Die Frage ist unzulässig, weil sie diskriminierend ist. Deshalb dürftest du lügen, ohne dass es negative Konsequenzen für dich hätte (zumindest keine rechtlichen). Hier gilt es nicht als Täuschung!
Hat es sehr wohl. Die Frage kann auf Gefahrstoffe und Gefährdung des Kindes ziehlen. Die Frage ist sehr wohl zulässig.
dragon100 am 16. April 2008 16:43 Die Frage ist unzulässig!Im Falle einer Schwangerschaft muss ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
Also entweder das Arbeitsgericht oder Du liegen da falsch.
dragon100 am 16. April 2008 16:47 Die Frage kann Männern nicht gestellt werden und diskriminiert deshalb Frauen.
Quandt am 16. April 2008 16:49 Kannst Du nicht einfach mal die Klappe halten, Mietnormande? Selbstverständlich ist die Frage unzulässig und frau darf sie wahrheitsungemäß beantworten! Der Arbeitgeber hat dann obendrein das Problem den Arbeitnehmer nicht mehr an einem Arbeitsplatz einsetzen zu dürfen, an dem die Gefährdung des ungeborenen Lebens nicht ausgeschlossen werden kann!!!
Die Frage nach der Schwangerschaft könnte höchstens dann noch zulässig sein, wenn die betroffene Frau Arbeiten verrichten soll, die von einer Schwangeren nicht ausgeführt werden dürfen oder können. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht oder Gefahr für Leib oder Leben für Mutter und Kind. Hier könnte aber auch schon eine Hinweispflicht der Schwangeren bestehen, ohne daß der Arbeitgeber gefragt hat.
dragon100 am 16. April 2008 17:08 Dann hätte ich gerne das Aktenzeichen.Das könnte ich dann mit dem meiner Tochter vergleichen!
Das kommt auf den Arbeitgeber an.
Bei Bayer oder BASF ist die Frage zulässig. Bei den meisten Firmen aber nicht.

im Einstellugsgespräch und unter der Berücksichtigung, dass die Arbeit einer Schwangerschaft nicht im Wege steht..dann schon..

Ja! Es sei denn, Du arbeitest mit Giftstoffen bzw. es besteht ein Beschäftigungsverbot für Schwangere!
Shira am 16. April 2008 16:42 Genau! DH

Die Frage nach der Schwangerschaft ist generell unzulässig. Sie stellt eine verbotene Diskriminierung der Frau dar. Die Frage nach der Schwangerschaft könnte höchstens dann noch zulässig sein, wenn die betroffene Frau Arbeiten verrichten soll, die von einer Schwangeren nicht ausgeführt werden dürfen oder können. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht oder Gefahr für Leib oder Leben für Mutter und Kind. Hier könnte aber auch schon eine Hinweispflicht der Schwangeren bestehen, ohne daß der Arbeitgeber gefragt hat. Unzulässig sind in jedem Falle Fragen nach der letzten Regel, nach der Einnahme empfängnisverhütender Mittel etc.
Quelle:
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht11/arbeitsrecht11.html

Bundesarbeitsgericht (BAG) 2 AZR 227/92 Urteil vom 15.10.1992
Leitsätze: 1. Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin enthält in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verstößt damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611a BGB, gleichgültig ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewerben (Aufgabe von BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - AP Nr 31 zu § 123 BGB im Anschluß an EuGH Urteil vom 8. November 1990 - Rechtssache C-177/88 - EuGHE 1990, 3941 = AP Nr 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
(hensche.de)

Klar darf man das. Aber ich fände es besch....
Eine Arbeitsstelle mit einer Lüge beginnen, kann nicht in Ordnung sein. Solch ein Mitarbeiterin wollte ich nicht haben.
ja darfst du, denn das ist deine privatleben und hat nichts mit der arbeit zu tun, auch bei einem vorstellungsgespräch kannst dies verneinen....aber es wäre schön blöd dem arbeitgeber dies zu verheimlichen, denn iwann bekommt er es sowieso raus...

Dürfen tut man das. nur es wäre schlecht wenn der AG das rausfindet ;)

Das geht den doch nichts an. Das ist doch dein privates Leben.

Du kannst auf diese Frage getrost mit nein antworten.
Denn auf eine Frage, die nicht gestellt werden darf und somit nicht beantwortet werden muss, kann man nicht wirklich lügen.
Ein "das geht Sie doch nicht an!" ist quasi ein "ja!", also antworte ruhig mit "nein", wenn Du das lieber möchtest.
Nachtrag: Allerdings kann man dann auch nicht auf Rücksicht hoffen.
Ups, versteh´ ich nicht!
Sorry, bisschen blöd ausgedrückt. Ich meinte, dass man bei Verneinen der Frage auch kein Recht auf die Anwendung der Mutterschutzrichtlinien hat. Denn wenn man "nicht schwanger" ist, hat man auch keinen Anspruch auf diese Richtlinien.