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darf man besoffen einen Hund führen?

Frage von Olleh Olleh

Hallo, man darf ja nicht besoffen Fahrrad und Auto fahren, aber was ist mit einem Hund? darf man den einfach führen und mit ihm spatzieren gehen, wenn man betrunken ist? ich meine, richtig kontrollierbar ist der Hund dadurch nicht, und das sollte er ja sein! gibts dafür bestimmte Regeln, bzw. Gesetze oder so? interessiert mich mal!

vielen Dank!!

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Antworten (17)

  • 16
    RatgeberHelden Antwort von Acoma Acoma

    Zur Pflicht eines Hundehalters gehört es :

    Den Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahre für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

    .....einen Hund darf nur führen, wer die nötige Sachkunde besitzt......(Landeshundegesetz Niedersachsen)

    Also wer mit seinem Hund besoffen durch die Strassen läuft, bei dem zweifel ich die Sachkunde wirklich an. Und wer betrunken ist, kann seinen Hund nicht ordnungsgemäß führen

    Also geht man mit seinem Hund alkoholisiert spazieren, kann damit gerechnet werden das es ärger geben kann.

    Kommentar von koch234 koch234koch234

    http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm

    § 7 Persönliche Eignung

    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer

    # (Scheißzitatfunktion - keine Formatierung!!)

    "1. geschäftsunfähig ist, 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach §1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird, 3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder 4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

    (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen. "

    Dh. solange du nur "normal" besoffen bist, den Hund aber so führst, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, passiert genausowenig, als ob du allein besoffen nach Hause läufst.

    Wenn sich bei einem Alkoholabhängigen allerdings schon die Persönlichkeit ins Aggressieve geändert hat, wird unter Aklhohleinfluss u.U. auch der Hund leiden. Da ist ja auch im Gesetz die Grenze, aber trotzdem lässt das Spielraum für Einzelfallbetrachtung.

  • 11
    RatgeberHelden Antwort von TygerLylly TygerLylly

    Ich würde sagen, dass man es nicht darf. In der Hundeverordnung (glaub ich) steht u.A., dass man geistig und körperlich dazu in der Lage sein muss, einen Hund zu führen. In meinen Augen ist das unter Einfluss von Alk nicht gegeben!

    Kommentar von Naturkind NaturkindNaturkind

    Das ist doch blödsinn! Dann würde man jeden 2.Penner seinen Hund wegnehmen. Die sind doch Dauerbesoffen...

    Kommentar von taigafee taigafeetaigafee

    was verboten ist, wird noch lange nicht immer geahndet.

    Kommentar von TygerLylly TygerLyllyTygerLylly

    Richtig Taigafee. Ich habe bei der Anmeldung einen Auszug aus der Hundeverordnung (glaub ich) bekommen-da stand das so drin wie ich es geschrieben habe.

    Kommentar von BlackCloud BlackCloudBlackCloud

    TygerLylly - du hast recht - im Übrigen wird vielen "Pennern" der Hund weggenommen ...

  • 7
    Antwort von almmichel almmichel

    Ab 0,8 Promille ist der Hundeführerschein weg:))

  • 5
    Antwort von BlackCloud BlackCloud

    Natürlich darf man einen Hund nicht betrunken ausführen.

    Was dabei passieren kann, liest man oft genug auf News-Seiten - ständig Betrunkene, die ihre Hunde auf andere Menschen hetzen ....

    Im besten Falle bekommt der betrunkene Halter eine Geldstrafe und wird für ungeeignet befunden, dann bekommt er ein Hundehalteverbot.

  • 5
    RatgeberHelden Antwort von Brigitta270755 Brigitta270755

    Nein. Darf man nicht. Les einfach mal die Bestkmmungen des Lansdeshundesgesetzes durch, dann kannst du das selbst schlussfolgern. Dort steht unter anderem sinngemäß auch, dass jemand, der trunk- oder drogensüchtig ist, überhaupt nicht in der Lage ist, einen Hund zu halten. Mit meinen eigenen Worten würde ich das etwa so formulieren: Wenn ein Mensch schon nicht in der Lage ist, für sich selbst und für seine Handlungen die Verantwortung zu übernehmen (und das ist bei Trunkenheit der Fall!), dann kann er das erst recht nicht bei irgendwelchen Schutzbefohlenen (und das sind Hunde ebenso gut wie Kinder in meinen Augen!). Alles klar?

  • 4
    Antwort von Ispahan Ispahan

    Wenn's dem Hund nicht zu peinlich ist mit Dir ...

  • 4
    Antwort von aptem aptem

    Solange Du den Hund führst, ja. Sobald der Hund Dich führt/zerrt/schleift ist es als sehr grenzwertig zu beurteilen.

  • 3
    Antwort von flupsi flupsi

    ich hoffe nicht!! selbst wenn der hund nicht gefährlich oder aggressiv wäre (durch falsche erziehung!), stell dir mal vor er sieht eine katze, eine maus oder einen vogel den er jagen will, der hund läuft hinterher und das tier läuft/fliegt über die straße und der verursacht einen unfall! okay, das kann auch passieren, wenn der besitzer nüchtern wäre, aber ich denke das risiko ist doch viel höher das was passiert, wenn er betrunken ist!

  • 2
    Antwort von Dackelmann888 Dackelmann888

    Solange Du nicht total besoffen bist ,und noch weißt wo es lang geht bekommst Du keinen ärger.ist also grenzwertig.

  • 2
    Antwort von jobul jobul

    Man darf nicht betrunken am Strassenverkehr teilnehmen, auch nicht als Fußgänger. Macht man mit dem Hund besoffen Dummheiten, wird es teuer.

  • 2
    Antwort von siller siller

    Wenn man so stark betrunken ist, dass man den Gehweg nicht mehr trifft und die Polizei es für angemessen hält, die ausnüchtern zu lassen, kann sie dich jederzeit mitnehmen!

    Kommentar von taigafee taigafeetaigafee

    das hat aber dann mit dem hund nix zu tun.

  • 2
    Antwort von RealSuperman RealSuperman

    Er kann dich wenigstens noch nach hause ziehen.

  • 1
    Antwort von Naturkind Naturkind

    Nein. Oder hast Du mal erlebt, das Pennern ihre Hunde weggenommen werden?

    Kommentar von taigafee taigafeetaigafee

    nicht alles was man noch nicht erlebt hat, ist noch nicht passiert.

    Kommentar von flupsi flupsiflupsi

    genau taigafee!

    Kommentar von BlackCloud BlackCloudBlackCloud

    Natürlich werden die Hunde beschlagnahmt - ist auch gut so.

    Kommentar von SchalkeFan3 SchalkeFan3SchalkeFan3

    schau Dir mal die Antwort von Acoma an Naturkind, da kannst Du wieder mal was lernen ;-))

    Kommentar von Naturkind NaturkindNaturkind

    Weder von DIR, noch von Acoma kann niemand jemand etwas nützlichers lernen!! Ihr seid nur auf Punkte aus -wie Kiddies beim "Horwse" und in keinster Hinsicht von "Nutzen "hier". Nur rumpöbeln und DUMMQUATSCHEN das könnt Ihr! Mein gott! geht weiter zur Haubtschule und nervt hier nicht die Erwachsenengespäche! ES NEEEERVRT!!

    Kommentar von BlackCloud BlackCloudBlackCloud

    Hauptschule schreibt man mit p ... nur mal für dich zur Info ... davon abgesehen bekommt man für Kommentare keine Punkte. Und im Gegensatz zu deiner Antwort ist die von Acoma richtig. Hunde von wohnungslosen Menschen werden oft beschlagnahmt, das ist eine Tatsache.

    Kommentar von Naturkind NaturkindNaturkind

    Ist es nicht!! Geh doch mal nach berlin zum HBHF und schau Dir die vielen Obdachlosen an, die selber Hunde haben. Wo hast Du nur diesen Quatsch von Beschlagnahmung her?! Wunschdenken und Fakten sind Zweierlei Dinge.

    Kommentar von BlackCloud BlackCloudBlackCloud

    Nur weil Berlin schludert, ist das noch lange nicht okay. Hier in Köln sieht das anders aus! Natürlich sieht man hier auch Obdachlose mit Hunden, aber nur solange bis das OA die erwischt, dann ist der Hund weg. Vor allen Dingen die Listenhunde.

    Kommentar von Naturkind NaturkindNaturkind

    Dann ist das aber nur bei Euch so. Hier in Düsseldorf wird auch nicjht beschlagnahmt. Im Gegenteil, es gibt sogar die Notfallhilfe, welche diese Tiere behandelt und impft. Und da sind etliche Obdachlose darunter.Das Tier ist oft der einzige Halt, den diese Menschen haben und sie tun alles für ihren Hund. ich gönne es denen!

  • 1
    Antwort von coeleste coeleste

    gesetzlich gibts da nichts

  • 1
    Antwort von ralis479 ralis479

    probiers mal aus. vor der polizeiwache ist ja der hundespielplatz!

  • 1
    Antwort von BenRama BenRama

    ne, das ist eine gesetzeslücke, aber da passiert weitaus weniger als wenn man besoffen aufto fährt. denn wenn man einen hund nicht gut erzogen hat, da kannste noch so nüchtern sein und der fällt andere leute an^^

  • 0
    Antwort von Naturkind Naturkind

    Hundeverordnung Niedersachsen

    Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2 – VORIS 21011 –)

    Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Zweck des Gesetzes

    Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

    § 2 Allgemeine Pflichten

    Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

    § 3 Erlaubnispflicht

    (1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis. (2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde. (3) 1Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund einer anderen Rasse oder eines anderen Typs eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde. (5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält. Ein gefährlicher Hund nach Absatz 2 ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen.

    § 4 Beantragung der Erlaubnis

    Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    § 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

    (1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ 8) besitzt, 2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 9) nachgewiesen ist, 3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und 4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§ 10) nachgewiesen ist. (2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen. (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen. (4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

    § 6 Zuverlässigkeit

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer 1. wegen a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz, c) einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder 2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

    § 7 Persönliche Eignung

    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer 1. geschäftsunfähig ist, 2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behin

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