Darf Lehrer Hausaufgaben benoten?

12 Antworten

Nein, er darf sich nur notzien dazu aufschreiben ( z.B. +, o oder -), was er später für die mündliche Note hinzuzieht, aber benotet werden dürfen noch nicht einmal tests, von daher auch keine Hausaufgaben ;-) Jeden Falls nicht mit richtigen Noten

Ich kann mal wieder nur für Bayern sprechen.

Dort darf der Lehrer schriftliche Hausaufgaben definitiv nicht benoten. Grund ist, dass manchen Schülern ja jemand bei den Hausaufgaben geholfen haben könnte - und anderen nicht. Ganz bestimmte Ausnahmen sind möglich, z.B. die W-Seminararbeit und früher einmal einen Hausaufsatz in Deutsch, den es aber meines Wissens gar nicht mehr gibt.

Anders schaut es bei mündlichen Hausaufgaben (Lernen, üben) aus. Das kann natürlich abgefragt und benotet werden.

Hab es auch noch ausführlich gefunden:

Hausaufgaben werden nicht unter Aufsicht der Schule, also nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen angefertigt. Sie sind daher grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz). Hausaufgaben haben vielmehr folgende Funktionen: Sie stellen einen besonderen Teil der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar. Sie helfen der Schule bei der Erfüllung dieser Aufgaben, indem sie die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse vertiefen und unterstützen. Hausaufgaben dienen der Einübung des Lernstoffes im Anschluss an den Unterricht, sie können aber auch vorbereitender Art sein, z. B. wenn zu einem Thema recherchiert werden soll. Ferner sollen sie die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anregen. (...)

Hausaufgaben in Form häuslicher Hefteinträge können allerdings nicht als fachliche schriftliche Leistungsnachweise (Art. 52 Abs. 1 BayEUG) gelten, deren Bewertung als einzelne schriftliche Leistung (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) in die fachliche Zeugnisnote eingeht. Etwas anderes gilt nur, soweit die Schulordnungen bestimmte zu Hause zu fertigende Arbeiten ausdrücklich bei der Auflistung der Leistungsnachweise nennen, so z. B. Seminararbeiten nach § 56 GSO, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten nach §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 49 Abs. 1 WSO, Berichte nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 8 BFSOHwKiSO und Seminararbeiten nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 FOBOSO. Solche Arbeiten zählen ebenfalls zu den fachlichen schriftlichen Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.

Der Umstand, dass Hausaufgaben grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind, schließt eine indirekte Bewertung der Hausaufgaben über entsprechende Rechenschaftsberichte selbstverständlich nicht aus. So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. Schließlich kann bei Hausaufgaben im Laufe eines Schulhalbjahres im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a. eine Wertung vorgenommen werden, die dann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in die Bemerkungen und Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerinnen und Schüler einfließt.

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Selbstverständlich darf er das. Wie sollte er sonst zu einer Notengebung kommen ?

Nehmen wir an, der Lehrer gibt als Hausaufgabe auf, drei Themen zu wiederholen, die in der bevorstehenden Klassenarbeit vorkommen.

Wenn dann die Schüler mit der intensiveren Vorbereitung die bessere Klassenarbeit mit der besseren Note schreiben, ist dies vollkommen legal.

Ich würde Hausaufgaben nicht machen, wenn ich nicht wüsste, dass sie benotet werden. Hausaufgaben sind dafür da, damit man sie benotet. Eigentlich ist es sogar nett von den Lehrern, weil man Zuhause genug Zeit hat und sich so eine gute Note ergattern kann.

Ich denk schon; hat mein Englischlehrer auch mal gemacht, obwohl ers uns nicht gesagt hat und sich auch keiner besonders viel Mühe gegeben hat... :D