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Darf ich während einer Wiedereingliederungsmaßnahme Urlaub nehmen?

Frage von heifau heifau

Ich bin bis einschließlich 26.2. nach längerer Krankheit in einer Wiedereingliederungsmaßnahme tätig. Jetzt wechsle ich zum 1.3. den Arbeitgeber, habe aber noch 15 Tage Urlaub. Ich würde gerne die Wiedereingliederung ab 9.2. abbrechen und anschließend die 15 Tage Resturlaub nehmen. Die Krankenkasse stimmt dem zu. Mein Arbeitgeber hätte aber gerne, dass ich die Wiedereingliederung um 3 Tage, also bis 29.2. verlängere und er mich dafür bereits ab 6.2. freistellt. Er möchte natürlich das Gehalt/Urlaub sparen. Daher meine Fragen: Ist es erlaubt während einer Wiedereingliederung Urlaub zu nehmen? Muss mein Chef akzeptieren, dass die Maßnahme abgebrochen wird und ich Urlaub nehme? Oder muss ich die Wiedereingliederung bis 26.2. machen und dann nur noch 3 Tage Urlaub haben, der Rest verfällt? Muss mein Chef am Ende meine nicht genommenen Urlaubstage ausbezahlen, wenn ich die Maßnahme beende und keinen Urlaub nehmen kann? Handelt es sich hierbei um Arbeitsrecht? Ich blick nicht ganz durch was jetzt korrekt ist?Hiiiiilfeeeee!

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Antworten (2)

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    Antwort von Kaltenbecher1 Kaltenbecher1

    solange du in der wiedereingliederung bist bekommst du doch krankengeld. du bist nur eingeschränkt und auf probe arbeitsfähig. wenn du deinen urlaub nicht nehmen kannst aus gesundheitlichen gründen (da wiedereingliederung) muss dein AG den rest auszahlen. verstehe aber nicht wenn der AG die wiedereingl. bis zum 29.02 verlängern will und dich ab dem 06.02 freistellt? da blicke ich nicht durch

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    Antwort von Maximilian112 Maximilian112

    Wenn die KK nix dagegen hat spricht auch nichts gegen einen Urlaub während der Maßnahme. Allerdings muß der Chef den Urlaub genehmigen.

    Aber wahrscheinlich bist Du im Betrieb unentbehrlich ;-)

    Aber mit sparen wird das nix. Den Urlaub muß er Dir entweder gewähren oder auszahlen. Sprich ihn an, wie er sich das denkt mit Deinen Urlaubstagen.

    Hier noch die gesetzliche Grundlage:

    (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

    http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

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