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Darf man auf die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft lügen?

gefragt von StarMaria am 16.04.2008 um 16:33 Uhr

Reply


anonym
beantwortet von cigaM am 16. April 2008 16:34
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Ganz klar ja! Darf man!

Kommentar von cigaM am 16. April 2008 16:36

Nachtrag: Allerdings kann man dann auch nicht auf Rücksicht hoffen.

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 16. April 2008 16:52

Ups, versteh´ ich nicht!

Kommentar von cigaM am 16. April 2008 16:59

Sorry, bisschen blöd ausgedrückt. Ich meinte, dass man bei Verneinen der Frage auch kein Recht auf die Anwendung der Mutterschutzrichtlinien hat. Denn wenn man "nicht schwanger" ist, hat man auch keinen Anspruch auf diese Richtlinien.


Qetan
beantwortet von Qetan am 16. April 2008 16:34
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Da dies eine verbotene Frage ist, darfst Du lügen.


anonym
beantwortet von InesW am 16. April 2008 16:35
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Die Frage ist unzulässig, weil sie diskriminierend ist. Deshalb dürftest du lügen, ohne dass es negative Konsequenzen für dich hätte (zumindest keine rechtlichen). Hier gilt es nicht als Täuschung!

Kommentar von Simple_avatar6smallMietnormade am 16. April 2008 16:41

Hat es sehr wohl. Die Frage kann auf Gefahrstoffe und Gefährdung des Kindes ziehlen. Die Frage ist sehr wohl zulässig.

Kommentar von 155c24345415911ff0aaa78657036093smalldragon100 am 16. April 2008 16:43

Die Frage ist unzulässig!Im Falle einer Schwangerschaft muss ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.

Kommentar von Simple_avatar6smallMietnormade am 16. April 2008 16:45

Also entweder das Arbeitsgericht oder Du liegen da falsch.

Kommentar von 155c24345415911ff0aaa78657036093smalldragon100 am 16. April 2008 16:47

Die Frage kann Männern nicht gestellt werden und diskriminiert deshalb Frauen.

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 16. April 2008 16:49

Kannst Du nicht einfach mal die Klappe halten, Mietnormande? Selbstverständlich ist die Frage unzulässig und frau darf sie wahrheitsungemäß beantworten! Der Arbeitgeber hat dann obendrein das Problem den Arbeitnehmer nicht mehr an einem Arbeitsplatz einsetzen zu dürfen, an dem die Gefährdung des ungeborenen Lebens nicht ausgeschlossen werden kann!!!

Kommentar von Simple_avatar6smallMietnormade am 16. April 2008 16:54

Die Frage nach der Schwangerschaft könnte höchstens dann noch zulässig sein, wenn die betroffene Frau Arbeiten verrichten soll, die von einer Schwangeren nicht ausgeführt werden dürfen oder können. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht oder Gefahr für Leib oder Leben für Mutter und Kind. Hier könnte aber auch schon eine Hinweispflicht der Schwangeren bestehen, ohne daß der Arbeitgeber gefragt hat.

Kommentar von 155c24345415911ff0aaa78657036093smalldragon100 am 16. April 2008 17:08

Dann hätte ich gerne das Aktenzeichen.Das könnte ich dann mit dem meiner Tochter vergleichen!


dragon100
beantwortet von dragon100 am 16. April 2008 16:34
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Ja,obwohl ich das nicht verstehe.


Mietnormade
beantwortet von Mietnormade am 16. April 2008 16:39
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Das kommt auf den Arbeitgeber an.

Bei Bayer oder BASF ist die Frage zulässig. Bei den meisten Firmen aber nicht.




Kommentar von C8d3f6d10fc8cdba93db90ece3f90e6dsmallShira am 16. April 2008 16:43

Ja, sobald eine Gefahr für Mutter und Kind besteht. DH

Kommentar von 2ab4e0d2e7990e3aadff5b3c7b2111b5smallQuandt am 16. April 2008 16:45

Wo ist dann nun schon wieder diese Weisheit her? Die Frage ist sittenwidrig, und das ist unabhängig vom Arbeitgeber!


andreas48
beantwortet von andreas48 am 16. April 2008 16:36
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im Einstellugsgespräch und unter der Berücksichtigung, dass die Arbeit einer Schwangerschaft nicht im Wege steht..dann schon..


pippi60
beantwortet von pippi60 am 16. April 2008 16:41
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Ja! Es sei denn, Du arbeitest mit Giftstoffen bzw. es besteht ein Beschäftigungsverbot für Schwangere!

Kommentar von C8d3f6d10fc8cdba93db90ece3f90e6dsmallShira am 16. April 2008 16:42

Genau! DH


Zander1961
beantwortet von Zander1961 am 16. April 2008 16:57
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Die Frage nach der Schwangerschaft ist generell unzulässig. Sie stellt eine verbotene Diskriminierung der Frau dar. Die Frage nach der Schwangerschaft könnte höchstens dann noch zulässig sein, wenn die betroffene Frau Arbeiten verrichten soll, die von einer Schwangeren nicht ausgeführt werden dürfen oder können. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht oder Gefahr für Leib oder Leben für Mutter und Kind. Hier könnte aber auch schon eine Hinweispflicht der Schwangeren bestehen, ohne daß der Arbeitgeber gefragt hat. Unzulässig sind in jedem Falle Fragen nach der letzten Regel, nach der Einnahme empfängnisverhütender Mittel etc.

Quelle:

http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht11/arbeitsrecht11.html


tradaix
beantwortet von tradaix am 16. April 2008 17:01
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Bundesarbeitsgericht (BAG) 2 AZR 227/92 Urteil vom 15.10.1992

Leitsätze: 1. Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin enthält in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verstößt damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611a BGB, gleichgültig ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewerben (Aufgabe von BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/85 - AP Nr 31 zu § 123 BGB im Anschluß an EuGH Urteil vom 8. November 1990 - Rechtssache C-177/88 - EuGHE 1990, 3941 = AP Nr 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

(hensche.de)


Edgar Niklaus
beantwortet von Edgar Niklaus am 16. April 2008 17:00
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Klar darf man das. Aber ich fände es besch....

Eine Arbeitsstelle mit einer Lüge beginnen, kann nicht in Ordnung sein. Solch ein Mitarbeiterin wollte ich nicht haben.


anonym
beantwortet von rudy1 am 15. Mai 2008 13:10
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ja darfst du, denn das ist deine privatleben und hat nichts mit der arbeit zu tun, auch bei einem vorstellungsgespräch kannst dies verneinen....aber es wäre schön blöd dem arbeitgeber dies zu verheimlichen, denn iwann bekommt er es sowieso raus...


Jessica Miiep
beantwortet von Jessica Miiep am 16. Mai 2008 17:51
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Dürfen tut man das. nur es wäre schlecht wenn der AG das rausfindet ;)


Toni Vom bauernhof
beantwortet von Toni Vom bauernhof am 20. Mai 2008 17:21
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Das geht den doch nichts an. Das ist doch dein privates Leben.


Toni Vom bauernhof
beantwortet von Toni Vom bauernhof am 20. Mai 2008 17:23
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das geht denn doch nichts an.


MiAnTo
beantwortet von MiAnTo am 20. Mai 2008 17:36
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Du kannst auf diese Frage getrost mit nein antworten.
Denn auf eine Frage, die nicht gestellt werden darf und somit nicht beantwortet werden muss, kann man nicht wirklich lügen.
Ein "das geht Sie doch nicht an!" ist quasi ein "ja!", also antworte ruhig mit "nein", wenn Du das lieber möchtest.


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