ist das rechtlich möglich oder muss der Arbeitgeber vorher zustimmen?
Im Urlaub sollte sich ein Arbeitnehmer in erster Linie erholen. So sieht es das Bundesurlaubsgesetz vor. Es verbietet dem Arbeitnehmer eine diesem "Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit" (§ 8 BUrlG).
Eine anstrengende Tätigkeit, die bezahlt wird, ist dem Arbeitnehmer im Urlaub in der Regel nicht gestattet. Beispiel: Wenn ein Maurer seine Ferien nutzt, um dem Nachbarn gegen Bezahlung eine Garage zu bauen, so verstößt er damit gegen die gesetzliche Urlaubsregelung.
Wenn der Arbeitgeber auch sonst einer Nebentätigkeit zustimmen müßte, bestimmt nicht.
Und wenn die Tätigkeit Dich davon abhält, Dich zu erholen, gewiß auch nicht.
Ehrenamtliche Arbeit ist kein Problem. Wer ohnehin einen vom Arbeitgeber genehmigten Nebenjob hat, darf den auch im Urlaub ausüben. Allerdings nur im bisherigen Umfang. Und auch so genannte Ausgleichstätigkeiten sind gestattet. Das sind leichte Jobs, die auch einen gewissen Erholungswert haben, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Tennis- oder Skilehrer, oder etwa die Leitung von Malkursen oder Kinderfreizeiten. Dafür darf der Arbeitnehmer dann auch ein Honorar beziehen, dessen Höhe nicht begrenzt ist.
Unter keinen Umständen. Das wäre ein Kündigungsgrund. Ehrenamtliche Arbeit ist dagegen erlaubt. Nebenjobs sind immer beim Hauptarbeitgeber genehmigungspflichtig. Im Urlaub sollst Du Dich erholen und nicht malochen.