucken, wie dir Unterlassungsklagen ins Haus flattern. Ich würde mal dein Mahnverfahren unter die Lupe nehmen.


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