Hundeverordnung Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2 – VORIS 21011 –)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde.
(3) 1Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund einer anderen Rasse oder eines anderen Typs eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält. Ein gefährlicher Hund nach Absatz 2 ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen.
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ 8) besitzt,
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 9) nachgewiesen ist,
3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§ 10) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz,
c) einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
§ 7 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behin
http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm
# (Scheißzitatfunktion - keine Formatierung!!)
"1. geschäftsunfähig ist, 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach §1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird, 3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder 4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen. "
Dh. solange du nur "normal" besoffen bist, den Hund aber so führst, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, passiert genausowenig, als ob du allein besoffen nach Hause läufst.
Wenn sich bei einem Alkoholabhängigen allerdings schon die Persönlichkeit ins Aggressieve geändert hat, wird unter Aklhohleinfluss u.U. auch der Hund leiden. Da ist ja auch im Gesetz die Grenze, aber trotzdem lässt das Spielraum für Einzelfallbetrachtung.