Darf ich auf meiner Firmenhomepage auch einen Link setzen auf eine andere Seite, die u.a. auch eine andere Person bildlich abbildet oder ist das verboten?
Nein, auf keinen Fall! Das Setzen eines Links auf eine Website mit Abbildungen einer bestimmten Person setzt immer eine vorherige Einwilligung der Betroffenen voraus. Durch den Link liegt ein "öffentliches zur Schau stellen" des Betroffen vor, es ist daher nur erlaubt, wenn er vorher zustimmt.

§ 22 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) - Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden liess, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. (...)
Weiteres im § 23 - Ausnahmen & § 24 - Ausnahmen im öffentlichen Interesse.
Sender am 21. Dezember 2007 20:04 Und was bedeutet das auf die Frage bezogen?
tradaix am 21. Dezember 2007 20:06 Steht im ersten Satz.
Sender am 21. Dezember 2007 20:20 Verstehe ich nicht.
Das Bild ist ja schon öffentlich. Es soll ja lediglich verlinkt werden. Was nutzt da §22?
tradaix am 21. Dezember 2007 20:43 Stimmt. Besser OLG Celle Az. 13 U 4/07, Urteil vom 15.02.2007: Verlinkung von Homepage ohne Zustimmung erlaubt.
Sender am 21. Dezember 2007 21:33 Sag ich doch. Man sollte nur nicht den Eindruck erwecken, der Fremdlink sei Bestandteil der eigenen Site.
Und dann ist da noch die Sache mit dem Disclaimer. Aber bei einer FirmenHP ist das ja alles selbstverständlich.

Verlinkung von Homepage ohne Zustimmung erlaubt (OLG Celle Az. 13 U 4/07, Urteil vom 15.02.2007).

Es wird einen Unterschied machen, ob der Link beim Öffnen in der Firmenhomepage eingebettet ist, oder ob sich ein Fenster hierfür öffnet.
Die Distanzierung von fremden Inhalten hinter Links ist ja heute selbstverständlich; auf jeden Fall würde ich den Seitenbetreiber der zu linkenden Seite kontaktieren.
Würde ich keinesfalls ohne dessen Einverständnis machen. Vergiss nie, dass das Internet international ist. Folgende Länder können bei einem Verfahren ins Gericht kommen: Das Land, über dessen Inhalt es sich handelt. Beispielsweise eine Autogarage in Deutschland. Das Land der Domain. Das Land in der der Betroffene wohnt. Das Land in dem die Rechnerhardware steht. Und das Land in dem der Hoster steht.
SEOBERLIN am 22. Dezember 2007 13:11 Ich kenne das so: Jedes Land von wo aus die Inhalte abrufbar sind was praktisch jedes ist außer China vielleicht ;-)