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darf ich vom vermieter geld zurückverlangen?

Frage von schnulli0883 schnulli0883

also, es handelt sich tatsächlich um die "wiederkehrender straßenausbaugebühren" so steht es in der abrechnung. nun aber meine frage: wir hatten in dem jahr davor, auch für diese ausbaugebühren anteilig gezahlt, können und dürfen wir dieses geld wieder zurück verlangen?

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Antworten (11)

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    Hilfreichste Antwort ausgezeichnet vom Fragesteller
    Antwort von Volker13 Volker13

    ja aber ganz schnell! Die Straßenausbaugebühren können gar nicht auf den Mieter umgelegt werden

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Das ist falsch. Sofern die Gebühren wiederkehrend sind, sind sie umlagefähig.

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Auf welcher rechtsgrundlage denn?

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Was Betriebskosten sind, wird definiert in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrkV). Zu den Betriebskosten zählen immer regelmäßige Kosten, die dem Unterhalt einer Liegenschaft dienen.

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Aber mitnichten straßenausbaubeiträge! Weil es eben keine regelmäßigen Kosten sind.

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    Antwort von Volker13 Volker13

    Das ist grundsätzlich falsch! Denn straßenausbaubeiträge sind in der Regel insgesamt sofort fällig. Wenn der VM diesbezüglich Ratenzahlungen vereinbart, so kann er dies nicht auf die Mieter umlegen, weil es es sich im eigentlichen sinne nicht um laufende Betriebskosten handelt.

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    Antwort von albatros albatros

    Ich habe ja schon in deiner ersten Frage geantwortet. Hier nochmals an alle, die falsch raten, zu bezahlen: In der „Betriebskostenverordnung“ (über GOOGLE aufrufen) kann jedermann nachlesen, was als BETRIEBSKOSTEN umgelegt werden darf. Straßenausbaugebühren zählen nicht dazu, auch wenn sie durch die Kommune als regelmäßige Gebühr in Raten abgefordert wird. Der Vermieter darf z. B. auch eine Mietausfallversicherung, deren Beiträge er regelmäßg zahlt, nicht umlegen. Die Regelmäßigkei ist also nicht der alleinige Maßstab. Vielmehr ist primär die Zulässigkeit der Umlage zu werten. Ich gehe davon aus, dass du, da in gutem Glauben auf Rechtmäßigkeit gezahlt, Anspruch auf Erstattung hast. Stelle dem Vermieter eine diesbezügliche schriftliche Forderung. Ob sich unter Umständen ein Rechtsstreit lohnt, hängt von der Höhe der irrtümlich gezahlten und ungesetzlich geforderten Gebühr ab. Zivilrechtlich ist der Tatbestand der „Ungerechtfertigten Bereicherung“ erfüllt (§ 812 BGB).

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Das ist leider nicht ganz richtig! Im öffentlich geförderten Wohnungsbau darf der Vermieter sehr wohl das Mietausfallwagnis umlegen. Schau mal in die NMV.

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    Antwort von schumi8 schumi8

    meines Wissens sind Strassenausbaugebühren vom Eigentümer selbst zu tragen. nach Nebenkosten und den einzelen zu berechnenen Arten habe ich nicht gegooggelt. Unberechtigt berechnete Nebenkosten kannst du zurückverlangen. geh doch mal zu einem Mieterverein.

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    Antwort von Saarland60 Saarland60

    Gerade wenn und weil diese Gebühren jährlich wiederkehrend sind, gelten sie als laufende Betriebskosten und dürfen auf die Mieter umgelegt werden.

    Kommentar von LittleArrow LittleArrowLittleArrow

    Was sind solche wiederkehrenden Straßenausbaugebühren? Ich habe davon noch nie im deutschen Rechtsraum gehört, allenfalls von Ratenzahlung auf Anliegerbeiträge nach Ausbau der Anliegerstraße. Aber diese wiederkehrenden Zahlungen sind keine Betriebskosten (gem. BetrKV), sondern eine annualisierte Schuld des Grundstückeigentümers.

    Vielleicht gibt es solche Gebühren in Österreich oder der Schweiz?

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Die gibt es auch in Deutschland, festgelegt und erhoben nach Gemeinderatsbeschluss und Satzung dieser Gemeinde.

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    Völliger Blödsinn! Wir reden hier von Mietrecht und nicht vom kommunalrecht

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Wieder ein Irrtum. Auch die Grundsteuer - die nach Kommunalrecht erhoben wird - ist ein umlagefähiger Nebenkostenfaktor.

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    Antwort von Bengy Bengy

    Doch, die jährlich wiederkehrenden Ausbaubeiträge können als laufende Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Du kannst also nichts zurückfordern.

    Kommentar von Saarland60 Saarland60Saarland60

    Richtig!

    Kommentar von Volker13 Volker13Volker13

    falsch!

    Kommentar von albatros albatrosalbatros

    FALSCH!!!!

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    Antwort von amdros amdros

    Hoffentlich kommst Du mit ihm klar??? Wenn nicht, wird Dir nichts anderes übrig bleiben als einen Anwalt oder den Mieterschutzbund einzuschalten. Wir hatten nämlich einen ähnlich gelagerten Fall und sollten Einbauten an der Ölheizung bezahlen. Hat uns auch nur der Anwalt helfen können. Drück Dir die Daumen. Sprich aber vorher mit dem Vermieter

    Kommentar von schnulli0883 schnulli0883schnulli0883

    was heiß klar kommen, wir haben ne neue wohnung und ziehen in 4 wochen aus. er ist so schlimm, hat beide wohnpartein gegeneinander aufgehetzt, die anderen sind auch schon ausgezogen. er hat das haus geerbt,und ausgebaut. wohnt am wochenende auch mit hier, und denkt weil esseins ist,darf er alles,wann und wo,selbst im sommer wurde jedes wochenende party gemacht, aber wehe man hat was gesagt, dann war man das letzte arschl... voll schlimm.darum würden wir gerne alle hebel in bewegung setzen, um den schon gezahlten betrag, vom letzten jahr wieder zurück fordern.

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    Antwort von romeo27 romeo27

    natürlich - was sind das denn für forderungen ?

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    Antwort von LadyM4711 LadyM4711

    Nein, dass musst Du jedes Jahr bezahlen

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    Antwort von leandra37 leandra37

    Mieterverein befragen..die wissen wofür der vermieter Kosten verlangen darf..

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    Antwort von Julianking Julianking

    wenn du ärger haben willst ja

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