Es geht um einen Schäferhund/Behindertenbegleithundausbildung da selber GdB von 100,Rollstuhl Bin im Hundeverein für Behinderte in Ausbildung. Angeblich wegen der Größe des Tieres nicht gestattet, zurzeit erst 5 Monate alt, ansonsten Hundehaltung nach "Abnahme" durch Vermierter erlaubt Wer kennt Gerichtsurteile zu dieser Problematik? Danke im Voraus Yago51
Darf ich trotz Verbot des Vermieters einen Hund halten, wenn im Vertrag Hundehaltung nicht ausgesch
Antworten (8)
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2Antwort von
dwarfdwarf
Normaler Weise müsste dir jemand in deinem Verein helfen können. Auch der Behinderten- und Versehrtenverband kennt diese Problematik. Das Deutsche Rote Kreuz ist der optimale Ansprechpartner. Deren sehr gut geschulten Ausbilder kennen sich aus und leisten dir bestimmt gern Hilfe. Was ist das für ein Hundeverein für Behinderte? Die Ausbildung für Behindertenbegleithunde ist vom Gesetzgeber leider bis heute in Deutschland nicht anerkannt. Da es zwar eine Prüfungsordnung gibt, aber der Hund individuell an den Halter angepasst werden muss. Eine Ausnahme sind Blindenhunde, da für diese eine Einheitliche Richtlinie gibt.
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2Antwort von
timrogertimroger
es gibt ein Urteil - letzthin erst gelesen. hundehaltung muss gestattet werden. frag mal beim mieterbund nach.
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1Antwort von
DrSeltsamDrSeltsam
Verband für die bei dir vorliegende Behinderung, VdK und Mieterverein.
In der Reihenfolge.
Damit sind deine Erfolgsaussichten maximiert und die des Vermieters minimiert.
Im Zweifel musst du dich jedoch auf eine jahrelange nerven- und kostenzehrende, prozessuale Auseinandersetzung einstellen.
Abzuwägen ist dies mit der Möglichkeit, eine Wohnung zu beziehen, in der die gewünschte Tierhaltung erlaubt ist bzw. wird.
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1Antwort von
nordinordi
Hier geht es weniger um ein Haustier, der Hund ist ein Hilfsmittel zur Behinderung. Es gibt ein spezielles Gesetzbuch für Behinderte, und auch Beratungsstellen. Dort würde ich mal schauen, ob es eine Regelung dafür gibt. Mein Gefühl sagt mir, wenn der Hund zum Leben wichtig ist, bekommst Du eine Ausnahmegenehmigung. Viel Glück dabei.L.G.Nordi
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1Antwort von
Wieselchen1Wieselchen1
Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieter sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. AG Bochum (AZ: 45 C 29/97)
http://www.verbraucher-urteile.de/miet/tiere.html
So leid es mir tut, dein Vermieter hat Recht, sofern du in einer Mietswohnung mit mehreren Mietparteien wohnst. Die Größe des Tieres ist irrelevant, vor allem weil du den Hund ja nicht abgeben wirst, wenn er älter und größer wird.
LG
Wieselchen
Kommentar von
Wieselchen1Wieselchen1 Andererseits habe ich auch das gefunden:
Das Bayerische Oberste Landesgericht forderte in einer Entscheidung mehr Toleranz und Rücksichtnahme gegenüber behinderten Wohnungseigentümern bzw. deren behinderten Mietern. Der Fall: Trotz eines bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses, wonach in der Wohnanlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden dürfen, schaffte sich eine schwer contergangeschädigte, alleinstehende und arbeitslose Frau einen Mischlingsdackel an. Der langjährige Streit zwischen der Eigentümergemeinschaft und der behinderten Frau wurde schließlich zu deren Gunsten entschieden.
Das Gericht räumte zwar ein, dass der Hund nicht die Funktion hatte, eine auf körperlichem Gebiet liegende Behinderung der Wohnungseigentümerin zu kompensieren, wie dies etwa bei einem Blindenhund der Fall ist. Dem Hund kam hier vielmehr die Rolle zu, das allgemeine seelische Gleichgewicht der behinderten Frau zu stabilisieren. Ein Arzt bestätigte in dem Prozess die Notwendigkeit der Haustierhaltung für die Psyche der beklagten Wohnungseigentümerin. Im Ergebnis überwog der vom Gericht besonders herausgestellte Anspruch Behinderter auf Rücksichtnahme und Toleranz ihrer Mitmenschen gegenüber der nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigungen der Eigentümergemeinschaft durch den in der Wohnung gehaltenen kleinen Hund.
Stand: 01.04.2002
Gericht / Az.: Beschluss des BayObLG vom 25.10.2001 2 Z BR 81/01 MDR 2002, 212 RdW 2002, 409Wenn du also ärztlich nachweisen kannst, dass du das Tier brauchst, sind dem Vermieter die Hände gebunden.
LG
Wieselchen
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1Antwort von
pippi60pippi60
Ich habe mal gelesen, dass Behindertenhunde vom Hundeverbot ausgenommen sind. Vielleicht können Dir der Mieterbund oder Behindertenverband da konkret weiterhelfen.
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1Antwort von
strick4astrick4a
Deine Frage ist wohl für die meisten User etwas unverständlich formuliert, aber wenn Du auf einen Hund mit dieser spezifischen Ausbildung angewiesen bist oder bald sein solltest, verstehe ich den Inhalt Deiner Frage erst recht nicht...., sollte es so herzlose Vermieter geben....??...
LG....strick
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0Antwort von
RolfeRolfe
Generelle Tierhaltungsverbote sind nach einem aktuellen BGH-Urteil nicht zulässig. Es muss immer auf den Einzelfall abgestellt werden, wobei die Interessen von Behinderten sicherlich höherwertiger zu beurteilen sind, als die störrischer Vermieter.
siehe hier:
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 171/2007
Tierhaltung in Mietwohnung
Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.
Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.
Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06
AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./.
LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06
Karlsruhe, den 14. November 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob dieser Hund noch als Kleintier zählt.
Sorry, ich sehe gerade, meine Frage geht in meiner Antwort etwas unter. In welchem Hundeverein für Behinderte bist du?