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Darf man eigentlich eine Strafanzeige in die Öffentlichkeit geben

Frage von Patlekat Patlekat

Dürfte man eine Strafanzeige, welche von der Staatsanwaltschaft geprüft wird (Aktenzeichen wurde mir bekannt gegeben) in der Öffentlichkeit verbreiten oder ist das bis zur tatsächlichen Anklage verboten? Dürfte man jetzt auf seiner Homepage schon das Aktenzeichen nennen?

Danke.

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Antworten (5)

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    Antwort von Guppy194 Guppy194

    lass die Finger davon:

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information spre­chen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffe­nen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurtei­lung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits über­führt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH NJW 2000, 1036 f. m. w. Nachw.).

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    Antwort von anjanni anjanni

    Das laß mal lieber. So was setzt sich in den Köpfen der Leute fest - und wenn der Betroffene dann unschuldig ist, kriegst du eine Anzeige: üble Nachrede.

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    Antwort von Pipilotta Pipilotta

    Was willst Du denn damit bezwecken? Es wird ja noch geprüft...also steht noch nichts fest, oder?

    Kommentar von Patlekat Patlekat

    Die Beweise sprechen meiner Meinung nach für sich und es geht immerhin um den Verdacht der fahrlässigen Tötung und bei "Behandlungen" sollte dieses ja die Öffentlichkeit bedingt interessieren. In diesem Bereich wird aber wohl eh nicht viel bei rauskommen. Jedenfalls Danke für die Hinweise, dass geht ja wirklich schnell hier.

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    Antwort von geix82 geix82

    Was spricht dagegen? Wichtig ist, dass du den Beklagten immer als solchen bezeichnen musst und nicht als Täter (sondern als mutmaßlichen!) Stichwort: Unschuldsvermutung

    Kommentar von Pipilotta PipilottaPipilotta

    dann kann man also jedem ne Strafanzeige aufbrummen und auch gleich damit ins net gehen? Nur weil man mutmaßt????

    Kommentar von Guppy194 Guppy194Guppy194

    @pipilotta: kann man nicht, siehe meine Antwort

    Kommentar von Pipilotta PipilottaPipilotta

    Danke ( PC hat geschlafen )

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    Antwort von heinmueck heinmueck

    Das ist nicht verboten aber auch bestimmt nicht hilfreich um den Konflikt aus der Welt zu schaffen.

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