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Darf man als Vermieter die Wohnung des Mieters kontrollieren?

gefragt von felix82 am 11.03.2007 um 12:41 Uhr

Wie ist da die Rechtslage?


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UlfDunkel
beantwortet von UlfDunkel am 11. März 2007 12:45
18x
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Nein, natürlich nicht!

My home is my castle. Wind and sun may go through, But not the Lord.

Das gilt - natürlich im deutschen Rechtssystem wesentlich komplizierter formuliert - auch hier.

Er hat aber das Recht, nach Ankündigung (und Terminvereinbarung) die Wohnung zu betreten.


marxx
beantwortet von marxx am 11. März 2007 12:45
13x
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Ein generelles Nein.

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 11. März 2007 12:49

Selbst eine schriftliche Vorankündigung des Vermieters zum Betreten der Wohnung kann vom Mieter verweigert werden.
Alles andere wäre Hausfriedensbruch durch den Vermieter.

Kommentar von 1079a100179c7e88556a9448df89ed3dsmallKabark am 11. März 2007 12:58

So generell geht das glaub' nicht. Siehe Ulfs Statement.

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 11. März 2007 13:01

Was geht nicht?

Kommentar von 1079a100179c7e88556a9448df89ed3dsmallKabark am 11. März 2007 13:05

...ein so generelles "Nein"...nicht dass wir uns falsch versteh'n :-)

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 11. März 2007 13:14

Auf die Frage des felix82 kann man ein generelles NEIN sagen. Mit kontrollieren meint Felix sicherlich Betreten und Begutachtung der Wohnung durch den Vermieter. Die Wohnung ist jedoch auch im Art 13 (1,2) GG geschützt. Unbefugtes Eintregen durch den Vermieter wäre demnach Hausfriedensbruch.
Hoffe auch, das wir uns nicht missverstehen :-)

Kommentar von 1079a100179c7e88556a9448df89ed3dsmallKabark am 11. März 2007 13:18

So passt das doch :-)

Kommentar von Simple_avatar1smallmarxx am 11. März 2007 13:19

ok :-)


dock69
beantwortet von dock69 am 11. März 2007 14:55
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Der Mieter hat grundsätzlich ein Recht auf ungestörten Besitz der überlassenen Mietsache. Dieses Besitzrecht ist durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. Dieses Recht unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen. So kann der Vermieter die Räumlichkeiten betreten, wenn ihm Mängel angezeigt worden sind, begründeter Anlass besteht, die Mietsache werde vernachlässigt oder vertragswidrig gebraucht, oder wenn die Wohnung Kauf- oder Nachfolgemieterinteressenten gezeigt werden soll.


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