Wie ist da die Rechtslage?

Nein, natürlich nicht!
My home is my castle. Wind and sun may go through, But not the Lord.
Das gilt - natürlich im deutschen Rechtssystem wesentlich komplizierter formuliert - auch hier.
Er hat aber das Recht, nach Ankündigung (und Terminvereinbarung) die Wohnung zu betreten.
Ein generelles Nein.
Selbst eine schriftliche Vorankündigung des Vermieters zum Betreten der Wohnung kann vom Mieter verweigert werden.
Alles andere wäre Hausfriedensbruch durch den Vermieter.
Kabark am 11. März 2007 12:58 So generell geht das glaub' nicht. Siehe Ulfs Statement.
Was geht nicht?
Kabark am 11. März 2007 13:05 ...ein so generelles "Nein"...nicht dass wir uns falsch versteh'n :-)
Auf die Frage des felix82 kann man ein generelles NEIN sagen. Mit kontrollieren meint Felix sicherlich Betreten und Begutachtung der Wohnung durch den Vermieter. Die Wohnung ist jedoch auch im Art 13 (1,2) GG geschützt. Unbefugtes Eintregen durch den Vermieter wäre demnach Hausfriedensbruch.
Hoffe auch, das wir uns nicht missverstehen :-)

Der Mieter hat grundsätzlich ein Recht auf ungestörten Besitz der überlassenen Mietsache. Dieses Besitzrecht ist durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. Dieses Recht unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen. So kann der Vermieter die Räumlichkeiten betreten, wenn ihm Mängel angezeigt worden sind, begründeter Anlass besteht, die Mietsache werde vernachlässigt oder vertragswidrig gebraucht, oder wenn die Wohnung Kauf- oder Nachfolgemieterinteressenten gezeigt werden soll.