
Abschließen dürfen Sie selbstverständlich. Aber: Es sollte ausdrücklich nur die pfändungsfreie Höhe des Urlaubs/Weihnachtsgeldes angesetzt werden. Dadurch umgehen Sie die Benachteiligung der Gläubiger. Und im Verfahren könnten eventuelle Guthaben der Masse zugeführt werden. Es kommt also auf die Konstellation an und in welchem Verfahrensabschnitt Sie sich befinden.
Moin, es gibt eine, nach Alter gestaffelte Aufstellung, wo drinsteht, wieviel man pro Jahr für eine zus. Altersvorsorge aufwenden darf. Das geht mit ner Versicherung, die Ausdrücklich vertraglich als Rente abgeschlossen ist. Bausparer geht also nicht. Dazu muss man nicht das Pfändungsfreie Urlaubs-, o. Weinachtsgeld nehmen. Da gelten grundsätzlich §§ 850 u. folgende ZPO. Da steht das alles drin (bis auf die Werte in den eigentlichen Pfänbdungstabellen o. die genaue Höhe der Rücklagen für die Altersvorsorge) Da ist sonst alles über Pfändbarkeit o. Pfädungsfreiheit recht genau geregelt.
Hallo Paps1959, das ist nicht ganz richtig die Direktversicherung oder besser gesagt Betriebliche Altersvorsorge hat nichts mit dem Weihnachtsgeld zu tun.Es ist eine staatlich gefördete Altersvorsorge und die kann bis zur max.monatlichen höhe von 210€ ( auch 1x Jährlich) abgeschlossen werden ( habs übrigens selbst gemacht). Macht man das, dann reduziert man ganz offiziell sein pfändbares Einkommen.(abgesichert durch versch.Gerichtsurteile) Und noch am Rand was kurioses:Sie wissen das wenn Sie Weihnachtsgelt bekommen dann ist es pfändbar (teilweise)
Bekommen Sie aber ein 13tes Monatsgehalt dann ist es Unpfändbar.( sind bertriebliche Sonderzahlungen Thema Gratifikation) Es kommt eben manchmal nur auf die bezeichnung an.
Nächstes Beispiel:Nacht und Sonntagszuschläge sagen alle eindeutig ( ich bis vor kurzen auch) sind voll Pfändbar.
jetzt weiß ich wie sie nicht pfändbar sind: es liegt nämlich einzig und allein an der gestaltung des Arbeitsvertrages. Steht in einem Arbetsvertrag explizit drin das der Arbeitnehmer sich zur Sonn,-Nacht,-Feiertagsarbeit verpflichtet dann sind diese zuschläge Pfändbar. Steht das nicht drin dann gelten diese Zuschläge als unabwendbare Erschwernisszulagen und die sind nicht Pfändbar.Ich habe mich seit beginn meiner eigenen Insolvenz intensiv damit beschäftigt und glauben Sie mir wenn ich fragen habe und keine Antwort finde kann ich auch meinen Insolvenzveralter anrufen. Denn er vertritt mich und das Gesetz und nicht die Gläubiger
@Lockfuehrer, der Insolvenzverwalter bzw. in Ihrem Fall der Treuhänder vertritt nicht SIE als Schuldner. Er handelt vielmehr im Interesse der Gläubiger. Sie haben einen eigenen Rechtsvertreter (derjenige Anwalt, der Ihren Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ausgefüllt, Sie beraten hat usw.). Dies vor dem Hintergrund, weil Sie den Treuhänder nicht bezahlen, auch wenn die Schuldner dies oft so empfinden. Aber das ist ein anderes Thema...
Das 13. Monatsgehalt (hier kommt es darauf an, wie der Arbeitgeber dies auf dem Lohnzettel vermerkt) ist meistens das Weihnachtsgeld. Sonst wird häufig auch Sonderzahlung oder dergleichen vermerkt. Trotzdem ist eine Gratifikation pfändbar, aber eben nur in der Höhe wie das Weihnachtsgeld, also bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von € 500,00(§ 850 a Abs. 4 ZPO). Egal wie man es dreht, es ist teilweise pfändbar.
Nichtsdestotrotz darf und kann kimtran eine Direktversicherung abschließen. Diese sind ab Insolvenzeröffnung unpfändbar und dienen der Altersvorsorge. Im Übrigen sind sie auch sonst unpfändbar, wenn der Arbeitnehmer Insolvenz angemeldet hat, da die Direktversicherung auf den Arbeitgeber lautet. Anders verhält es sich bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Gruß