Mein Nachbar hat eine ziemlich wuchernde Hecke an der Grenze zu unserem Grundstück. Davon hängen viele Zweige ziemlich weit und störend zu uns über. Leider kümmert er sich selbst nicht wirklich darum, kann ich von mir aus die Zweige einfach so kappen?
Ist nicht so leicht zu sagen, da gibt es keine einheitliche Regelung. Dies alles ist stark abhängig vom Einzelfall. Wenn es sich also wirklich stört, so würde ich mal bei der Stadt bezüglich der örtlichen Baumsatzung anfragen, darin dürfte alles für diesen Streitpunkt relevante geregelt sein.

Ne pass auf, das kenne ich. Du musst das erst mit deinem Nachbar klären und wenn er nicht nachgibt( nicht entfernt) kannst du zum BVG gehen und klagen. Ist wirklich so, war grad ein ort weiter von mir der Fall

am besten fragst du deinen nachbarn einfach mal. ich glaube du dürftest auch so, aber du willst doch sicherlich nicht riskieren das dich dein nachbar für immer hasst =) ich schätze wenn du ihm anbietest es selber zu schneiden wird er kaum etwas dagegen haben
Wenn sie nicht mehr im Zaun sind ya! aber hinterm Zaun nein!

Überhängende Äste stellen einen ständigen Übergriff auf dein Eigentum dar. Du kannst die Beseitigung verlangen oder die Äste nach einer Fristsetzung selbst abschneiden (AG Würzburg, AZ: 14 C 1507/00).

§ 910 BGB:
Der Eigentümer eines Grundstückes kann wurzeln eines Baumes ... die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbardrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Er hat dieser Recht dann nicht, wenn die Zweige die Benutzung nicht beeinträchtigen.

Vielleicht hilft der Link... http://www.nachbarrecht.com/
Schnuffduff am 28. Mai 2009 07:11 Das ist in § 910 BGB unter dem Begriff "Überhang" geregelt:Zuerst musst Du dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. (Unabhängig von allen Gesetzen ist es ohnehin sinnvoll, mit Nachbarn eine gütliche Einigung zu versuchen !!!..) Aber Vorsicht! Nach Abs.2 von § 910 BGB hast Du kein Recht zur Beseitigung, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.